EU Import

jo.bo

Neumitglied
Fahrzeug
bald nen Dokker :-)
Hallo

ich habe ein Angebot eines Händler, EU Import, mit Widerrufsklausel:

Diese lautet wie folgt:

Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Fahrzeug in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns EU Automobile Krämer, Hilgestraße 14, 55294 Bodenheim, Fax: 06135-55 09 54 0, Mail: info@automobile-kraemer.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. einem mit der Post versandten Brief, einem Telefax oder einer E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das hier erhältliche Muster Widerrufsformular verwenden http://www.automobile-kraemer.de/widerrufsformular.php, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, Abholung bei uns, gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Fahrzeug unverzüglich und in jedem Fall spätestens vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zu übergeben. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rückgabe des Fahrzeugs. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Fahrzeugs nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

dann weiter unten:

aa. Regelung für ein Neufahrzeug: Bezogen auf den Kauf eines neuen Kfz gilt: Voraussetzung für eine Wertersatzpflicht ist immer, dass der Wertverlust nicht auf den zur Prüfung notwendigen Umgang zurückzuführen ist. b. Amtliche Zulassung des Neufahrzeugs: Das Fahrzeug auf den eigenen Namen amtlich zuzulassen, geht über eine Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind die Grenzen der Prüfung überschritten, wenn sich die Sache anschließend nicht mehr als neu verkaufen lässt. So liegen die Dinge bei einem Fahrzeug, das zur Teilnahme am Straßenverkehr also nicht nur taktisch oder formal wie im Fall einer Tageszulassung, erstzugelassen wird. bb. Höhe des Wertverlustes bei der Zulassung eines Neufahrzeugs: Der allein durch die Zulassung herbeigeführte Wertverlust beträgt nach Vorstellung des Gesetzgebers bei einem PKW regelmäßig 20%. 2. Test und Probefahrt: An einer Testfahrt (Probefahrt) mit dem Neufahrzeug auf öffentlicher Straße ist ein Verbraucher in besonderem Maße dann interessiert, wenn er bis dahin keine Gelegenheit hatte, mit einem vergleichbaren Händlerfahrzeug eine solche Fahrt zu unternehmen. Allerdings bedarf es hierzu nicht notwendigerweise einer normalen amtlichen Zulassung zum Straßenverkehr. Der Käufer kann eine solche Fahrt auch mit einem roten Kennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen (§ 16 des FZV) im öffentlichen Straßenverkehr durchführen. Damit ist im Allgemeinen keine Wertminderung verbunden und der Rahmen der Prüfung im Sinne des Paragraphen 357 Abs. 3 Satz 1. BGB wird nicht gesprengt, wenn die Erprobungsfahrt auf eine kurze Strecke (bis zu 20 km) beschränkt bleibt. (Quelle: Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Aufl. 2014) 3 . Nach den genannten Grundsätzen beabsichtigt der Käufer*: __ von der Möglichkeit einer Probefahrt mit einem vergleichbaren Händlerfahrzeug Gebrauch zu machen __ von der Möglichkeit einer Probefahrt mit dem bestellten Neufahrzeug unter Verwendung eines roten Kennzeichens bzw. einem Kurzkennzeichen Gebrauch zu machen __ trotz des unter 1. genannten Hinweises bezüglich des Wertverlustes, das Fahrzeug amtlich zuzulassen und eine Überprüfung ggf. erst anschließend vorzunehmen. *Zutreffendes bitte ankreuzen


Nun die Frage, zum letzten Abschnitt:

Habt Ihr Erfahrungen, empfiehlt sich die Möglichkeit einer Probefahrt mit dem bestellten Neufahrzeug unter Verwendung eines roten Kennzeichens bzw. einem Kurzkennzeichen Gebrauch zu machen ???

Beim Händler habe ich schon eine Probefahrt mit dem Auto gemacht...

aber wie habt Ihr das gemacht, beim Kauf eines EU Imports...

Grüße
Joe
 
Meins stand auf dem hof... angeschaut reinsetzen und abschalten dürfte ich auch (probefahrt ging nicht da es kein vorführer war... sowas hatte der Händler garnicht)

Naja dann habe ich den Händler beauftragt die Anmeldung gleich zu übernehmen und er hat das Auto vorbereitet (Reinigung und enkontrolle)

Nach einer Woche bin ich von Hof gefahren mit Auto und Papieren

Aber ich konnte es eben schon anschauen
 
Ich habe mir den Brief schicken lassen, das Auto angemeldet, mich mit den Taschen voller Bargeld in den Zug gesetzt und dann dort das Auto inspiziert, bezahlt und dann bin ich damit heim.
 
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