Inspektion vergessen /Wartezeit wegen Termin dadurch wird Vorgabe überschritten

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Zeitvorgaben & Intervallvorgaben und deren Einhaltung

dieses unterliegt hier einer vertraglichen Regelung welche von beiden Vertragsparteien
durch Vertragsunterzeichnung anerkannt wurde.



An dieser Frage ersieht man das du es offenbar nicht verstanden hast.

Erst durch Nichtbeachtung der bekannten Regeln einen ( Gerichts - )Streit provozieren
respektive hierzu eine Gerichtsentscheidung verlangen wollen eine Entscheidung per
Gericht berufen wollen und dann nicht verstehen das genau dieses einen Missbrauch
des Gerichtsweges darstellt.

Die Gerichte sind nicht dazu da das man bekannte und unterschriebene Regelungen missachtet,
um sich dann mittels der Gerichtsbarkeit der bekannten Regelungen zu entziehen.

Ausnahmen hierzu gibt es nur bei Unbilligkeit und / oder Sittenwidrigkeit.
Aber beides liegt hier ganz offensichtlich nicht vor.





Garantiestreitigkeiten als solche gibt es in der Konstellation des Verzugs als solche ja gar nicht;

es sei denn es wird vorsätzlich eine Streitigkeit vorm Zaun gebrochen -
vorm Zaun gebrochen ob eigener Schuld - Vergesslichkeit oder was auch immer

EIGENVERSCHULDEN
ist und bleibt Eigenverschulden

also nicht hinterher rumjammern das angeblich andere Schuld seien ob eigener Unzulänglichkeit

Ich hoffe irgendeiner erklärt Dir mal wie deutsche Gerichte funktionieren.
Die kann man nämlich wegen jedem Bullshit bemühen.
Sieh dir nur mal an mit welchem Blödsinn die Gerichte alleine bei Nachbarschaftsstreitigkeiten bemüht werden.
Gesetze sind eine Sache. Die Auslegung der Selben aber eine Andere.
Aber behalte ruhig dein Vertrauen in die Eindeutigkeit von Recht und Gesetz.

Du kennst doch das Sprichwort "Recht haben und recht bekommen.....".
 
Gesetze sind eine Sache. Die Auslegung der Selben aber eine Andere.

Eben und genau zu solchen Klagen hat das deutsche Bundesverfassungsgericht
bereits mehrere rechtsverbindliche und in sich somit gesetzgebende Urteile gesprochen.

Aber natürlich bleibt es dir offen eben hierzu zu versuchen eine höchstgerichtliche Neuentscheidung
zu ereichen, incl. der damit verbundenen Kosten.

BTW

Der Gerichtshof für Menschenrechte beim Europarat in Strasbourg ( Council of Europe
F - 67075 Strasbourg-Cedex ) hat diese Rechtssprechung bereits bewertet und dabei den Schutz
des Beklagten vor Missbrauch des Gerichtswegs
als solchen höher gestellt wie die abstrakten Rechte
eines mutwilligen Klägers.

Diese Entscheidungen hierzu waren dann seitens des EMRK Gebührenfrei.
 
Eben und genau zu solchen Klagen hat das deutsche Bundesverfassungsgericht
bereits mehrere rechtsverbindliche und in sich somit gesetzgebende Urteile gesprochen.

Aber natürlich bleibt es dir offen eben hierzu zu versuchen eine höchstgerichtliche Neuentscheidung
zu ereichen, incl. der damit verbundenen Kosten.

BTW

Der Gerichtshof für Menschenrechte beim Europarat in Strasbourg ( Council of Europe
F - 67075 Strasbourg-Cedex ) hat diese Rechtssprechung bereits bewertet und dabei den Schutz
des Beklagten vor Missbrauch des Gerichtswegs
als solchen höher gestellt wie die abstrakten Rechte
eines mutwilligen Klägers.

Diese Entscheidungen hierzu waren dann seitens des EMRK Gebührenfrei.
Eben und genau zu solchen Klagen hat das deutsche Bundesverfassungsgericht
bereits mehrere rechtsverbindliche und in sich somit gesetzgebende Urteile gesprochen.

Aber natürlich bleibt es dir offen eben hierzu zu versuchen eine höchstgerichtliche Neuentscheidung
zu ereichen, incl. der damit verbundenen Kosten.

