Verkauf während Laufzeit der Flex-Finanzierung

Waldi

Mitglied
Fahrzeug
Dacia Logan MCV II TCe 90 LPG Start & Stop (90 PS)
Baujahr
2016
Hallo Dacianer,

ich erwäge, meinen Logan zu verkaufen und befinde mich gerade etwa in der Mitte der Laufzeit der 5-Jahre "Flex-Finanzierung". Kennt sich jemand aus damit oder hat jemand Erfahrung damit? Zuerst würde mich interessieren, ob das überhaupt möglich ist. Falls ja, unter welchen Konditionen und wie läuft das ab? Kann ich den Wagen auf dem freien Markt verkaufen oder geht das nur über einen Dacia-Händler? Welche Rolle spielt die RCI Bank dabei und zahlt man dabei normalerweise arg drauf?

Danke für Eure Aufmerksamkeit!
Waldi
 
Klar geht das, dafür brauchst du aber den Kfz-Brief *(ja, ich wei0 dass das Teil heute eine andere Bezeichnung hat, aber ich bleibe beim alten Namen). Und den dürfte bei der Flex Finanzierung die Renault Bank haben.
Du könntest dir bei einer Bank einen Kredit nehmen, die Renault Bank ausbezahlen, den Brief anfordern und die Mühle dann auf dem freien Markt verkaufen.
Dann solltest du aber zusehen, dass beim neuen Kredit Sondertilgungen möglich sind, welche du nach dem Verkauf tätigen kannst
 
Ruf einfach bei der Renault Bank an, und frag nach der exakten Höhe der Restfinanzierung und erklär denen, das du das Auto verkaufen möchtest und den offenen Kredit ablöst. Bei unserem Twingo gab es damals (war allerdings 2004) keine Probleme. Auto verkauft, allerdings an ein Autohaus, Geld überwiese und Brief bekommen. Mit dem Brief zum Autohaus und abgegeben.
 
Zwar brauchst Du für den Verkauf den "Brief", den die Bank hat. Aber generell ist das kein Problem. Über den Händler, bei dem du den Vertrag auch mit der Bank gemacht hast, bekommst Du den.

Ich hatte mal vor Jahren noch während der Finanzierung einen Totalschaden an einem Auto (unverschuldeter Unfall...). Da ging das ganz problemlos. Die Bank möchte halt nur das Geld bekommen, das noch aussteht. Wie man das abwickelt, kann man aber im Gespräch klären.
 
Ich habe irgendwann mal gelernt: Wer dem Brief hat, dem gehört das Auto.
jetzt bringt mein Weltbild nicht durcheinander
 
So das hier habe ich im Netz nun mal recherchiert:

1. Leasing: Der Leasing-Geber bleibt rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des geleasten Fahrzeugs und weist es in seiner Bilanz aus. Gegen eine monatliche Rate erhält der Leasing-Nehmer ein Nutzungsrecht und wird im Kfz-Brief als Halter geführt. Da der Leasing-Nehmer das Auto uneingeschränkt nutzen darf und der Leasing-Geber hierauf grundsätzlich keinen Zugriff hat, werden auf den Leasing-Nehmer auch alle Rechte (Gewährleistungsrechte) und Pflichten, die sich aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten oder Hersteller ergeben, übertragen. (Quelle: Der Westen Funke Medien)

2. Finanzierung:
Das Sicherungsinstrument, das hier zur Anwendung kommt, ist die sogenannte Sicherungsübereignung. Sie ist eigentümlicherweise nicht ausdrücklich im deutschen Recht geregelt. Die Sicherungsübereignung hat sich vielmehr im Verlauf vieler Jahre aus der Rechtspraxis herausgebildet und wurde durch die Rechtsprechung immer wieder ausgeformt und bestätigt. Die Ursache liegt darin, dass es für einen Kreditnehmer oft wichtiger ist, eine Sache nutzen zu können als tatsächlich das Eigentum daran zu haben.

