rechtliche Fragen zum Tagfahrlicht

Ich seh keine Rechtlichen Fragen. Um was geht's?
 
Bevor jemand wieder damit anfängt: es geht nicht darum ob es „sinnvoll“ ist, oder „wofür man das braucht“, sondern allein um die rechtlichen Fragen (wie der Thementitel ja eindeutig aussagt).

Es geht darum, ob es erlaubt oder verboten ist dieses abzuschalten/zu deaktivieren, und wenn ja: wann.
Ich kenne mich in den §§§ nicht aus, würde aber mal ganz frech behaupten: es ist nicht verboten dafür einen (Aus-)Schalter einzubauen, bzw. diesen auch zu nutzen.

Es ist lediglich verboten (wenn er denn zum Zulassungszeitpunkt TFL haben muß) diese
1. während der Fahrt
1.1. im öffentlichen Straßenverkehr
auszuschalten.
Wie Helmut2 schon sagte: es sind schließlich Tagfahrleuchten.

Da hätte man schon mal zwei Situationen wo es nicht verboten sein sollte:

- im „nichtöffentlichen Straßenverkehr“ (z.B. Jagdrevier, eigener Acker/Weide, Grundstück, privater Campingplatz...)
- „im Stand“ auf öffentlichem Grund (Parkplatz z.B.)
 
Tagesfahrlicht ist ab einem bestimmten Baujahr Vorschrift. Ob man das nun befürwortet oder ablehnt, ist so etwas von egal. Ich fahre außer Auto auch noch "Mopped". Kein Licht an, von der Polizei eine "Lampe". Vorschriften sind dazu da, um eingehalten zu werden. Über den Sinn kann man streiten. Aber eines ist Fakt: Mit Licht wird man von anderen Verkehrsteilnehmern besser wahrgenommen. Also kann man den Sinn nicht bestreiten. Daher denke ich, es zu ignorieren verstößt gegen geltendes Gesetz und sollte dementsprechend geahndet werden.
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #8
Hier eine Kopie zu wichtigen Rechtsgrundlagen:
Nach §17StVo gibt es in Deutschland mit der Ausnahme Motorräder keine Pflicht mit Tagfahrlicht fahren zu müssen.

Allerdings gilt auch die unten zitierte Rechtsvorschrift, diese ist einzuhalten um das CoC für das Fahrzeug zu bekommen.

Ich vermute, dass Veränderungen an der original verbauten Schalteinrichtung, dann nicht mehr der erteilten Eu-Betriebsgenehmigung entsprechen.
Streiten will ich mich darüber aber keinesfalls.

Zitat zur Regelung Tagfahrlicht aus:
Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

"6.19.7 Elektrische Schaltung
6.19.7.1. Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor (das Antriebssystem) anlässt bzw. abstellt, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor (das Antriebssystem) in Betrieb ist. Tagfahrleuchten dürfen jedoch ausgeschaltet bleiben, solange die folgenden Bedingungen herrschen:
6.19.7.1.1. Die Automatikgetriebesteuerung befindet sich in der Stellung „Parken“ oder
6.19.7.1.2. die Feststellbremse ist aktiviert oder
6.19.7.1.3. bevor das Fahrzeug nach jeder manuellen Betätigung des Antriebssystems erneut in Bewegung gesetzt wird.
6.19.7.2. Tagfahrleuchten dürfen manuell ausgeschaltet werden, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt, vorausgesetzt, sie schalten sich automatisch ein, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit 10 km/h überschreitet oder wenn das Fahrzeug mehr als 100 m zurückgelegt hat und sie bleiben eingeschaltet, bis sie bewusst wieder ausgeschaltet werden.
6.19.7.3. Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Einrichtung, mit der der Motor (das Antriebssystem) angelassen bzw. abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in welcher der Motor (das Antriebssystem) nicht betrieben werden kann, oder wenn die Nebelscheinwerfer oder die Frontschweinwerfer eingeschaltet werden, außer die letzteren werden dazu verwendet, in kurzen Abständen Lichtsignale zu geben (19).
"
 
Es geht darum, ob es erlaubt oder verboten ist dieses abzuschalten/zu deaktivieren,

Sagen wir mal so.
Es gibt eine TFL Pflicht bei Fahrzeugen die TFT ab Werk haben.
Es gibt aber keine TFL Pflicht für alle Fahrzeuge.

