Soweit ist das richtig,direkt verboten sie dranzulassen ist das zwar nicht,außer Sie behindert Fahrzeugbeleuchtung usw.Aber man hat um drei Ecken immer die Pflicht den Schaden gering zu halten.In diesem Fall mag das gut ausgehen können denn man hat keine Schuld wenn einem jemand hinten draufrauscht.
Mit der Klausel "Schaden gering zu halten" bei den Versicherungen ist gemeint, dass sogenannte vermeidbare Folgeschäden gering zu halten sind. Oder anders gesagt, Du hast eine sogenannte Reparaturpflicht nach einem schon entstandenen (Unfall)Schaden. Beispiel wäre hier: Du bist Beteiligter eines Verkehrsunfalls und Dein Fahrzeug wird nicht unerheblich beschädigt. Dann hast Du eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das bedeutet konkret, Du hast auch dann die Schäden soweit reparieren zu lassen, dass Nachfolgeschäden am Fahrzeug durch die bisherige Beschädigung nicht entstehen können.
Auch dann, wenn die Schuld- und/oder Versicherungsfrage noch nicht geklärt ist.
Angenommen, Dir fährt ein anderer hinten auf Dein Fahrzeug. Dein Stoßfänger ist meinetwegen beschädigt. Die Versicherungsfrage mit dem Unfallgegner zieht sich in die Länge und Du sagst Dir:
Warte ich mal mit der Reparatur bis die Kohle da ist. Nach zwei Wochen sagen wir mal, bricht mit einem mal die Stoßstange komplett ab und der Unterboden Deines Fahrzeuges wird dadurch zusätzlich beschädigt. Jetzt stellt ein Gutachter fest, die Beschädigung des Unterbodens bei Deinem Fahrzeug wäre nicht passiert, wenn der vorherige Unfallschaden bereits repariert wäre oder zumindest an dieser Stelle eine Not- oder Sicherungsreparatur stattgefunden hätte. Den Schaden an dem Unterboden ist damit ein sogenannter vermeidbarer Folgeschaden, der weder durch die Haftpflicht des Unfallgegners noch durch Deine Vollkaskoversicherung bezahlt wird. Durch letztere eventuell. Du hättest den Schaden damit nicht gering gehalten, sondern einen vermeidbaren Folgeschaden verursacht. Und das ist damit gemeint.
Was auch damit gemeint ist, dass Du in einer Gefahrensituation den nicht mehr zu vermeidbaren Schaden gering zu halten hast. Mal ein wirklich ganz dummes Beispiel dazu: Vor Deinem Fahrzeug rennt ein Kind über die Straße. Du bremst und hast zwei Möglichkeiten:
- Das Kind zu überfahren
- In ein dort stehendes geparktes Fahrzeug zu fahren.
Bei Möglichkeit 1 wäre der Sachschaden zwar geringer, dafür würde ein erheblich höher eingestufter körperlicher Schaden eines Menschen eintreten. Bei Möglichkeit 2 wäre der Sachschaden zwar höher, dafür würde aber der wesentlich höher eingestufte körperliche Schaden eines Menschen nicht eintreten. In diesem (wirklich dummen) Beispiel hast Du keine Wahl, Du hast die Schadensminderungspflicht. Das parkende Auto gehört Dir.
strzepp
Kurze Bemerkung: das oben angeführte sind theoretische Beispiel, die keines Kommentares oder einer anderen Deutung bedürfen.