Ablehnungsbescheid Umweltprämie

Übersetzung polnischer Kaufvertrag

Wenn die bie mir jetzt so genau sind: reicht eine Übersetzung eines Polen im Bekanntenkreis oder muss man einen "richtigen Übersetzer" damit beauftragen?
Gruß
Thomas
 
Hallo Thomas, hatte es eben mal per Tel. bei Dir versucht aber nur AB, daher die Antwort auf diesem Weg: Ich rief eben ( ca. 19.30 h) interessehalber mal beim BAFA an, kam erstaunlicherweise auch direkt durch und fragte als "potentieller EU-Neuwagenkäufer" nochmals nach, in welcher Form die Übersetzung des Kaufvertrages vorliegen müßte. Als Antwort bekam ich von einer Fr. Sch. ( den Namen habe ich mir notiert): die erforderliche Übersetzung des Kaufvertrages muß weder beglaubigt sein, noch durch ein Übersetzungsbüro erfolgen. Es ist ausreichend, wenn dem ausl. Kaufvertrag die entsprechende Übersetzung z.B. eines polnischen Freundes angehängt und dann zusammen mit dem "Original" als 1 ( !) pdf, welches natürlich nicht größer als 2 MB sein darf, ans BAFA gesendet wird. ( z.B. 4-seitiges PDF, S.1 u. 2. Original, S.3 u. 4 Übersetzung).
Gruß
Uli
 
Der erste Bescheid kann schon eine Ablehnung sein wenn z.B. aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist das er keine Euro 4 sondern 3 hätte (angenommen)

Eigentlich doch nicht möglich den Anhand der Schlüsselnr im KFZ Papier steht doch welche Schadstoffklasse das Fahrzeug erfüllt.
Das Problem hat doch "Torprofi" schon mit seinem in der Türkei erworbenen MCV den er beim Umzug nach Berlin mit gebracht hatte.Weil der angeblich auch nur E3 hätte.Und der TÜV hier Ihn als Gebrauchten mit E3 zulassen wollte.Nur sind das ja alles identische Motoren.Ein Berliner Importeur hat Ihm dann den Tip gegeben das anhand der Schlüsselnr nach gewiesen ist das es sich um ein E4 Fahrzeug handelt (Benzin).
Dann müsste doch schon die Kopie der Zulassungspapiere doch ausreichen?

Deutsche Beamte und Ihr Regelwerk(wut).
Warum einfach wenn es auch kompliziert geht.
 
Der erste Bescheid kann schon eine Ablehnung sein wenn z.B. aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist das er keine Euro 4 sondern 3 hätte (angenommen)

Hallo Leute,

habe auch bei DA-KO in Polen bestellt. Mir ging es jetzt genauso. Habe jetzt in meiner Urlaubspost den ersten schriftlichen Bescheid des BAFA per 27.07.2009 als ablehnenden Bescheid vorgefunden. :angry: Grund: "Das von Ihnen übersandte Dokument (Anmerkung: verbindl. Bestellung oder Kaufvertrag) erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen solchen Vertrag bzw. eine solche Bestellung zu stellen sind."

Auf telefonische Nachfrage erfahren, dass in der Bearbeitung eine Anfrage an den Vorgesetzten der Sachbearbeiterin mit dem Vermerk gestellt wurde: Ausländischer Kaufvertrag. Ablehnung? Anschließend wurde der Ablehnungsbescheid verschickt.
Bei meiner telefonischen Anfrage am 11.08.2009 hat mir der Sachbearbeiter auf meinen Einwand hin bestätigt, dass es in der Richtlinie für die Umweltprämie nicht beschrieben ist, dass ausländische Kaufverträge (sofern EU) eine Übersetzung ins Deutsche benötigen. Ich könnte deshalb Widersprüch einlegen - ratsam wäre aber das Beifügen einer (wörtlich) beglaubigten Übersetzung.

Habe mir bei Herrn K. von DA-KO eine gute Kopie des Kaufvertrages / der verbindlichen Bestellung per Postzusendung angefordert - er hat mir sofort per Email bestätigt, dass er dies sofort erledigt habe. Guter Mann bei DA-KO.
Eine Übersetzung lasse ich mir von einer ehemaligen Arbeitskollegin anfertigen, die ist ehemals polnische Staatsbürgerin. Dann schicke ich das ohne Beglaubigung weg - ist ja nichts in der Richtlinie enthalten.

So - ich meld mich bei weiteren Erkenntnissen.
 
