Die Rache des Falschparkers

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Natürlich ist das genehmigungspflichtig
Am Gehsteig müssen ja auch Veränderungen vorgenommen werden.
Neben der Bordstein ,Absenkung auch ein anderes Pflaster wegen der Belastung.
Selbst das Aufbringen einer aufgemalten "Sperrfläche" vor der eigenen Garage/Einfahrt ist genehmigungspflichtig.
 
Das einrichten eines Parkplatzes auf dem eigenen Grundstück ist sein gutes Recht, er hat eben nur versäumt deutlich sichtbar ein Schild an seiner Einfahrt anzubringen Privatparkplatz Einfahrt bitte freihalten.
Eine gepflasterte Fläche auf eigenem Grundstück, ohne Bordsteinabsenkung darf nicht als KFZ Parkplatz genutzt werden. Lediglich zum Abstellen von Gerätschaften und Anhängern.
Nach Absenkung des Bordsteines ist es erst ein Parkplatz und darf dann auch nicht mehr zugeparkt werden.
Die Absenkung ist genehmigungspflichtig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn es um eine neue Zufahrt geht, so ist dies Ländersache, dort muss man die jeweiligen Vorschriften zur Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes beachten.
Nun ja, es ist Sache der Gemeinde, hier die der Stadt Dortmund, wird aber auf Antrag genehmigt.
An dem abgesenkten Bordstein darf dann Niemand mehr Parken. Auch nicht der Eigentümer/Nutzer des angelegten Parkplatz.
 
Eine gepflasterte Fläche auf eigenem Grundstück, ohne Bordsteinabsenkung darf nicht als KFZ Parkplatz genutzt werden.
Es braucht dazu nichtmal eine flächige Pflasterung, es reichen dazu auch schon 2 Pflasterspuren mit durchbrochenen Steinen, durch die das Gras wachsen kann.

Wenn nämlich vor dem ehemaligen Vorgarten öffentlicher Parkraum war, nimmst du den ja weg.
Eigenlich nicht, es ist eher ein 1:1 Tausch.
Denn wenn der Grundstückseigentümer vorher den gleichen öffentlichen Parkraum genutzt hat wie diejenigen ohne Grundstücksbesitz, dann verlagert er seinen Platzbedarf lediglich auf sein eigenes Grundstück.
Es macht keinen Unterschied ob er vorher VOR oder in der Nähe seines Grundstückes parkte, oder jetzt AUF seinem Grundstück und dafür ist vor seinem Grundstück nun Einfahrtszone.
Es ist lediglich ein Tausch und es wird nichts weniger oder mehr.

Ganz im Gegenteil.
Der Grundstückseigentümer nimmt sogar Geld für das ganze in die Hand und opfert dabei auch eine Gartenfläche.

Was die Markierung von Straßen (Schraffuren) vor Einfahrten angeht, so ist das meist ebenso wie das absenken von Bordsteinen Sache der Kommunen. Aber auch da kann es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede geben.
 
Es macht keinen Unterschied ob er vorher VOR oder in der Nähe seines Grundstückes parkte, oder jetzt AUF seinem Grundstück und dafür ist vor seinem Grundstück nun Einfahrtszone.
Es ist lediglich ein Tausch und es wird nichts weniger oder mehr.

Da hast du leider einen Denkfehler.

Wenn ich da eine Einfahrt beanspruche darf da kein anderer mehr parken, auch nicht wenn ich nicht zuhause bin.

In so fern ist das kein Tausch sondern eher eine Reservierung nur für mich und das ist in den meisten Gegenden genehmigungspflichtig, aber eben auch nicht überall.
 
Wir haben mit Genehmigung eine Sperrfläche vor unserer Garage aufbringen lassen.
Lt. Aussage des entsprechenden Ressorts bei der Stadtverwaltung dürfen WIR da sogar Parken, da es UNSERE Markierung ist. Anders verhält es sich mit Markierungen, die die Stadt selber aufbringt. Da darf dann keinesfalls geparkt werden.

