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Trotzdem sind mündliche Nebenabreden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nicht auch schriftlich im Vertrag fixiert sind. Im Vertrag müsste schon die Internetliste als verbindlich festgeschrieben und als Anlage dabei sein. Ist es das nicht - Pech gehabt. Nicht schriftlich fixiert und ohne genaue Besehung im Dunkeln den Kaufgegenstand übernommen.
Nein, sieht es nicht. In solchen Verträgen bzw. AGB sind mündliche Absprachen immer ausgenommen. Und wenn die ganze Nation zuhören würde. Genau dafür gibt es die schriftlichen Verträge.aber wenn jemand dabei war, der die Absprachen bezeugen kann, schauts wieder anders aus.
Das mit den Abweichungen bezieht sich auf eine generelle Änderung in der Ausstattung, die sich dann auch in der (neuen) Ausstattungsbeschreibung ersichtlich ist. Und nicht auf eine Änderung, weil mal kurzfristig ein Ausstattungsteil nicht vorhanden ist.
Problem ist, dass du nichts bestellt hast, sondern einen Kaufvertrag für ein bereits produziertes Fahrzeug geschlossen hast. Die Ausstattung "Prestige" bezieht sich auf die Inhalte, die zum Zeitpunkt der Produktion zu der Austattungsvariante gehörten. Wenn zwischenzeitlich die Austattungsvariante aufgewertet wurde, hast du keinen Rechtsanspruch auf Nachbesserung.Ausstattung "Prestige" bestellt, also gehört die Lehne und alles andere was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bestandteil der AKTUELLEN Preisliste war da rein! Meine Meinung...