An den Scheinwerfern von Kraftfahrzeugen dürfen keine im Eigenbau hergestellten Blenden angebracht werden. "Wird die exakt vorgeschriebene Beleuchtungsstärke eines Scheinwerfers beispielsweise durch eine Scheinwerferblende, eine Frontgrillleiste oder den sogenannten "Bösen Blick" beeinflusst, so erlischt die Bauartgenehmigung und damit auch die Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs", warnt Axel Schirmer, Sachverständiger an der DEKRA Typprüfstelle in Dresden. Als "Böser Blick" bezeichnet werden Verlängerungen von Pkw-Motorhauben, die teilweise auch die Scheinwerfer überdecken und ein Auto "böse" schauen lassen.
Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis, so Schirmer, sei nur dann ausgeschlossen, wenn das Bauteil über eine Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten verfüge. Solche Gutachten weisen nach, dasss sich die Leuchtleistung des Scheinwerfers auch mit Blende nicht verschlechtert, und die gesetzlichen Grenzwerte weiterhin eingehalten werden. Alle lichttechnischen Einrichtungen - somit auch die Scheinwerfer - bedingen eine Bauartgenehmigung, betont der Experte. In Deutschland würden seit neuestem nur noch solche Scheinwerferblenden vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigt, die die leuchtende Fläche von Scheinwerfern nicht berühren. Die an Scheinwerfern angebrachten Genehmigungszeichen dürften keinesfalls verdeckt werden.