Hallo zusammen

ich habe zwar nicht diese Probleme mit ausländischen Papieren,- aber eins dürfte doch wohl klar sein - die Übersetzung der erforderlichen polnischen, oder wie auch immer gearteten Unterlagen, die zur Beurteilung des BAFA - Antrages nötig sind - müssen beglaubigt sein !
Da wären unsere Beamten ja schon richtig klasse (meine eigentlich das "dää...."- Wort), wenn sie sich auf Übersetzungen von Hobby - Polen oder anderen Currywurstverkäufern verlassen würden.
Was bemüht Ihr polnische Bekannte,- schreibt selber was nettes !
Bei Autokauf im Ausland immer beglaubigte Übersetzung der Unterlagen mitverlangen,- das machen manche Händler von sich aus schon,- gehört zum Service.
Grüsse
Nobby
 
Aber hallo, wo sind wir eigentlich?!

Ich dachte, dass wir uns in der EU befinden. Dies müsste das Personal bei der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) inzwischen auch mitbekommen haben. Einige sollten langsam die überhebliche (deutsche) Besserwisserei und Gängelei ihrer Kunden (Steuerzahler) ablegen.

Wenn ein "Oberbeamter" bei der BAFA einem kleinen Sachbearbeiter einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk zum ausländischen Kaufvertrag gibt, dürfte folgendes erforderlich werden
ein Widerspruch
eine Dienstaufsichtsbeschwerde
Einleitung von Vorermittlungen (für ein Disziplinarverfahren)
ggf. eine Schadenersatzforderung gegen den Bea

Hier hat jemand seine Funktion als Beamter=Diener leider bis heute nicht verstanden. Die BAFA wäre gut beraten, diesen Beamten auf Seminare über kundenfreundliches Verhalten zu schicken.

Zur Klarstellung: Ich bin selbst Beamter.

Auch ich habe meinen Dacia in Slubice/Polen gekauft. Mein Vertrag ist zusätzlich mit den deutschen Worten"Kaufvertrag" und "Nettopreis" ergänzt worden. Alle anderen Eintragungen sind eindeutig. Was die BAFA mit einer Übersetzung der AGB will, ist schleierhaft. Diese betreffen nur die Regelungen zwischen Verkäufer und Käufer (sind übrigens sehr interessant, da sich deutsches und polnisches Recht doch erheblich unterscheiden!!)
 
Zuletzt bearbeitet:
Übersetzungen...

Hallo!

Also nach dem letzten Post muss ich doch hier auch mal was loswerden. Ich finde es richtig, dass eine (beglaubigte) Übersetzung des Kaufvertrages dabei sein muss. Der Verwaltungsaufwand und auch die Kosten für eine solche Übersetzung würden das Budged für die UMP belasten und somit wäre die Zahl der begünstbaren Bürger geringer.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Amtssprache ist Deutsch! (vgl.: § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) Somit muss ein fremdsprachiger Kaufvertrag übersetzt werden, auch wenn es in der Richtlinie nicht explizit erwähnt ist. So kann es auch aus § 23 Abs. 2 VwVfG entnommen werden: "Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen."

Sicherlich könnte es auch EU-einheitliche Kaufverträge geben, dort wäre eine Übersetzung dann entbehrlich, aber leider sind wir in der freien Wirtschaft. Bei uns Beamten sieht's da anders aus. Alles was EU-einheitlich geregelt ist, basiert grundsätzlich auf den selben Vordrucken (nur in anderen Sprachen).

Aber ich denke nicht, dass man die Wirtschaft dazu zwingen kann....

Übrigens: Gerhard ich bezweifle, dass du Vorermittlungen einleiten kannst... jedenfalls nicht gegenüber dem BAFA-Beamten :D Wenn du das doch schaffst, dann möchte ich aber Ermittlungsführer sein....

Widerspruch okay, dann aber bitte fristgerecht und ausreichend begründet.

Dienstaufsichtsbeschwerde: formlos, fristlos, fruchtlos..... :o
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich kann die Argumentation zu Kaufverträgen nicht ganz nachvollziehen.

Wenn in deutscher Sprache Kaufvertrag draufsteht, ist auch Kaufvertrag drin!! Es gibt auch eine freie Wahl bei der Gestaltung eines Kaufvertrages. Wichtig für die BAFA ist, dass der Artikel (das Kfz) eindeutig ist. Das ist bei diesem polnischen Kaufvertrag gegeben. Die AGB sind für die BAFA ohne Bedeutung.

