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Garantie / Gewährleistung

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B
Ich finde es schwierig, wenn juristische Laien rechtliche Problemstellungen erläutern. Die Folge ist, dass falsches Wissen falsch korrigiert und weitergegeben wird. Insgesamt eine schöne Idee (dafür 2 Sterne), allerdings fehlt die Sachkenntnis. Im vorliegenden Falle habe ich mir insofern erlaubt, die gröbsten Fehler zu korrigieren.

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“Hier wird nur B2C betrachtet also das der Kunde eine natürliche Person ist!”

B2C = Verkäufer ist Unternehmer, § 14 Abs. 1 BGB - Käufer ist Verbraucher, § 13 BGB → Business-to-Consumer.

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“Die Garantie ist ein vom HERSTELLER gegebenes Versprechen (...).”

Garantiegeber kann Hersteller, Verkäufer oder sonstiger Dritter sein, § 443 Abs. 1 BGB. Bei der Dacia Neuwagengarantie, Lackgarantie und Garantie gegen Korrosion ist der Garantiegeber nicht der Hersteller, sondern der Vertragshändler → sog. Händlergarantie. Der Garantievertrag besteht also zwischen dem Autokäufer und dem Verkäufer.

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“(...) in den ersten 6 Monaten geht man auch davon aus, dass der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel nicht schon beim Verkauf vorlag.”

In den ersten 6 Monaten gilt die Beweislastumkehr, § 477 BGB. D. h. der Verkäufer muss beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.

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“Bei der Gewährleistung muss man bei einem Mangel zunächst erst einmal eine angemessene Frist setzen. (Auch hier kann es variieren, ist z. B. Nur eine Koppelstange gebrochen reichen als Frist ggf. 7 Tage ist der Motor defekt, sind es schon mindestens 2 Wochen.)”

Die Dauer einer angemessenen Frist ist gesetzlich nicht geregelt. In den meisten Fällen beträgt sie wohl 14 Tage.

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“Schafft es der Händler nicht innerhalb der ersten Frist das Fahrzeug zu reparieren, muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden.”

Das Erfordernis der Setzung einer Nachfrist gibt es im BGB nicht.

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“Das heißt entweder der Händler schafft es nicht innerhalb der Frist und Nachfrist das Problem zu lösen. Oder er repariert innerhalb der ersten Frist und das Problem tritt erneut auf und er schafft es wieder nicht, das Problem nachhaltig zu lösen. Dann kann man vom Kaufvertrag zurücktreten.”

Entscheidend ist, ob man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ist eine angemessene Frist gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen.

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“Was ist nun aber ein erheblicher Mangel und was ein kleiner? Ganz einfach ist es nicht möglich mit dem Mangel am Straßenverkehr teilzunehmen oder nur unter erheblichen Einschränkungen, ist es ein erheblicher Mangel. Ist nur eine Anzeige im Innenraum defekt (außer Tacho der ist erheblich), oder der Sitz knarzt etc. dann ist das nur ein geringfügiger Mangel.”

Urteil des BGH vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 (vollständig zitiert):

Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.

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“Verneint er, verzichtet er auf seine Gewährleistungsrechte. (Nur Schriftliches gilt)”

Der Verkäufer hat keine Gewährleistungsrechte. Allenfalls hat er im Rahmen der Nacherfüllung ein “Recht” zur zweiten Andienung.

Verträge können schriftlich, mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden. Alle drei Varianten sind rechtswirksam (die Frage der Beweisbarkeit ist eine andere).
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