Es ist ähnlich wie mit Sicherheitsgurten.
Fälschlicherweise wird "so dahergesagt" es gäbe eine Anschnallpflicht, was aber irreführend ist.
Denn Anschallpflicht würde heißen für alle Fahrzeuge und das ist falsch.

Es besteht nur Anschnallpflicht für Fahrzeuge die Sicherheitsgurte ab Werk haben, nicht aber für Oldtimer.

Gurte wurden erst in den 60ern langsam eingeführt und wer keine Gurte hatte, konnte sich somit auch nicht anschnallen.
Würde es eine Anschnallpflicht verbindlich für alle Fahrzeuge geben, ist das gleichzusetzen mit einer Nachrüstpflicht von Sicherheitsgurten, die es aber niemals gab.
Deswegen haben viele Oldtimer aus den 50ern oder 60ern auch heute noch keine Sicherheitsgurte.

Wer sich TFL heute nachrüstet, bei dem müssen die auch beim TÜV funktionieren, oder wie so schön gesagt wird, was eingebaut ist muß auch funktionieren.
Es ist daher denkbar daß wenn er sie abschaltet, das in einer Verkehrskontolle bemängelt wird.

Er kann sie aber jederzeit wieder ausbauen und "ohne" unterwegs sein.
 
Nicht zu vergessen, dass ein permanentes abschalten des werksseitig eingebauten TFL gleichzeitig ein abschalten der Begrenzungsleuchten bedeuten könnte.
 
Alle neuen Kfz in der EU müssen mit TFL ausgestattet sein. Eine Abschaltfunktion ist von daher nicht vorgesehen. So gesehen muss man es auch nutzen. Die generelle Pflicht gibt es nur deswegen nicht, weil alle älteren Kfz sonst nachgerüstet werden müssten.
 
Ich habe zu dem Thema etwas gesurft und bin auf das hier gestoßen:
In Deutschland besteht derzeit noch keine Pflicht, das Tagfahrlicht zu nutzen.

Ich verstehe das so, dass man ein vorhandenes TFL auch abschalten darf.

Wenn man ein Auto mit Radio hat, steht es dem Besitzer auch frei, dieses auszuschalten. Obwohl ein Radio lebensrettend sein kann. (Z.B.: um auf ein Stauende hingewiesen zu werden.)
.
 
Ein Tagfahrlicht kann in Deutschland am Tag ausgeschalten bleiben.
Wie ist das eigentlich in Österreich ?
 
Ich verstehe das so, dass man ein vorhandenes TFL auch abschalten darf.
Wenn Tagfahrlicht verbaut ist, gilt:

6.19.7 Elektrische Schaltung
6.19.7.1. Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor (das Antriebssystem) anlässt bzw. abstellt, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor (das Antriebssystem) in Betrieb ist. Tagfahrleuchten dürfen jedoch ausgeschaltet bleiben, solange die folgenden Bedingungen herrschen:
6.19.7.1.1. Die Automatikgetriebesteuerung befindet sich in der Stellung „Parken“ oder
6.19.7.1.2. die Feststellbremse ist aktiviert oder
6.19.7.1.3. bevor das Fahrzeug nach jeder manuellen Betätigung des Antriebssystems erneut in Bewegung gesetzt wird.
6.19.7.2. Tagfahrleuchten dürfen manuell ausgeschaltet werden, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt, vorausgesetzt, sie schalten sich automatisch ein, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit 10 km/h überschreitet oder wenn das Fahrzeug mehr als 100 m zurückgelegt hat und sie bleiben eingeschaltet, bis sie bewusst wieder ausgeschaltet werden.
6.19.7.3. Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Einrichtung, mit der der Motor (das Antriebssystem) angelassen bzw. abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in welcher der Motor (das Antriebssystem) nicht betrieben werden kann, oder wenn die Nebelscheinwerfer oder die Frontschweinwerfer eingeschaltet werden, außer die letzteren werden dazu verwendet, in kurzen Abständen Lichtsignale zu geben (19).
"
 
In Deutschland besteht derzeit noch keine Pflicht, das Tagfahrlicht zu nutzen.Quelle: Bußgeldkatalog 2019
Ich verstehe das so, dass man ein vorhandenes TFL auch abschalten darf.
Sehe ich anders, und zwar aus dem Text der STVZO.
In §49 obiger entnehme ich:
  • 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
Und jetzt? Wo sind die Juristen, wenn man sie braucht?;)
 
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