Rechtliches:
Zitat:
Hintere Seitenscheiben und Heckscheibe(n):
Ich beabsichtige, von B-Säule links, rundherum, bis B-Säule rechts, schwarze Gardinen anzubringen. Mit 2. Außenspiegel und der Betriebserlaubnis meiner Nähmaschine dürfte das wohl auch während des Fahrens erlaubt sein.
Zitat:
Hintere Seitenscheiben und Heckscheibe(n):
- Die Folien dürfen nur bis zur Scheibenhalterung aufgebracht werden.
- Ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Folie mit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist unzulässig.
- Das zugeteilte Prüfzeichen (Druck oder Lasergravur, muß mit der Nummer in der ABG übereinstimmen) muss auf jeder (auch noch so kleinen) Scheibe gut lesbar angebracht sein (bei Versenkbaren, wenn diese geschlossen sind.
Zur Beachtung: Dadurch, dass meist die Kennzeichnung nur einseitig angebracht ist, kann die Folie im Verschnitt nur äußerst selten optimiert werden!) - Die Folie darf nur an den Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind und nur an der Innenseite angebracht werden (i.d.R. alle Scheiben hinter der sog. B-Säule).
- Der Leuchtbereich der zusätzlichen Bremsleuchte muss freigelassen werden.§66a, Abs.6
- Das Fahrzeug muss mit einem zweiten Außenspiegel ausgerüstet sein.
Ich beabsichtige, von B-Säule links, rundherum, bis B-Säule rechts, schwarze Gardinen anzubringen. Mit 2. Außenspiegel und der Betriebserlaubnis meiner Nähmaschine dürfte das wohl auch während des Fahrens erlaubt sein.