Eine kleine Zusammenfassung :
Fahrzeuge mit einer Erstzulassung bis 4.11. 2008 werden nach Hubraum besteuert, dort hat die Gasanlage keinen Einfluss auf die Steuerhöhe.
Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vom 5.11.2008 bis 30.6.2009 mit Steuerbefreiung und Berechnung nach Hubraum wird nach Ablauf der Steuerbefreiung für Neufahrzeuge, die für den Halter günstigere Steuerberechnung angewendet. Bei Autogasfahrzeugen ist das meist die Berechnung nach CO².
Bei Fahrzeugen, die nach dem 30.6. 2009 erst zugelassen wurden, wird die KFZ-Steuer nach dem CO² - Wert der in Zulassungsbescheinigung Teil1 unter V.7 steht, berechnet.
Bei Fahrzeugen mit Autogasanlage wird der niedrigere Wert aus den COC-Papieren bzw. bei nachgerüsteter Gasanlage aus dem Abgasgutachten verwendet.
Bei den Werksgasern , die für den dt. Markt hergestellt werden, befinden sich die Gas-CO²- Werte in den COC- Unterlagen (Bildbeispiel Sandero) und finden so den Weg in die ZB Teil 1 (Bildbeispiel MCV 7 Sitze).
In den rumänischen COC-Unterlagen dieser Werksgaser befinden (bis auf einige Ausnahmen) noch keine Abgaswerte der Autogasanlage, deshalb ist zur Zulassung auch ein extra Abgasgutachten nötig und unter V.7 steht der Wert vom Benzin-CO².