Auch dass generell ohne Genehmigung ein Gehsteig nicht befahren werden darf sollte hier berücksichtigt werden.
Deshalb wird bei einrichtung einer Zufahrt nicht nur der Bordstein abgesenkt sondern das Pflaster entsprechend der Belastung angepasst.

Ich denke mal, diese Dinge sind Sache der jeweiligen Stadtordnung und damit des Ordnungsamtes.
 
Das ergibt sich aus welcher Gesetzeslage?
Aus der StVo, die besagt, daß Bürgersteige nicht befahren werden dürfen.
Bei uns in Sachsen sind diese Parkflächen & Garagen teils nicht einmal genehmigungspflichtig, diese kann jeder Anlegen.
Das hängt davon ab, ob sich vor dem Grundstück ein Trottoir befindet. Die meisten Freiheiten hat man als Grundstückseigentümer bei offenem Straßengraben zwischen Straße und Grundstück.

Weiterhin mag es sein das Bauvorschriften in unterbevölkerten Gemeinden lockerer ausgelegt werden, in urbanen Regionen schreiben die Kommunen aus Haftungsgründen einen Baubetrieb für die Anlage vor.
Eine Genehmigungspflicht besteht indes, weil es sich um eine öffentliche Vekehrsfläche handelt.
 
Ging mir auch mal so, da habe ich mir einen schlechten Anwalt gesucht, der nichts drauf hat und der sich nicht zu schade war dem Kerl eine Abmahnung zu schicken. :D

Das hat mich nichts gekostet, ihn schon und er hat da auch nicht mehr geparkt.
Das gibt es heute sogar schon als Online-Geschäftsmodell ...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das ist kein Modell, sondern eine Geldmaschine für die Seitenbetreiber.
Die beauftragen in deinem Namen einen Anwalt (... und kassieren dafür Provision), den du dann auch bezahlen kannst. Dazu hast du sie durch Anerkennung der AGBs ermächtigt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Die StVO ist in Deutschland noch nicht für Stellplätze auf Privatgrundstücken zuständig.
Es bezog sich auf Bordabsenkungen. Danke, daß Du mich absichtlich mißverstehst...
Dazu ist das Überfahren des Gehweges ist verkehrsrechtlich als Gewohnheitsrecht legitimiert, ansonsten könnte nämlich nie jemand darüber fahren.
Gewohnheitsrecht, witzig. (Wenn ich Dich täglich veprügele, dann habe ich irgendwann das Gewohnheitrecht dazu, oder was?)
Eine schlechte Gewohnheit, die dennoch eine Ordnungswidrigkeit ist. Durchgesetzt wird diese dann, wenn ein Fußgänger auf dem Gehsteig angefahren wird, oder wenn der liebe Nachbar petzt, weil Du immer über den Bordstein auf Dein Grundstück fährst.
Ein Parkplatz auf dem Privatgrundstück wird nur in den seltenen Fällen eine öffentliche Verkehrsfläche.
Versuche doch bitte inhaltsorientiert zu antworten, auch hier ging es um die Zufahrt über den Bürgersteig, welcher eine öffentliche Verkehrsfläche ist. Und ein KfZ Parkplatz wird erst dann ein solcher, wenn eine genehmigte Zufahrt vorhanden ist.
Dein letztes Teilzitat möchte ich am liebsten gar nicht kommentieren so sinnfrei ist Deine Antwort, oder ist das Sehmatal zu Dresden eingemeindet worden, oder bist Du in die Stadt gezogen? Denn ich hatte Deinen ländlichen Wohnort im Focus.
Dresden und Leipzig sind in Deinem betreffenden Beitrag nicht zu finden.
 
Nein, die geduldet wird, um auf das eigene Grundstück zu kommen, wenn ein Bürgersteig vorhanden ist, denn dieser muss nun einmal überfahren werden, da spielt es für die StVO gar keine Rollen, ob der Bordstein abgesenkt ist, oder nicht.
In der REVOSax steht:
8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,

Solche Anlagen sind auf Privatgrundstücken genehmigungsfrei.

Der Trottoir jedoch ist Teil der öffentlichen Verkehrsfläche, also kein Privatgrundstück.