BTW

Der Gerichtshof für Menschenrechte beim Europarat in Strasbourg ( Council of Europe
F - 67075 Strasbourg-Cedex ) hat diese Rechtssprechung bereits bewertet und dabei den Schutz
des Beklagten vor Missbrauch des Gerichtswegs
als solchen höher gestellt wie die abstrakten Rechte
eines mutwilligen Klägers.

Diese Entscheidungen hierzu waren dann seitens des EMRK Gebührenfrei.

Ist ja prima, dann kennst Du ja sicherlich auch die höchst richterlichen Urteile zu den hier aufgetretenen Fragen.
Wie lange vor Ablauf der Garantiefrist ist es dem Kunden zuzumuten einen Termin zu vereinbaren und was passiert, wenn auch in diesem ANGEMESSENEN Zeitraum eine Terminvergabe durch Werkstätten im Umkreis nicht möglich ist?
Außerdem als Nebenurteil ist sicherlich festgestellt worden, wie groß der dem Kunden zumutbare Umkreis ist.
 
Wie lange vor Ablauf der Garantiefrist ist es dem Kunden zuzumuten einen Termin zu vereinbaren und was passiert, wenn auch in diesem ANGEMESSENEN Zeitraum eine Terminvergabe durch Werkstätten im Umkreis nicht möglich ist?
Außerdem als Nebenurteil ist sicherlich festgestellt worden, wie groß der dem Kunden zumutbare Umkreis ist.


Diese Frage stellt sich in sich nicht da bereits der Klagegrund in sich nicht haltbar ist.

Die Einhaltung der gegebenen vertraglich vereinbarten Pflichten obliegen hier alleinig dem Fahrzeughalter.

Die Nichteinhaltung ist ebenfalls vertraglich geregelt.

Es gibt ausreichende Kapazitäten welche vom Hersteller durch seine ihm vertraglich gebundenen Werkstätten bereitstellen;
zudem liegt hier keinerlei ( frührere ) Markenvertragswerkstattbindung mehr vor, so das es hierzu eine noch erheblich
grössere Anzahl von Möglichkeiten gibt, der vom Garantienehmer zu verantwortenden Vertragseinhaltung
nachzukommen.

Hier gilt es weiterhin zu unterscheiden zwischen Gewährleistung und Garantie.
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt -
Garantie ist vertraglich geregelt zwischen den Vertragsparteien.


Bei Gewährleistungsansprüchen ist der Gewährleistungsgeber in der ersten Pflicht;
bei Garantie sind beide Vertragsparteien in der ersten Pflicht-

der Garantiegeber durch Bereitstellung der Gegebenheiten und der Garantienehmer durch Einhaltung der vertraglichen
Garatieauflagen;

der Garantiegeber kommt seiner Verpflichtung nach durch tausende von Vertragswerkstätten innerhalb Eurpoas
der Garantienehmer hier verletzt seine Vertragspflicht durch Nichteinhaltung des Termins.

Die Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten durch den Beschwerdeführer kann keinesfalls dem Garantiegeber zur Last
gelegt werden.

Alles in sich einfachste Logik, wieso wird diese hier in Abrede gestellt ?

Da stellt sich dann eine anderweitige Frage:


Ein eigenes Verschulden des Garantienehmers wird nicht zum Verschulden des Garantiegebers.

Willst du es nicht begreifen oder kannst du es nicht begreifen ?
 
Diese Frage stellt sich in sich nicht da bereits der Klagegrund in sich nicht haltbar ist.

Die Einhaltung der gegebenen vertraglich vereinbarten Pflichten obliegen hier alleinig dem Fahrzeughalter.

Die Nichteinhaltung ist ebenfalls vertraglich geregelt.

Es gibt ausreichende Kapazitäten welche vom Hersteller durch seine ihm vertraglich gebundenen Werkstätten bereitstellen;
zudem liegt hier keinerlei ( frührere ) Markenvertragswerkstattbindung mehr vor, so das es hierzu eine noch erheblich
grössere Anzahl von Möglichkeiten gibt, der vom Garantienehmer zu verantwortenden Vertragseinhaltung
nachzukommen.

Hier gilt es weiterhin zu unterscheiden zwischen Gewährleistung und Garantie.
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt -
Garantie ist vertraglich geregelt zwischen den Vertragsparteien.