Sicherungsübereignung bedeutet, dass der Kreditnehmer zum Zweck der Absicherung das Eigentum an einer beweglichen Sache – hier an dem Fahrzeug – an den Kreditgeber überträgt. Gleichzeitig verbleibt ihm aber der Besitz an der Sache, das heißt sie befindet sich weiter in seiner Verfügung und er darf sie für eigene Zwecke nutzen. Das unterscheidet die Sicherungsübereignung wesentlich von der Verpfändung. Beim Pfand muss das Sicherungsgut an den Kreditgeber übergeben werden, der damit auch zum Besitzer wird. Wenn Sie Ihr Fahrzeug finanzieren und das Auto dafür als Sicherheit stellen, dann wird der Kreditgeber – die Bank, der Händler oder Hersteller – damit zwar zum Eigentümer, Sie bleiben aber der Besitzer des Wagens. Die Übergabe der Zulassungsbescheinigung dient dabei als Nachweis der Eigentumsübertragung. (Quelle: Banken-Ratgeber)

Mein Weltbild stimmt also wieder... wer den Brief hat...
 
Mein Weltbild stimmt also wieder... wer den Brief hat...

Nä.
Der Brief könnte Dir gestohlen werden. Dann gehört Dir das Auto trotzdem noch.
Du kannst den Brief z.B. jemandem zur Aufbewahrung geben. Dann gehört Dir das Auto trotzdem noch.
 
ggfl. gegen Entschädigung für entgangenen Zinsgewinn, die vermutlich aber sehr gering sein dürfte, falls überhaupt erhoben wird.

Ich denke aber schon daß ein Betrag für den ausgefallenen Zinsgewinn erhoben wird, wobei derjenige dann Glück hat, der einen geringen Zinssatz beim Darlehen hat.
 
Der Kaufvertrag ist schuldrechtlicher, die Übertragung des Eigentums dinglicher Natur. Das hat rechtlich nichts miteinander zu tun. Der Übergang des Eigentums ist in § 929 S. 1 BGB geregelt. Für den Übergang des Eigentums bedarf es eines dinglichen Vertrages (vertragliche Einigung über den Übergang des Eigentums) und der tatsächlichen Übergabe des Sache. Ob ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, ob bezahlt wurde etc. (--> schuldrechtlich) spielt im Hinblick auf den Eigentumsübergang (--> dinglich) keine Rolle.


Daumen hoch. Das ist ein ganz gewöhnlicher Eigentumsvorbehalt. Waldfriedens Pfandrecht-Aussagen sind falsch.


Hast Du Nachweise für Deine abenteuerliche Aussage? Im BGB kann ich dazu leider nichts finden.


Hast Du schon einmal etwas vom Trennungsprinzip gelesen? Nein?! Dann solltest Du vielleicht da jetzt nochmal ganz schnell nachlesen.

Im Übrigen bildet der Fahrzeugbrief einen äußerst starken Anscheinsbeweis, dass man auch Eigentümer des Fahrzeuges ist. Insofern kann auch ein Dieb rechtswirksam das Eigentum an Dich übertragen, obwohl er gar nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist. Denn durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB möglich.

Verkaufen kann man insofern alles. Ich kann mein Fahrzeug 1.475 mal verkaufen. Ich kann also 1.475 schuldrechtliche Kaufverträge mit 1.475 Personen schließen. Diese sind auch allesamt rechtswirksam. Ich kann aber nur einmal das Eigentum übertragen.

Ach, ich vermisse womb100 ...
Der Erwerb gestohlener Ware ist nicht rechtsgültig. Das war schon immer so.
Ein Dieb kann also das Diebesgut nicht rechtsgültig verkaufen.
 
Der Erwerb gestohlener Ware ist nicht rechtsgültig. Das war schon immer so.
Ein Dieb kann also das Diebesgut nicht rechtsgültig verkaufen.
Daumen runter. Der Dieb kann mit Dir nicht nur einen rechtswirksamen Kaufvertrag schließen, er kann Dir unter bestimmten Umständen sogar das Eigentum an der Sache verschaffen. Aber lassen wir das, glaube woran Du magst.
 
Daumen runter. Der Dieb kann mit Dir nicht nur einen rechtswirksamen Kaufvertrag schließen, er kann Dir unter bestimmten Umständen sogar das Eigentum an der Sache verschaffen. Aber lassen wir das, glaube woran Du magst.
Verkauf von gestohlener Ware ist Helerei, gleichzeitig ist das Betrug am Käufer.

Versuchs mal mit Google.

In Allen Fällen die ich kenne wurde die Ware beim Käufer beschlagnahmt.
 
Verkauf von gestohlener Ware ist Helerei, gleichzeitig ist das Betrug am Käufer.

Versuchs mal mit Google.
Hehlerei und Betrug --> Strafrecht.
Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung) --> Zivilrecht.

Versuch`s noch mal mit Google.
 
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