Die Frage ist ob das zulässig ist oder beim nächsten TÜV beanstandet wird
Heh firestone, schau mal.
In der EU Norm ECE 48 (Anbau der Beleuchtungseinrichtungen) finden Sie unter Punkt 6.21 "Auffällige Markierungen" folgende Formulierung: "... Diese Regelung gilt für retroreflektierende Markierungen für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4." Das heißt im Umkehrschluß, dass M1-Personenkraftwagen mit 4 Rädern und bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und O1-Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 750 kg nicht mit retroreflektierenden Folien ausgestattet werden dürfen.
Im § 53 StVZO, Absatz 10 sind ebenfalls die Personenkraftwagen für die Beklebung mit retroreflektierenden Folien ausgenommen: "... Die Kennzeichnung von (...) Punkt 3. schweren und langen Fahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den in Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht."
Fazit: Retroreflektierende Folien, gekennzeichnet nach der ECE 104, sind nur in Verbindung mit einer Konturmarkierung an den Seitenflächen von Fahrzeugen zulässig, aber nicht an Personenkraftwagen und Anhängern bis 750 kg zGG.
Was wären die Folgen einer Zuwiderhandlung?
Falls die oben genannten Fahrzeuge der Klassen M1 und O1 trotzdem mit einer retroreflektierenden Folie beklebt werden, kann es zu einem Bußgeldverfahren von Seiten der Polizei kommen (siehe Bußgeldkatalog, lfd.-Nr. 221.2), eine Stilllegung des Fahrzeuges ist laut Bußgeldkatalog
Hab noch einen.
1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,
2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen,
3. Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2 und Fahrgestellen mit Fahrerhaus, unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O3 und O4 mit einer Breite von nicht mehr als 2 100 mm oder mit einer Länge von nicht mehr als 6 000 mm mit weißen oder gelben auffälligen Markierungen an der Seite, mit roten oder gelben auffälligen Markierungen hinten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, und
4. Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,
ist zulässig. An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, angebracht werden. Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Die Fahrzeugklasse findeste bei Wikipedia, die haben nichts mit dem Führerschein zu tun. Ist auf dem Mist der EU gewachsen. Grüße