Bei Gewährleistungsansprüchen ist der Gewährleistungsgeber in der ersten Pflicht;
bei Garantie sind beide Vertragsparteien in der ersten Pflicht-

der Garantiegeber durch Bereitstellung der Gegebenheiten und der Garantienehmer durch Einhaltung der vertraglichen
Garatieauflagen;

der Garantiegeber kommt seiner Verpflichtung nach durch tausende von Vertragswerkstätten innerhalb Eurpoas
der Garantienehmer hier verletzt seine Vertragspflicht durch Nichteinhaltung des Termins.

Die Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten durch den Beschwerdeführer kann keinesfalls dem Garantiegeber zur Last
gelegt werden.

Alles in sich einfachste Logik, wieso wird diese hier in Abrede gestellt ?

Da stellt sich dann eine anderweitige Frage:


Ein eigenes Verschulden des Garantienehmers wird nicht zum Verschulden des Garantiegebers.

Willst du es nicht begreifen oder kannst du es nicht begreifen ?

Du kannst also die Fragen nicht beantworten. Das ist Schade. Einmal Nullnummer.
Wenn das von dir hier beschriebene Vertragsrecht so einfach strukturiert wäre, warum gibt es dann da immer wieder Streitfragen vor Gericht? Warum gibt es Schiedsstellen?
Danke, versuch erst gar nicht zu Antworten.

Der Punkt ist nämlich, dass Verträge eben NICHT eindeutig sind.
Kleines Beispiel. Der Garantienehmer ruft 10 Wochen, vor Ablauf der Inspektionsfrist in der Werkstatt an, bekommt aber keinen Termin mehr.
Was nun?
Oder er bekommt einen Termin und am Tag der Inspektion, drei Tage vor Ablauf der Frist brennt die Werkstatt ab.
Damit hätte er Deiner Meinung nach die Garantie verwirkt.
Es ist aber nicht seine Schuld, er hatte ja einen Termin.
Was jetzt?

Eines musst Du Dir merken....... UNBEDINGT.
Gesetze sind NIEMALS nur Schwarz und Weiß und bedürfen in jedem Fall der Auslegung.
Wenn es also zu den bestehenden Fragen keine Urteile gibt bedürfen diese erst der Klärung.


Auch gibt es immer wieder Klauseln in Verträgen, die nicht rechtens sind. Auch hier kann jederzeit ein Gericht zur Klärung angerufen werden.
 
Du kannst also die Fragen nicht beantworten. Das ist Schade...

Ich denke sie ist hier einer anderen Rechtsstrucktur verhaftet. Der allgemeine "Volksglaube" bringt einen manchmal auf verschlungene Pfade weil man die richtige "Abzweigung" nicht erkannt hat.
Eigentlich ist das Rechtswesen ansich einfach strukuriert - auch wenn schwerlich zu verstehen. Manche Entscheidungen rufen beim Bürger allgemeines Kopfschütteln hervor, bei mir so manchesmal auch. Aber es macht doch auch irgendwie wieder Sinn.
Der Grundsatz lautet jeder hat eine 2. Chance verdient - aber was ist mit dem Opfer seine 2. Chance...
 
Der Garantienehmer ruft 10 Wochen, vor Ablauf der Inspektionsfrist in der Werkstatt an, bekommt aber keinen Termin mehr.

Dann ruft er in einer weiteren Werkstatt an. Es gibt nicht nur eine - sondern tausende davon.

Der Vertrag hierzu ist eindeutig. Die Rechtssprechung ebenfalls.

Schade das du es nicht zu verstehen scheinst.

Und der von dir konstruierte Fall des Werkstattbrandes gehört zum Lebensrisiko
und dieses kann auch hier keinesfalls dem Garantiegeber zugeordnet werden.

Wenn der Garantiegeber aus Kulanz dann hilft ist das seine Entscheidung -
aber eben keine Pflicht.
Es ist die Pflicht des Garantienehmers dann zu reagieren und eine andere Werkstatt aufzusuchen
um seiner Vertragspflicht nachzukommen.

Es geht bei der Efüllung oder eben Nichterfüllung bei Garantiebedingungen nicht um Schuld als solche -
sondern um die Frage ob der Garantienehmer seiner Vertragspflicht nachgekommen ist oder eben nicht;
das Warum spielt dabei keine Rolle -

Garantiebedingung erfüllt ja oder nein - Punkt aus.

