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Nach §17StVo gibt es in Deutschland mit der Ausnahme Motorräder keine Pflicht mit Tagfahrlicht fahren zu müssen.
Allerdings gilt auch die unten zitierte Rechtsvorschrift, diese ist einzuhalten um das CoC für das Fahrzeug zu bekommen.
Ich vermute, dass Veränderungen an der original verbauten Schalteinrichtung, dann nicht mehr der erteilten Eu-Betriebsgenehmigung entsprechen.
Streiten will ich mich darüber aber keinesfalls.
Zitat zur Regelung Tagfahrlicht aus:
Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
"6.19.7 Elektrische Schaltung
6.19.7.1. Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor (das Antriebssystem) anlässt bzw. abstellt, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor (das Antriebssystem) in Betrieb ist. Tagfahrleuchten dürfen jedoch ausgeschaltet bleiben, solange die folgenden Bedingungen herrschen:
6.19.7.1.1. Die Automatikgetriebesteuerung befindet sich in der Stellung „Parken“ oder
6.19.7.1.2. die Feststellbremse ist aktiviert oder
6.19.7.1.3. bevor das Fahrzeug nach jeder manuellen Betätigung des Antriebssystems erneut in Bewegung gesetzt wird.
6.19.7.2. Tagfahrleuchten dürfen manuell ausgeschaltet werden, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt, vorausgesetzt, sie schalten sich automatisch ein, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit 10 km/h überschreitet oder wenn das Fahrzeug mehr als 100 m zurückgelegt hat und sie bleiben eingeschaltet, bis sie bewusst wieder ausgeschaltet werden.
6.19.7.3. Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Einrichtung, mit der der Motor (das Antriebssystem) angelassen bzw. abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in welcher der Motor (das Antriebssystem) nicht betrieben werden kann, oder wenn die Nebelscheinwerfer oder die Frontschweinwerfer eingeschaltet werden, außer die letzteren werden dazu verwendet, in kurzen Abständen Lichtsignale zu geben (19). "
Es geht darum, ob es erlaubt oder verboten ist dieses abzuschalten/zu deaktivieren,
Wenn Tagfahrlicht verbaut ist, gilt:Ich verstehe das so, dass man ein vorhandenes TFL auch abschalten darf.
6.19.7 Elektrische Schaltung
6.19.7.1. Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor (das Antriebssystem) anlässt bzw. abstellt, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor (das Antriebssystem) in Betrieb ist. Tagfahrleuchten dürfen jedoch ausgeschaltet bleiben, solange die folgenden Bedingungen herrschen:
6.19.7.1.1. Die Automatikgetriebesteuerung befindet sich in der Stellung „Parken“ oder
6.19.7.1.2. die Feststellbremse ist aktiviert oder
6.19.7.1.3. bevor das Fahrzeug nach jeder manuellen Betätigung des Antriebssystems erneut in Bewegung gesetzt wird.
6.19.7.2. Tagfahrleuchten dürfen manuell ausgeschaltet werden, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt, vorausgesetzt, sie schalten sich automatisch ein, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit 10 km/h überschreitet oder wenn das Fahrzeug mehr als 100 m zurückgelegt hat und sie bleiben eingeschaltet, bis sie bewusst wieder ausgeschaltet werden.
6.19.7.3. Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Einrichtung, mit der der Motor (das Antriebssystem) angelassen bzw. abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in welcher der Motor (das Antriebssystem) nicht betrieben werden kann, oder wenn die Nebelscheinwerfer oder die Frontschweinwerfer eingeschaltet werden, außer die letzteren werden dazu verwendet, in kurzen Abständen Lichtsignale zu geben (19). "
Sehe ich anders, und zwar aus dem Text der STVZO.In Deutschland besteht derzeit noch keine Pflicht, das Tagfahrlicht zu nutzen.Quelle: Bußgeldkatalog 2019
Ich verstehe das so, dass man ein vorhandenes TFL auch abschalten darf.
Und jetzt? Wo sind die Juristen, wenn man sie braucht?(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
- 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze