KFZ-Steuer bei Autogasfahrzeugen [bei bivalenter CO² Besteuerung = kleinster kombinierter Wert ]

Lösung
Es gibt und es gab keinen speziellen Kfz Steuersatz für monovalenten Gasantrrieb.
erdgasfahrer-forum.de :: Thema anzeigen - Contra Monovalent?

1) Bei Besteuerung nach Hubraum ist der Steuerbetrag gleich.

2) Bei Besteuerung nach CO² kann der Steuerbetrag bei Gasfahrzeugen kleiner sein:
Kraftfahrt Bundesamt
Nach Punkt V.7 in der Zulassung wird der CO² Faktor der Kfz Steuer berechnet:
Kraftfahrt-Bundesamt schrieb:
Feld V.7: CO2 (in g/km)
Die Angabe ist aus dem CoC unter Nummer 46.2 “CO2 Emission” oder aus der Datenbestätigung oder dem EBE-Gutachten, und zwar der kombinierte Wert, zu übernehmen. Bei Fahrzeugen mit bivalenter Kraftstoffart bzw. Energiequelle (z. B. Benzin und Erd- bzw. Flüssiggas) ist der kleinste kombinierte Wert zu übernehmen. ...
in dem Fall auch gegen den Sachbearbeiter disziplinar vorgegangen werden muss.
Lächerlich.
Die lachen sich bei einem Schreiben von einem Rechtsspezialisten kaputt.

Ich bin mir sicher, dass @Butch77 das morgen auch ohne die Androhung zu nichts führenden Mitteln klären kann.


EDIT sagt extra für @Selbstschrauber Das schreibe ich als jemand der früher Haupt- / aktuell Nebenberuflich seit 1989 im Steuerfach arbeitet und sich fast täglich mit dem deutschen Beamtentum und Behörden arangieren darf.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
... ich glaube du hast da wenig Erfahrung mit dem öffentlichen Dienst
Nu wartet doch mal den dritten Versuch ab. Ein Leitfaden ist übrigens keine Weisung. Seinen Anspruch auf eine passende Bescheidung muss man anders begründen, ein Leitfaden beschreibt nur auf leicht durchschaubare Weise das erwartbare Ergebnis (und ist eine Anleitung für das Innenverhältnis der Verwaltung). Die Dickfälligkeit von Behörden ist gut geschützt und sorgt mindestens für Verzögerung. Gegen diese Dickfälligkeit nutzt nur Beharrlichkeit.
 
Am Ende muss die Behörde auch stichhaltig begründen können, warum von einer Weisung abgewichen wurde und wo da das Interesse der Dienststelle lag, welches auch zu begründen ist.
Weiterhin ist das Verkehrsministerium einer der Zulassungsstelle übergeordnete Dienststelle und damit grundsätzlich weisungsbefugt.
Allein das sollte schon geklärt haben, warum man sich an die Weisung der übergeordneten Behörde halten sollte.
Alternativ gibt es eben die Möglichkeit Papier schwarz zu machen und entsprechend zu begründen warum man dies nicht tut. Es kann ja ganz objektive Gründe dafür geben. Daher gibt es ja auch die entsprechende Möglichkeit.
Nun beantragt der Nutzer hier eine Behandlung nach Weisung der übergeordneten Dienststelle. Warum dies nun nicht geschieht es entsprechend zu begründen.
Am Ende geht es schließlich um Geld und das über der Unerheblichkeitsgrenze.
 
Am Ende muss die Behörde auch stichhaltig begründen können, warum von einer Weisung abgewichen wurde ... Papier schwarz zu machen und entsprechend zu begründen warum man dies nicht tut ...
Das bedeutet Arbeit! Nein, ich glaube nicht, dass es zum Äußersten kommt :D. @Butch77 hat erkennen lassen, dass er sich nicht mit den privaten Auslegungen des Sachbearbeiters abspeisen lässt. Wenn er jetzt der Behörde die Gelegenheit gibt, gesichtswahrend und dennoch in seinem Sinne den Fall abzuarbeiten, wird die Sache auch gut ausgehen. Fingerspitzengefühl hilft dann mehr und schneller als poltern.
 
Weiterhin ist das Verkehrsministerium einer der Zulassungsstelle übergeordnete Dienststelle und damit grundsätzlich weisungsbefugt
stimmt so nicht ganz:
Zulassungsstellen sind in den Kreisen angesiedelt und da ist dann das Verkehrsamt übergeordnete Dienststelle, danach kommt Land- /Kreisrat weil Ländersache

das Verkehrsminsterium ist zuständig für das BKA und das ist Bundessache
außerdem gibt es keine einheitliche Verwaltungssoftware weil das jeweilige Landesrechnungszentrum zuständig ist

hier ist eine verzwickte Verstrickung von Land und Bund und fachlich und diziplinarischer Zuordnung gegeben
 
Na jetzt mal eins nach dem anderen.

Die Zulassungsstelle mag der Kommune/Kreis untergeordnet sein, legt aber den Grundlagenbescheid für die KfZ Steuer (Bund) fest. Da es sich bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen um Bundeseinheitliche regeln (ausgenommen der Gebühren) handelt, hat hier durchaus das Verkehrsministerium etwas zu melden.

Aber.. da lacht kein Bearbeiter, wenn ein Schreiben vom Anwalt kommt, wenn etwas offensichtlich nicht stimmt. Ich bin selbst in der Verwaltung.. wenn der Anwalt nur die Hälfte der Infos bekommen hat ist es witzig, ja. Habe ich zweimal einen korrekten Einwand abgeschmettert, darf ich mir Garantie zum Amtsvorsteher, das steht fest.

Wenn die Zulassungsstelle nicht mitspielt, sollen sie es förmlich ablehnen. Im Zweifel schreibst du einen Einspruch, lehnen sie den ab, kann’s durchaus zu Dienst- UND Fachaufsichtsbeschwerde kommen. Insbesondere, weil man hier fast Vorsatz unterstellen kann, wenn die Rechtslage einseitig belegbar ist (Anweisung eines Bundesministeriums).
Hier geht es letztlich nicht drum, wo die Verwaltung angesiedelt ist, sondern wer die Gesetze macht. In diesem Falle der Bundestag (oder falls es eine Verordnung ist, die Bundesregierung).
 
legt aber den Grundlagenbescheid für die KfZ Steuer (Bund) fest.
stimmt auch hier nicht ganz:
die Steuer legt der Zoll fest anhand der von den Zulassungsstellen übermittelten Daten

Anweisung eines Bundesministeriums
der Leitfaden ist keine Anweisung... LEIDER

Hier geht es letztlich nicht drum, wo die Verwaltung angesiedelt ist, sondern wer die Gesetze macht. In diesem Falle der Bundestag (oder falls es eine Verordnung ist, die Bundesregierung).
das ist nicht die Frage denn die Ursache ist ein Fehler bei der Datenerfassung in den Zulassungsstellen sofern keine deutsche ZUB II bereits ausgestellt ist
bei diesen Fahrzeugen gibt es einen Standard KBA-Datensatz... bei Importen aus der EU müssen die Daten erfasst werden weil der Standard-Datensatz ggf. Abweichungen hat gemäß CoC-Papier und hier kommt es zu Fehlern aufgrund mangelnder Kenntnis des Leitfadens


Ein guter Freund macht gerade all diese Erfahrungen auch mit anwaltschaftlicher Vertretung

es gibt aber auch Zulassungsstellen die sagen "wir haben einen Fehler gemacht" und schaffen es sogar diesen zu bereinigen :)
 
stimmt auch hier nicht ganz:
die Steuer legt der Zoll fest anhand der von den Zulassungsstellen übermittelten Daten
Stimmt tatsächlich ganz genau, deswegen Geundlagenbescheid. Diese Feststellung der Zulassungsstelle ist die Grundlage für den KfZ-Steuer Bescheid.
Vgl dazu sind Behindertenausweis oder noch direkter der Grundsteuer oder Gewerbesteuer Messbescheid.

sofern keine deutsche ZUB II bereits ausgestellt ist
bei diesen Fahrzeugen gibt es einen Standard KBA-Datensatz... bei Importen aus der EU müssen die Daten erfasst werden weil der Standard-Datensatz ggf. Abweichungen hat gemäß CoC-Papier und hier kommt es zu Fehlern aufgrund mangelnder Kenntnis des Leitfadens

Seit wann ist das so? Ich hatte das - Verzeihung - Gesch*** 2018 nämlich mit einem nicht Import Fahrzeug auch :D

Aber grundsätzlich lässt sich sagen: der Leitfaden hat eine gesetzliche Grundlage, sonst würde kein Bundesministerium dergleichen entscheiden. Wo der steht.. Müsste man suchen. Aber der dem folgende Einspruch hätte u.U. nachhaltige Folgen für den Bearbeiter, wenn er nicht stattgegeben wird. Kein Amt hat Bock auf Gerichtsverfahren..
 
... der Leitfaden hat eine gesetzliche Grundlage ...
Das ist das Wesen eines Leitfadens: er erklärt komplexe gesetzliche Vorgaben in knapper und verständlicher Form.

Wenn man vor Gericht um einen Sachverhalt streitet, hilft ein Leitfaden nicht, dann muss man sich auf die zugrunde liegenden Normen berufen. Diese Normen müssten aber an irgendeiner Stelle im Leitfaden gelistet sein.
 
Das ist das Wesen eines Leitfadens: er erklärt komplexe gesetzliche Vorgaben in knapper und verständlicher Form.

Wenn man vor Gericht um einen Sachverhalt streitet, hilft ein Leitfaden nicht, dann muss man sich auf die zugrunde liegenden Normen berufen. Diese Normen müssten aber an irgendeiner Stelle im Leitfaden gelistet sein.
Das würde ich so nicht sagen. Dann muss ich mir eben überlegen, worauf ich Klage. Wenn es eine geregelte Handhabung gibt, ist es durchaus nicht gerechtfertigt, mich schlechter zu stellen, wenn es anderswo offensichtlich nicht der Fall ist. Dann wird ein Leitfaden - ausgegeben von oberster Stelle - durchaus Aussagekräftig. Aber... Wer vor Gericht geht sollte sich nicht selbst vertreten und ein Anwalt wird wissen was er tut.

Kannst DU da Bitte suchen
ist hilfreich in dem zitieren Fall
Kannst gerne DU tun, aber so tief sind meine Kenntnisse im KFZ-Steuer Gesetz nicht, dass ich diese auf die schnelle finde. Warten wir doch erstmal ab, was die Zulassungsstelle bei Vorlage des Leitfadens macht.
 
dann schreib der Zulassungsbehörde, dass es eine Weisung vom Verkehrsministerium gibt ...
Noch einmal im Leitfaden nachgeschaut. Herausgeber ist das Kraftfahrt-Bundesamt, nicht das BMDV.

Weiter steht dort drin unter 1. Allgemeine Ausführungen:

"... sind die Daten von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Zulassungsbehörden) aus den vorgelegten Unterlagen herauszuarbeiten ..."

"... Als Ausfüllhilfe dient die unter 2. enthaltene Übersicht der Daten für die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ..."

Gesetzesbezüge, auf welcher Grundlage der Leitfaden steht, habe ich nicht darin gefunden. Ich nehme an, der Leitfaden bewegt sich unterhalb einer "Weisung". Interessant vielleicht dieser Satz aus Art. 85 GG, der das Unterordnungsverhältnis der Länder unter den Bund regelt: "Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden".
 
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