Es wird ein ISTZUSTAND der zu bewerten ist und eben nicht die Frage wieso es so ist.

Und was ich mir merken muss und was nicht - wirst du nicht entscheiden!


Im Übrigen kannst du es gerne ausprobieren und wirst dann ja sehen wie Dacia und ggf. hinterher
die Gerichte entscheiden werden.

Es werden deine Kosten sein, da auch Rechtsschutzversicherungen die Erfolgsaussichten bewerten
und daher keine Kostendeckung gewähren werden;

aber auch da kannst du dann ja gegen Klagen.
 
Nicht alles ist Lebensrisiko, nicht alles - Lebensrisiko muß unbeeinflußt durch dritte sein....

Hier im Beispiel ist aber der Werkstattbrand so kurz vor Termin einflußgebend. Und das BVG hat in seinem Urteil zur Garantiebindung auch festgestellt das die Stellung des Garantiegebers überragend (beherschend) ist. Er hat dadurch ein höheres Risko zu tragen.....
 
Boahhhhhhhhhhh, da kann ich entweder das breite Grinsen oder ein Schleudertrauma vom Kopfschütteln kriegen...

Menschen von heute, Führerscheininhaber (wahrscheinlich schon seit ettlichen Jahren volljährig, voll geschäftsfähig mit allen Rechten und Pflichten die nun mal dazugehören) - und dann wird versucht so eine einfach gestaltete Regel zu hinterfragen, ggf. bewußt auszuhebeln und was-weiß-ich-noch-alles...

Einfach mal an den eigenen Kopf packen, kräftig kratzen und dann zu der Einsicht kommen: Am besten ist, ich geh zu meinem "Freundlichen" und backe mal "kleine Brötchen" ... Will sagen: einfach mal einsehen selbst einen Fehler bei der Terminplanung gemacht zu haben... Normalerweise weiß auch eine Werkstatt um ihre ganz besonderen Pappenheimer... Es gibt allerdings immer und überall ganz notorische Stänkerfritzen (können auch durchaus weiblichen Geschlechts sein...) - und da sagt dann auch so ein Werkstattmeister: NEIN !!! - was Kunde hier und jetzt gerne hätte geht weit über jede Toleranz und jedes Entgegenkommen hinaus...

Also bitte: man muss doch nicht jede eigene Dusseligkeit gleich vor den Kadi zerren nur weil man einen guten Anwalt kennt oder so gerne seine Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen möchte...

Mensch bleiben!!!

Alles Gute für 2018 - das Jahr fängt doch gerade erst an...

GSS-Freundin
 
Lebensrisiko muß unbeeinflußt durch dritte sein.

Werkstattbrand so kurz vor Termin einflußgebend.

Na dann klag das mal durch die Instanzen und berichte hinterher darüber.

Bis dahin betrachte ich diese Thematik als erledigt anhand dummdreister Konstellationserfindungen.

anderen Rechtsstrucktur verhaftet

Das BGB ist abgekupfert vomfranzösischen Code Civil -

Und wir haben auch Niederlassungen in Deutschland, was dazu führte das wir uns mit Garantie
wie auch mit Gewährleistung zu befassen haben, welche in beiden Staaten inhaltlich ziemlich
aneinander angepasst sind - zumal die Gewährleistung europäischer Regelung unterliegt.

wahrscheinlich schon seit ettlichen Jahren volljährig, voll geschäftsfähig mit allen Rechten und Pflichten die nun mal dazugehören

Unter anderem deswegen geben Garantiegeber Kulanz nach Ermessen.

Dacia gibt hier bekanntlich eine strikte Verweigerungshaltung kund betreffend der Nichteinhaltung von
Inspektionsintervallen -

so wird es sicherlich die eine oder andere Klage diesbezüglich geben -

man wird die Ergebnisse sehen oder eben nicht sehen ( weil sonst über manchen Kläger gelacht wird )
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Na dann klag das mal durch die Instanzen und berichte hinterher darüber.

Bis dahin betrachte ich diese Thematik als erledigt anhand dummdreister Konstellationserfindungen.



