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Garantie / Gewährleistung

Garantie & Gewährleistung. Was ist was und warum ist das wichtig?
Hier wird nur B2C betrachtet also das der Kunde eine natürliche Person ist!


Immer wieder erlebt man hier im Forum, dass die Begriffe Garantie mit der Gewährleistung gleichgesetzt werden. Das ist aber zum Leidwesen der Betroffenen nicht richtig.

Zu allererst, was ist die Grantie und was ist die Gewährleistung?

Die Garantie ist ein vom HERSTELLER gegebenes Versprechen, das das Produkt über die Garantiedauer unter den gesetzten Voraussetzungen (z. B. Einhalten der Inspektionen) reibungslos funktioniert. Tut es das nicht, verpflichtet sich der Hersteller mindestens (von den Garantiebedingungen abhängig) das Produkt wieder zur normalen Funktion nutzbar zu machen.

Die Gewährleistung greift nur gegen den Händler, der mir das Produkt verkauft hat (es reicht nicht das Auto zu einem Dacia/Renault Partner zu bringen sondern es muss zum Verkäufer bei einem Mangel). Dieser ist per Gesetz verpflichtet die Mängel zu beheben, in den ersten 6 Monaten geht man auch davon aus, dass der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel nicht schon beim Verkauf vorlag.

Aber was sind nun die Unterschiede?

Der Unterschied ist schon allein, das die Gewährleistung mehr Rechte für den Käufer beinhaltet als es die Garantie macht. (Kann natürlich in seltenen Fällen abweichen, wenn der Hersteller dem Kunden mehr Rechte gewährt, das kommt aber praktisch nicht wirklich vor!)

In der Garantie ist z. B. Keine Rückabwicklung vorgesehen. Auch wenn dieses möglich ist. Das ist jedoch an mehr Bedingungen und mehr Möglichkeiten für den Hersteller erkauft. Bei der Gewährleistung muss man bei einem Mangel zunächst erst einmal eine angemessene Frist setzen. (Auch hier kann es variieren, ist z. B. Nur eine Koppelstange gebrochen reichen als Frist ggf. 7 Tage ist der Motor defekt, sind es schon mindestens 2 Wochen.) Ähnlich ist es zwar auch bei der Garantie, jedoch gibt es dort keine validierten Fristen, bis wann was erledigt sein muss. Aber um bei der Gewährleistung zu bleiben. Schafft es der Händler nicht innerhalb der ersten Frist das Fahrzeug zu reparieren, muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Das heißt entweder der Händler schafft es nicht innerhalb der Frist und Nachfrist das Problem zu lösen. Oder er repariert innerhalb der ersten Frist und das Problem tritt erneut auf und er schafft es wieder nicht, das Problem nachhaltig zu lösen. Dann kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. (Das ist aber nicht immer der günstigste Weg siehe weiter unten). Das heißt auch, ein generelles Recht auf 2 Nachbesserungen des Händlers gibt es nicht, auch wenn es in der Praxis häufig darauf hinausläuft.

Und noch etwas Wichtiges anders als bei der Garantie ist der Händler bei der Gewährleistung schadensersatzpflichtig, was den Nutzungsausfall angeht. Dazu bedient man sich der DAT/SCHWACKE Liste zum Nutzungsausfall. Das heißt, gibt euch der Händler keinen kostenlosen Ersatzwagen, könnt ihr Nutzungsausfall geltend machen, die einen Ersatzwagen finanzieren. (Natürlich gilt auch hier, dass kein Audi S8 für einen Dacia Sandereo genommen werden kann, es muss also schon auch dem Fahrzeug, das den Mangel hat, entsprechen.)



Warum ist es wichtig in den ersten 24 Monaten auf Gewährleistung zu pochen?

Ganz einfach, es gibt immer wieder Defekte, die zwar kurzzeitig repariert werden, können aber auf Dauer immer wieder defekt gehen. Das kann z. B. auch ein Problemmotor sein, der 20tsd km gehalten hat und dann ein Motorschaden auftrat. Nun, wenn das alle 20tsd km passiert und es ist dann außerhalb der Gewährleistung und der Garantie muss man dem Hersteller schon nachweisen, dass er davon Kentnis hatte. (Das wird regelmäßig scheitern).

Lässt man nun also nur aufgrund der Garantie wechseln, dann hat man keine oder nur überaus schwierige Möglichkeiten der Rückabwicklung. Bei Gewährleistung gerade auch mit Fristsetzung geht das einfacher und damit kann man das Fahrzeug rückabwickeln und sich ggf. ein anderes Fahrzeug kaufen.



Was gilt es bei der Rückabwicklung zu beachten?

