...Ich mache die nur selten an wenns nötig ist und so gehen die nie kaputt.
Stimmt genau. Mir ist in den 30 Jahren die ich Auto fahre auch noch nie ein Leuchtmittel in einem Nebelscheinwerfer kaputt gegangen (und alle meine Autos hatten NSW).
Ansonsten haben viele ja ein Problem mit den NSW und der NSL. Die meinen oha, ein Nebelschwaden, mach mal an die Dinger. Und das ist schlichtweg falsch
.
Denn wie war das nochmal mit den Nebelscheinwerfern und dem Nebelschlusslicht?
Laut StVO (§ 17 Absatz 3) soll bei erheblicher Sichtbehinderung auch am Tag mit Abblendlicht gefahren werden.
Erheblich bedeutet bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen!
Laut diversen Gerichtsentscheidungen ist eine erhebliche Sichtbehinderung wenn man auf Autobahnen nicht weiter als 150 Meter und auf anderen Straßen nicht mehr als 100 Meter weit sehen kann - und auch nur dann dürfen auch die Nebelscheinwerfer genutzt werden.
Beim Nebelschlusslicht gibt es besser definierte Regeln. Die NSL darf nur dann benutzt werden wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Also
nicht bei Schneefall oder Regen.
50 Meter wäre im übrigen außerorts der Abstand von einem Leitpfosten am Straßenrand zum nächsten.
Dann gilt im übrigen, nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der StVO, auch die Höchstgeschwindigkeit von 50km/h.
Also Sichtweite 50 m = maximal 50km/h - und das schockierenderweise auch auf der Autobahn
.
Ist aber auch absolut sinnvoll um noch rechtzeitig anhalten zu können wenn ein Hindernis auftaucht.
Für die, die es nicht mehr wissen: Die Faustformel für den Anhalteweg ist: Reaktionsweg + Bremsweg.
Reaktionsweg = (Geschwindigkeit : 10) * 3
Bremsweg = (Geschwindigkeit : 10) * (Geschwindigkeit : 10)
Heißt bei 50km/h (5 * 3) + (5 * 5) = 40m Anhalteweg
.
Wenn einem bei 50km/h also jemand außerorts mit 50km/h entgegenkommt - und den gleichen Anhalteweg wie man selber hat - sind 50m Sichtweite bei 80m Anhalteweg (für beide) eigentlich schon zu wenig...
Als letzte Info noch (aus dem Bußgeldkatalog):
Nicht-Nutzung der Beleuchtungseinrichtungen, obwohl die Sichtverhältnisse es erfordern, kostet 20 Euro.
Wenn man andere Verkehrsteilnehmer durch die Nicht-Nutzung der Beleuchtung gefährdet zahlt man 25 Euro.
Fahren tagsüber bei erheblicher Sichtbehinderung
innerhalb geschlossener Ortschaften ohne Licht 25 Euro.
Außerhalb geschlossener Ortschaften kostet ohne Licht fahren tagsüber bei erheblicher Sichtbehinderung 60 Euro + 1 Punkt in Flensburg.
Fahren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl die Sicht nicht durch Nebel behindert ist kostet 20 Euro.
LG,
Michael