Das BGB ist abgekupfert vomfranzösischen Code Civil -

Und wir haben auch Niederlassungen in Deutschland, was dazu führte das wir uns mit Garantie
wie auch mit Gewährleistung zu befassen haben, welche in beiden Staaten inhaltlich ziemlich
aneinander angepasst sind - zumal die Gewährleistung europäischer Regelung unterliegt.



Unter anderem deswegen geben Garantiegeber Kulanz nach Ermessen.

Dacia gibt hier bekanntlich eine strikte Verweigerungshaltung kund betreffend der Nichteinhaltung von
Inspektionsintervallen -

so wird es sicherlich die eine oder andere Klage diesbezüglich geben -

man wird die Ergebnisse sehen oder eben nicht sehen ( weil sonst über manchen Kläger gelacht wird )
Dann seid Ihr ja nicht Schuld, dass unsere Gerichte überlastet sind, weil jeder Mist durch alle Instanzen geklagt wird.
Freu Dich drüber.
Gut das Gesetze, auch die Europäischen, immer wieder Löcher haben, wo besonders die mit den teuren Anwälten durchschlüpfen können.
Ein hoch auf Alle die wissen, das Gesetze eindeutig sind.

P.S.
Geh vielleicht die entsprechenden URTEILE im Vertragsrecht durch, vielleicht findest Du ja doch noch was passendes. Du weisst ja anscheinend, wo Du es findest.


Eine Kleinigkeit noch.
Wenn das mit der Garantie so eindeutig ist und der Kunde lt. europäischem Recht in jede Werkstatt gehen kann, warum müssen Kunden dann immer wieder klagen?
Und wenn Sie das gar nicht dürfen , wie kommen Sie dann zu ihrem Recht?

Recht ist was Schönes für Den, der am längeren Hebel sitzt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du weisst ja anscheinend, wo Du es findest.

Nee ich weis es nicht,
aber dafür haben wir eine Fachjuristin im Betrieb;

die dann auch mal zur " Kulanz " rät, eben um eine gerichtliche Feststellung / Entscheidung zu verhindern,
da sich ansonsten andere Kläger - Beschwerdeführer darauf berufen könnten / würden.

Auf der anderen Seite haben wir seltenst Probleme wenn es um Gewährleistung oder Garantie geht.

Lediglich eine Dacia-Vertretung machte letztens Versuche Gewährleistung zu verweigern -
betraf ein im privaten Bereich genutztes Fahrzeug und einige Firmenfahrzeuge,

bis sich unsere Juristin der Sache annahm und eine Lösung herbeiführte.

Aber das findet man hier in einer anderen Rubrik ( Navi stellt sich auf Werkseinstellung zurück ).

Und manchmal reicht schon der Hinweis der passenden Publizierung, um etwas zu bekommen
das zwar rechtlich nicht durchsetzbar wäre - aber dann doch erfolgt um negative Presse
zu vermeiden.

Oder eben die Ansprache der Verhältnismässigkeit der Kosten einer Streitigkeit, um etwas zu
bekommen das an für sich von den Kosten her unerheblich ist.
 
...Bis dahin betrachte ich diese Thematik als erledigt anhand dummdreister Konstellationserfindungen...


Jeder Jurist erklärt dir einen Sachverhalt immer an Hand von Beispielen die konstruiert sind, denn die § sind sonst dem Laien nicht immer verständlich zu machen. Das ist schlichtweg so und nicht dumdreist...


...Das BGB ist abgekupfert vomfranzösischen Code Civil -...

Stimmt so sehr genau, aber es ist die deutsche Weiterentwicklung davon, denn D bestand zur Napoleonischen Zeit aus einer vielzahl von Kleinstaaten mit eigenen Rechtssystemen. Frankreich unter Napoleon war ein Einzelstaat.
Auch wenn die Rechtssysteme in Frankreich und D rechtsstaatlich sind, so sind sie sich nur ähnlich, aber nicht gleich. Sprich da mal eure Juristin an....
 
So,
dank Urlaub konnte ich mal direkt zur Werkstatt fahren und es war gar kein Problem einen Termin im März zu bekommen. Was mich gefreut hat ist das ich direkt aufgefordert wurde das Bordbuch mitzubringen weil da ja ein Stempel rein gehört. Das finde ich richtig gut das man deswegen nicht fragen muss,sondern das es bei denen noch selbstverständlich ist.
 
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