Da im Antrag zur Reservierung außerdem Angaben zum neuen Kfz gegeben werden, steht m.E. einer Reservierung -es gab bei mir auch keine Probleme- nichts entgegen. Um die Prämie dann zu erhalten sind nur noch Unterlagen in deutscher Sprache gefordert (Verwertungsnachweis, alte und neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und II in Kopie bzw. Original.

Damit hat die BAFA alles was für die Auszahlung notwendig ist.

Es wäre sicher besser, wenn dem Betrug mit verschrotteten Fahrzeugen, die trotzdem exportiert werden, mehr Aufmerksamkeit geschenkt würde. Aber dafür ist die BAFA ja nicht zuständig.
 
H

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Amtssprache ist Deutsch! (vgl.: § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) Somit muss ein fremdsprachiger Kaufvertrag übersetzt werden, auch wenn es in der Richtlinie nicht explizit erwähnt ist. So kann es auch aus § 23 Abs. 2 VwVfG entnommen werden: "Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen."

Übrigens: Gerhard ich bezweifle, dass du Vorermittlungen einleiten kannst... jedenfalls nicht gegenüber dem BAFA-Beamten :D Wenn du das doch schaffst, dann möchte ich aber Ermittlungsführer sein....

Widerspruch okay, dann aber bitte fristgerecht und ausreichend begründet.

Dienstaufsichtsbeschwerde: formlos, fristlos, fruchtlos..... :o

Ich bin natürlich kein Rechtsanwalt. Aber wenn ich Deinen Auszug aus dem VwVfG richtig lese und verstehe, heißt es da "...soll...die Vorlage einer Übersetzung verlangen". Das bedeutet für mich als normaler Bürger nicht muss.

Ich denke, dass ich Vorermittlungen beim Leiter der Behörde anregen kann. Ob dem nachgegeben wird, ist natürlich dessen Entscheidung. Ich würde mich dann aber freuen, wenn Du Ermittlungsführer (dann musst Du ja bei der BAFA sein!!) werden willst.

Wenn die Dienstaufsichtsbeschwerden selbst nichts bewirkt, kann zumindest ein Nachdenken über das bürgerferne Denken in der Behörde ausgelöst werden.

Einige Worte, die ein Quäntchen Wahrheit enthalten:
Wenn wir uns immer mit allem abfinden, haben wir schon verloren.
Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt.

Gruß Gerhard
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin natürlich kein Rechtsanwalt.Aber wenn ich Deinen Auszug aus dem VwVfG richtig lese und verstehe, heißt es da "...soll...die Vorlage einer Übersetzung verlangen". Das bedeutet für mich als normaler Bürger nicht muss.

Aber ich denke, dass ich Vorermittlungen beim Leiter der Behörde anregen kann. Ob dem nachgegeben wird, ist natürlich dessen Entscheidung. Ich würde mich freuen, wenn Du Ermittlungsführer (dann musst Du ja bei der BAFA sein!!) werden willst.
Wenn die Dienstaufsichtsbeschwerden selbst nichts bewirkt, kann zumindest ein Nachdenken über das bürgerferne Denken in der Behörde ausgelöst werden. Um nicht anderes geht es letztich.

Einige Worte, die ein Quentchen Wahrheit enthalten:
Wenn wir uns immer mit allem abfinden, haben wir schon verloren.
Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt.

Gruß Gerhard

Ich habe nicht gesagt, dass man sich nicht wehren kann/darf, jedoch muss so ein Widerspruch nunmal begründet sein.

Das "soll" beschreibt immer den Regelfall. Also ist es die Grundregel, von der in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden können. Würde in dem Gesetz stehen "ist", dann wäre es ein Pflicht, würde im Gesetz "kann" stehen, dann bedeutet das in begründeten Fällen besteht die Möglichkeit. Das Wort unverzüglich unterstreicht nochmals die Notwendigkeit der Übersetzung.

Aber keine Angst ich bin nicht bei der BAFA, ich bin eher für die Innere Sicherheit zuständig.

Das mit dem Ermittlungsführer war auch eher ironisch gemeint. Aber du kannst natürlich ein D-Verfahren anregen, jedoch dazu möchte ich auf meine Ausführungen zur Dienstaufsichtsbeschwerde verweisen.

Die Beschwerde regt innerhalb der Behörde wirklich zum Nachdenken an, das kenn ich aus Erfahrung. Jeder beteligte müsste in einem solchen Fall zumindest eine Stellungnahme abgeben... Aber wie siehst nach außen aus?!?

So nun aber Schluß damit, das können wir gerne auch per PN klären, das gehört hier nicht hin.
 
