Was auf meinem Grundstück passiert, geht niemand was an und es Interssiert auch keinen.
Jetzt werden gleich einige sagen, das geht nicht. Ha, ha, ha habt ihr jemals einen einbrecher klagen gehört der Brügel erhalten hat oder verletzt wurde !!
Pustekuchen..das eigene Grundstück ist eben KEIN Rechtsfreier Raum.
Du hast dort zur Sicherung und Wahrung deiner Rechte höchstens mehr Möglichkeiten aber keinesfalls mehr rechtl. Freiheit an sich.
Auch für die Gefahrenabwehr gilt die Regel der Verhältnismässigkeit.
Und zwar überall!Egal ob eigener Grund und Boden,Mietwohnung oder Schlafplatz mit Jaffakisten-
mobiliar unter einer Brücke.Da gibts genau 0 Sonderrechte für Bürger mit eigenem Grundstück.
Bärenfalle..tabu
Stromzaun..tabu
Minen..nur die von Vierbeinern
Selbstschussanlagen..ginge.
Aber auch nur als Wasserpistolen-
variante
Alles nämlich unter dem Hintergrundaspekt,das bei derartigen Mätzchen ein allgemeines,übermässiges Gefährdungspotential vermieden werden MUSS.
Latscht ein nicht kriminell veranlagter im Suffkopp irrtümlich auf dein Grundstück und anschl.in die Bärenfalle,bekommst du ein Problem..wenns dumm läuft, sogar ein Verfahren nach §224 Abs.2 StGB.
Latscht der Einbrecher rein..s.o.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit darf nur unter bestimmten eng gesetzen Rahmen verletzt werden.
Prügel?Lies dir mal den § 127 StPO und entspr.Rechtskommentare genau(!) durch.
Unwahrscheinliches aber denoch mögliches Szenario:
Händigt dir ein auf frischer Tat erwischter reuiger Einbrecher, ohne Fluchtversuch oder Gewalteinsatz bereitwillig sein Ausweisdokument aus(weil du gerade sehr finster schaust:laugh
und mit dir gemütlich das eintreffen der Ordnungshüter abwartet,schaust auch du in die Röhre..und wenn es auch noch so in den Händen juckt.Hände still halten oder in der Nase bohren.
Dein Jedermannsrecht zu einer vorläufigen Festnahme endet unter dieser Konstellation genau an diesem Punkt.
Weitergehende Maßnahmen obliegen allein der Polizei.
Für deinerseits evtl.zwischenzeitlich am Übeltäter verteilte "Frustwatschn",könntest du auf Antrag des Geschädigten(in diesem Fall d.Einbrecher
) rechtlich gem.§ 223 StGB zur Verantwortung gezogen werden können.Mag witzig und befremdlich wirken,ist aber so.
Selbst der freilaufende(!) Hund kann zu einem Problem werden.
Vermeintlichen Täter stellen ja,Krankenhausreif beissen NEIN.
"Warnung vor dem Hunde" Schilder sind so gesehen effektiver als der Hund selbst..läuft da ein Fremden gegenüber zu Attackierfreudiges Exemplar rum,kann das in die Hose gehen.In deine allerdings.
Gibt keine Urteile?Ein Arbeitskollege von mir,wurde bei einem nächtl. Einbruchversuch auf seinem Grund und Boden eines besseren belehrt..in Höhe einer 4stelligen Summe.Täter wurde durch den auf dem Grundstück freilaufenden Hund recht übel am Oberschenkel verletzt.Und lt.Richter,gehört so ein Hund dann entw.angeleint oder ins Haus.