Anders als viele glauben, ist die Rückabwicklung nicht unbedingt kostenneutral. Denn der Händler kann einen Nutzen geltend machen. Das heißt für jeden Kilometer, den ihr mit dem Fahrzeug gefahren seid, wird es einen Abzug geben. Eben als Nutzungsausgleich. Das richtet sich aber auch am Listenpreis, da Dacia recht günstig ist, hält sich der persönliche Schaden überaus in Grenzen. Vor allem aber haben die Händler Angst vor dieser Option, da es ihnen auch selbst an den Geldbeutel geht, gerade bei günstigen Fahrzeugen. Da ist die Nutzungsabgeltung geringer als der Verlust des Fahrzeugwertes. Das heißt, es kostet sie mehr.

WICHTIG:

Bei Neuwagen kann man die Nutzungsabgeltung folgendermaßen berechnen:

Bruttokaufpreis x Gefahrene Kilometer
________________________________
Erwartbare Gesamtlaufleistung


Beispiel:

Bruttokaufpreis Dacia Duster 2 für 15.790,- Euro, vom Kunden gefahrene Kilometer 12.000 km, erwartbare Gesamtlaufleistung 200.000 km. Nutzungsvergütung = 947,40 Euro (15.790 Euro x 12.000 km : 200.000 km).



Bei Gebrauchtwagen rechnet man mit der Restlaufleistung:



Bruttokaufpreis x Gefahrene Kilometer
________________________________
Erwartbare Restlaufleistung



Beispiel:

Bruttokaufpreis Dacia Duster 1 Phase 2 für 10.390,- Euro, vom Kunden gefahrene Kilometer 12.000 km, Km-Stand bei Übergabe an den Kunden 85.000 km, erwartbare Restlaufleistung 200.000 minus 85.000 = 115.000 km. Nutzungsvergütung = 1084,17 Euro (10.390 Euro x 12.000 km : 115.000 km).

Zusatz – Viele Anwälte und Autohäuser rechnen möglicherweise generell mit der 0,67-Prozent-Berechnungsmethode für die Nutzungsentschädigung:
Das bedeutet: Sie stellen dem Käufer der das Fahrzeug zurück gibt 0,67 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro tausend gefahrene km in Rechnung.
Die 0,67-Prozent-Formel beruht auf der Annahme, dass ein Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von nur 150.000 km erreicht. Tatsächlich wird aber immer mehr von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km ausgegangen und damit beträgt der Prozentsatz 0,50. (Ein Dacia Sandero wird eher noch auf 150tsd km gerechnet ein Dacia Duster eher mit 200tsd km)



Was ist denn ein Mangel, der zur Rückabwicklung führen kann und was ist mit Mängeln, die nicht dazu führen?

Eines vorweg im Rahmen der Gewährleistung lässt euch der Gesetzgeber nicht im Stich. Ob ein Mangel zur Rückabwicklung führt, hängt vom Mangel ab. Dabei zählt, ist der Mangel erheblich, kann es auch zur Rückabwicklung führen. Ist es ein kleiner Mangel, greift der kleine Schadensersatz.

Was ist nun aber ein erheblicher Mangel und was ein kleiner? Ganz einfach ist es nicht möglich mit dem Mangel am Straßenverkehr teilzunehmen oder nur unter erheblichen Einschränkungen, ist es ein erheblicher Mangel. Ist nur eine Anzeige im Innenraum defekt (außer Tacho der ist erheblich), oder der Sitz knarzt etc. dann ist das nur ein geringfügiger Mangel.

Ist der Mangel also nur ein nicht richtig funktionierender Bordcomputer (funktioniert er gar nicht, ist es ein erheblicher Mangel), dann kann man dem Händler eine Frist einräumen, um den Mangel zu beseitigen, schafft er es trotz Nachfrist nicht, kann man Schadensersatz verlangen. Die Höhe erfragen sie besser bei einem Rechtsanwalt, da sie unterschiedlich ausgelegt werden kann.

Fazit

Innerhalb der ersten 24 Monate nach Fahrzeugerwerb ist man fast immer besser gestellt, wenn man sich beim Verkäufer auf Gewährleistung beruft. Das heißt im Fall vom liegen bleiben, muss man den Verkäufer kontaktieren, ob er das Fahrzeug bei sich haben will zur Schadenbeseitigung. Verneint er, verzichtet er auf seine Gewährleistungsrechte. (Nur Schriftliches gilt)
Will er den Schaden selbst beheben muss er für die Kosten aufkommen die das abschleppen zu seiner Werkstatt beinhaltet. Ggf. muss man aber gegenüber des Abschleppers dann in Vorkasse gehen.