Zuletzt bearbeitet:
Currywurstverkäufer

"....wenn sie sich auf Übersetzungen von Hobby - Polen oder anderen Currywurstverkäufern verlassen würden...."

Was soll das denn?????????Laßt doch die armen Currywurstverkäufer aus dem Spiel!

Nun zur Sache:
Ich hatte ja das Thema eingebracht und bin anscheinend der erste Betroffene gewesen.
Was habe ich bisher unternommen?
Bafa angerufen:
Klare Mitteilung:Übersetzung muß vorliegen!
Einspruch per Post erhoben,
Originalvertrag per Post vom Händler zuschicken lassen,
die erste Seite des Vertrages von einer sehr netten polnischen Bekannten wörtlich übersetzen lassen,
die zweite Seite: nur die Überschriften übersetzen lassen,
das Ganze per PDF wieder an den Händler, der fließend deutsch spricht,
der hat mir die Übersetzung beider Seiten mit seiner Unterschrift und Stempel bestätigt und zurück geschickt!
das Ganze dann wieder an die Bafa per Post.

Wenn der Händler selbst die Übersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt, denke ich, kann es keinen Einwand mehr geben.
Ich berichte, sobald ich bescheid bekommen habe...
 
@ tombeutel

Du hast mich nicht verstanden, scheint mir.
Dennoch viel Glück ....
 
Hallo tombeutel,

vielen Dank für Deine Vorarbeit.
Mir hat Herr K. von DA-KO genau eine solche von Dir beschriebene Übersetzung zukommen lassen. Scheinst die Basis geliefert zu haben. Ging direkt heute bei mir ein. Echt super Klasse schnell. Gestern von Herrn K. verschickt - heute schon da. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid habe ich heute fertig gemacht und ab geht's zur Post. Begründung:

Die Richtlinie beschreibt in Punkt 6.2 nicht, dass der Text des Kaufvertrages in deutscher Sprache abgefasst sein muss.

Die Richtlinie beschreibt ebenfalls in Punkt 6.2 nicht, dass bei Kaufverträgen in nicht deutscher Sprache eine Übersetzung in deutsche Sprache beigefügt werden muss.

Zusätzlich habe ich die von DA-KO gelieferte deutsche Fassung beigefügt - obwohl dies m.E. nicht durch die Richtlinie gefordert wird und somit nicht erforderlich wäre, weil im Kaufvertrag ebenfalls die wichtigsten Angabe von DA-KO in Deutsch angegeben waren..

Bin jetzt wirklich gespannt, wie es ausgeht.

Bis dann und nochmals DANKE an tombeutel.
 
da kann ich ja froh sein, das mein Kaufvertrag meines polnischen Händlers von vorn herein in Deutsch verfasst was. Den hat die BaFa nicht moniert.
 
(...) Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid habe ich heute fertig gemacht und ab geht's zur Post. Begründung:

Die Richtlinie beschreibt in Punkt 6.2 nicht, dass der Text des Kaufvertrages in deutscher Sprache abgefasst sein muss.

Die Richtlinie beschreibt ebenfalls in Punkt 6.2 nicht, dass bei Kaufverträgen in nicht deutscher Sprache eine Übersetzung in deutsche Sprache beigefügt werden muss.

Zusätzlich habe ich die von DA-KO gelieferte deutsche Fassung beigefügt - obwohl dies m.E. nicht durch die Richtlinie gefordert wird und somit nicht erforderlich wäre, weil im Kaufvertrag ebenfalls die wichtigsten Angabe von DA-KO in Deutsch angegeben waren..

Bin jetzt wirklich gespannt, wie es ausgeht.

Bis dann und nochmals DANKE an tombeutel.

Hallo!Also ich möchte es hier nochmals klarstellen:Wer einen Antrag in einer fremden Sprache einreicht, der muss eine Übersetzung beifügen. Sicherlich ist eine beglaubigte Übersetzung nicht Pflicht, aber das BAFA hat das Recht, eine solche einzufordern.Das es in der Richtlinie nicht explizit genannt ist, läßt nicht den Schluß zu, dass es nicht notwendig ist. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (auch der von mir schon zitierte § 23 VwVfG) gilt in jedem verwaltungsverfahren und muss nicht noch in die Richtlinie übertragen werden. Die Gewährung oder Ablehnmung der Umweltprämie ist ein Verwaltungsakt einer Behörde. Die Richtlinie beschreibt nur das Verfahren für die Beantragung und Gewährung der Umweltprämie, darüber hinaus findetz das allgemeine Verwaltungsrecht (z.B. VwVfG, VwGO etc.) Anwendung.
 
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