Die Mär vom neuen Image.. mich würde es nicht wundern, die Beschränkung auf 180km/h
hat einen ganz anderen Grund, an den bis dato wohl noch keiner dachte:
Berechnung: Vmax 180 km + 6,5= 186,5 km/h, dazu 1% von 180 = 188,30 km/h
Jetzt bei Vmax 183 km/h ( Sandero TCe100, Jogger TCe110, Sandero TCe110 )
183 km + 6,5 =189,5 km /h, dazu 1% von 183 = 191,33 km /h
Steht im Fzg Schein statt 183 nur noch 180 km/h als Höchstgeschwindigkeit, darf mit "T" Reifen gefahren werden, und die sind teilweise spürbar preiswerter als "H" Reifen. (auch für den Fzg Hersteller!)
Rechnet euch mal aus, wie viel Geld Dacia damit einspart.
Bevor wieder eine Massendiskussion losgeht:
Zulässige Bereifung an Kraftfahrzeugen/Eintragungen im Fahrzeugschein - endlich bundesweite Lösung erreicht! Entsprechend dem Antrag des BRV an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Schreiben vom 27.07.2004) und der dazu erfolgten Antwort des BMVBW mit Schreiben vom 02.08.2004/AZ: S 33 / 50 Ver 2004, wurde dieses Thema auch nochmals in FKT Sonderaussschuss "Räder und Reifen" am 09.11.2004 beraten.
Nach eingehender Diskussion wurde vom FKT Sonderaussschuss "Räder und Reifen" die vom BMVBW mit Schreiben (Erlass) vom 02.08.2004 (AZ: S 33 / 50 Ver 2004) gegenüber dem BRV erläuerte Rechtslage nochmals einhellig bestätigt und ist ab sofort bei den Hauptuntersuchnungen der Fahrzeuge (HU) von den technischen Diensten so anzuwenden. Zusammengefasst stellt sie sich wie folgt dar: Auf der Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG dürfen die Mitgliedsstaaten den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeuges nicht aufgrund der Reifen versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Typengenehmigungszeichen (der E/ECE-Kennzeichnung, die ab Herstellungsdatum 01. Oktober 1998 für Motorrad-, Pkw- und Lkw-Neureifen verbindlich ist) versehen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind. Das bedeutet: • • Die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens, der an einem Fahrzeug montiert wird, muss im Fall eines Fahrzeuges, an dem Reifen des gleichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen Achslast entsprechen (EU-Richtlinie 92/23/EWG Anhang IV Nr. 3.3.1 und 3.3.1.1) und jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug ausgerüstet ist, muss ein Geschwindigkeitskategoriesymbol aufweisen, das der vom Fahrzeughersteller angegebenen bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges oder der jeweiligen Belastungs-/ Geschwindigkeitskombination entspricht (EU-Richtlinie 92/23/EWG Anhang IV Nr. 3.4.1). 3. Für die Praxis bedeutet das im Klartext: • E/ECE-gekennzeichnete Reifen (Pkw- Lkw- und Motorrad-Reifen nach ECE-R 30, 54 und 75) der im Fahrzeugschein unter Ziffer 20 bis 23 und ggf. 33 eingetragenen Reifendimensionen und Felgen (Rad-/ Reifenkombinationen) sind grundsätzlich zulässig, wenn sie der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges - Vmax = Höchstgeschwindigkeit nach Ziffer 6 Fahrzeugschein plus 6,5 km/h + 0,01 x Höchstgeschwindigkeit nach Ziffer 6 Fahrzeugschein - entsprechen, unabhängig vom eingetragenen Geschwindigkeitsindex (Ziffer 20 bis 23 und ggf. 33 Fahrzeugschein)!