Überführungskosten
Moin
Ich bin gesetzlich verpflichtet (und jeder andere Gewerbetreibende auch), bei Preisangaben den ENDPREIS inklusive Märchensteuer auszuweisen. Und wenn mir da ein Fehler unterläuft,
habe ich sofort irgeneinen "Pfiffikus" von Paragraphenverdreher mit einer Abmahnung oder das Ordnungsamt oder das FA an der Backe.
Aber die Autohersteller-Lobby kann schalten und walten wie sie will..
schau mal in den Autohäusern beim Preisaushang: dort steht der Basispreis des jeweiligen Modells, dann die Zubehör-Preise, dann Überführungslosten, dann die MWSt, dann der Gesamtpreis. Somit ist alles rechtens.
Dann schau in die Werbung: dort steht: Preis
ab xxxx €.
Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sagt im § 5 a:
§ 5a Irreführung durch Unterlassen
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Fazit: der Händler hat den EVP korrekt ausgewiesen.
Einige Vergleiche hier mit Supermarkt-Preisen berücksichtigen m.E. nicht folgendes Kriterium:
1 Glas Rotkohl, 850 ml, (Rotkohl 69 ct, Glas 5 ct, Transport 6 ct, ges.MWSt 7 % = 6 ct, Gesamtpreis € 0,86)
So was finden wir im Einzelhandel nicht, weil unpraktisch; aber es wäre durchaus zulässig, wenn der Verbraucher den Endpreis ohne Mühe sofort erkennen kann. Abs. 2 ist in beiden Fällen Rechnung getragen.