Verzichtet man auf seine Gewährleistungsrechte, hat man meist die Gewährleistung verwirkt. Sprich man hat unterwegs eine Panne und ein Renault Händler repariert. Zurück zu Hause kommt das gleiche Problem wieder. Dann wird es schwierig, weil man dem Händler nicht beim ersten Mal schon die Möglichkeit der Mängelbeseitigung eingeräumt hat. Das heißt, er kann auf die andere Werkstatt verweisen, die ja am Fahrzeug war. Deshalb immer das schriftliche OK des Händlers holen, bevor jemand am Fahrzeug arbeitet. Wenn er das nicht schriftlich geben will, dann muss das Fahrzeug zum Verkäufer geschleppt werden, die Kosten muss dann der Händler übernehmen.

WICHTIGER HINWEIS:

Dieses Essay ersetzt keine Rechtsberatung! Ich verweise ausdrücklich, auf die Beratung eines Rechtsanwaltes nicht zu verzichten! Ich bin nicht Haftbar für ggf. entstandene Schäden. Haben Sie Fragen zur Gewährleistung und Garantie fragen sie Grundsätzlich ihren Rechtsvertreter!
Autor
UnixAlpha
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https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/neuwagenkauf/neues-autokaufrecht/

Seit 1.1.2022 gelten Änderungen, die für Autokäufer interessant sind.

Neu ist: Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf auf, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag. Die bisherige Frist von sechs Monaten wurde damit verdoppelt. Das ist ein Vorteil für Verbraucher: Der Verkäufer muss im ersten Jahr nach dem Kauf beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war. Erst nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
B
Ich finde es schwierig, wenn juristische Laien rechtliche Problemstellungen erläutern. Die Folge ist, dass falsches Wissen falsch korrigiert und weitergegeben wird. Insgesamt eine schöne Idee (dafür 2 Sterne), allerdings fehlt die Sachkenntnis. Im vorliegenden Falle habe ich mir insofern erlaubt, die gröbsten Fehler zu korrigieren.

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“Hier wird nur B2C betrachtet also das der Kunde eine natürliche Person ist!”

B2C = Verkäufer ist Unternehmer, § 14 Abs. 1 BGB - Käufer ist Verbraucher, § 13 BGB → Business-to-Consumer.

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“Die Garantie ist ein vom HERSTELLER gegebenes Versprechen (...).”

Garantiegeber kann Hersteller, Verkäufer oder sonstiger Dritter sein, § 443 Abs. 1 BGB. Bei der Dacia Neuwagengarantie, Lackgarantie und Garantie gegen Korrosion ist der Garantiegeber nicht der Hersteller, sondern der Vertragshändler → sog. Händlergarantie. Der Garantievertrag besteht also zwischen dem Autokäufer und dem Verkäufer.

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“(...) in den ersten 6 Monaten geht man auch davon aus, dass der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel nicht schon beim Verkauf vorlag.”

In den ersten 6 Monaten gilt die Beweislastumkehr, § 477 BGB. D. h. der Verkäufer muss beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.

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“Bei der Gewährleistung muss man bei einem Mangel zunächst erst einmal eine angemessene Frist setzen. (Auch hier kann es variieren, ist z. B. Nur eine Koppelstange gebrochen reichen als Frist ggf. 7 Tage ist der Motor defekt, sind es schon mindestens 2 Wochen.)”

Die Dauer einer angemessenen Frist ist gesetzlich nicht geregelt. In den meisten Fällen beträgt sie wohl 14 Tage.

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“Schafft es der Händler nicht innerhalb der ersten Frist das Fahrzeug zu reparieren, muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden.”

Das Erfordernis der Setzung einer Nachfrist gibt es im BGB nicht.

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“Das heißt entweder der Händler schafft es nicht innerhalb der Frist und Nachfrist das Problem zu lösen. Oder er repariert innerhalb der ersten Frist und das Problem tritt erneut auf und er schafft es wieder nicht, das Problem nachhaltig zu lösen. Dann kann man vom Kaufvertrag zurücktreten.”

Entscheidend ist, ob man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ist eine angemessene Frist gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen.

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“Was ist nun aber ein erheblicher Mangel und was ein kleiner? Ganz einfach ist es nicht möglich mit dem Mangel am Straßenverkehr teilzunehmen oder nur unter erheblichen Einschränkungen, ist es ein erheblicher Mangel. Ist nur eine Anzeige im Innenraum defekt (außer Tacho der ist erheblich), oder der Sitz knarzt etc. dann ist das nur ein geringfügiger Mangel.”

Urteil des BGH vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 (vollständig zitiert):

Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.

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“Verneint er, verzichtet er auf seine Gewährleistungsrechte. (Nur Schriftliches gilt)”

Der Verkäufer hat keine Gewährleistungsrechte. Allenfalls hat er im Rahmen der Nacherfüllung ein “Recht” zur zweiten Andienung.

Verträge können schriftlich, mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden. Alle drei Varianten sind rechtswirksam (die Frage der Beweisbarkeit ist eine andere).
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