Und wenn es in Sachsen üblich ist darauf herumzufahren, bleibt es immer noch eine Ordnungswidrigkeit.
Und die StVo gilt bundesweit und kann nicht durch die Länder geändert werden.


Bürgersteig - Bußgeldkatalog & Bußgeldrechner 2019
Sie sind auf einem Gehweg, einem Seitenstreifen oder auf einer Grünanlage gefahren10 Euro … und haben dabei jemanden behindert 15 Euro


Ich hoffe, wir können dieses Thema jetzt abhaken.:wacko:
 
Und weil das so ist, darf der Bürgersteig dementsprechend überfahren werden, wenn dies im Zuge der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes genehmigt ist.
Tja, weiter Oben hast Du geschrieben, dass das nicht genehmigt werden muss....
Oh jeh, hier wird kräftig aneinander vorbeigeredet.
 
Das habe ich nirgends geschrieben!

Ich brauche keine Genehmigung für einen Stellplatz oder eine Garage auf meinem Grundstück beantragen, so sie nicht zu groß werden. Und da darf ich auch mein Fahrzeug drauf Parken, weil da weder die StVO, noch ein anderes Gesetz entgegen steht, zumindest so lange wie der Wagen kein Öl verliert und damit eine Umweltverschmutzung geschieht.
Das mag ja sein, ist nur umständlich immer einen Kran zu rufen.
Du darfst natürlich Fahrzeuge auf Deinem Grundstück abstellen.
Den Gehsteig darfst Du aber generell nicht befahren, so lange nicht feststeht, dass dieser bautechnisch dazu geeignet ist.
Die Überprüfung dazu geschieht im Rahmen der Beantragung einer Genehmigung.
So ist das zumindest bei UNS.
Das Befahren des Gehsteigs ist MEINES Wissens nach lt. StVO generell verboten, so lange nicht ausdrücklich erlaubt. Theoretisch ist also generell eine Genehmigung erforderlich, unabhängig davon, ob der Gehsteig baulich zum Befahren geeignet ist.
 
was soll das jetzt ???
Friede auf Erden ... und etwas Entspannung - beiderseits .... !
Meine Güte ! Schlaft drüber ! Morgen ist SONNTAG ;)

Gruss Nobby



In diesem Forum hat sich einiges zum negativen verändert, leider
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Du schriebst:




Dazu schrieb ich:




REVOSax Landesrecht Sachsen - SächsBO



Mag sein, dass Du das witzig findest, aber es ist nun einmal rechtlich so.



Nein, die geduldet wird, um auf das eigene Grundstück zu kommen, wenn ein Bürgersteig vorhanden ist, denn dieser muss nun einmal überfahren werden, da spielt es für die StVO gar keine Rollen, ob der Bordstein abgesenkt ist, oder nicht.

Und weil hier scheinbar auch ein falsches Bild im Umlauf ist: Das Parken in der eigenen Zufahrt mit abgesenkten Bordstein ist nicht wegen der Zufahrt verboten, sondern weil die StVO das aussagt, auch dazu hatte ich ja eine Übereinkunft des Städte- und Gemeindetages gepostet.



Das habe ich bereits getan:



Und Ländersache bedeutet: es obliegt dem Landtag eine Vorschrift zu erlassen, oder die Vorschriften in den Kommunen/Gemeinden per Verordnung zu erlassen und dazu gehört auch die Regelung der Kosten.


Was ich auf meinem Privatgrundstück abstelle ist allein meine Sache.
 
Ich meinte was ganz anderes.
Wenn vor dem Grundstück eine Strasse ist, auf der jeder öffentlich parken konnte, kann ich mir nicht vorstellen, dass ich da einfach mal so eine "Einfahrt" zu meinem neuen Parkplatz auf meinem Grundstück basteln darf.
Dadurch würde der vorher vorhandene öffentliche Parkraum auf der Strasse wegfallen. Diese Authorität hat aber der Grundstückseigentümer wohl nicht. Vielleicht täusche ich mich aber auch.
 
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