Allerdings wäre es sinnvoll gewesen, du hättest geschrieben, dass die Fahrzeuge in Frankreich gekauft wurden.
Da hier Mitglieder aus etlichen Staaten vertreten sind ist es Sinnvoll sich deren Signatur / Herkunft anzusehen!
Auch Lesen ist von Vorteil, ich hatte mich stets auf unsere Gesetzeslage bezogen und dieses auch so benannt.
Ansonsten müssten ja etliche Beiträge mit Staatsangaben verfasst werden.
Aber das mit dem europäischen Recht ist leider so nicht ganz richtig
Anscheinend kennst du dich da dann doch nicht so gut aus.
Gewährleistungsrecht ist ( wie bereits in vorgehenden Beiträgen benannt ) ein auf Europaverordnung
beruhendes Recht, das in den Einzelstaaten in deren jeweiliger Rechtsnorm, innerhalb des EU-Rahmens,
umgesetzt worden ist.
Gewährleistung ist im BGB verankert. Bei sogenannten B2B kommen noch Vorschriften des HGB dazu.
Und hier noch einmal: In Frankreich gilt französisches Recht.
Gewährleistungsrecht wird hier einheitlicher Regelung folgend unter gleicher Rechtgrundlage angewandt.
Aber um bei der Thematik zu bleiben:
Unabhängig in welchem Staat Europas, besteht immer das Recht auf Gewährleistung,
in einigen Staaten durch gesetzgeberische Aktivitäten aufgeteilt in private oder gewerbliche Kunden,
in der Sache aber immer so weit gleichbleibend, dass das zu verkaufende / zu liefernde Gut in seiner
Beschaffenheit und Güte den Anpreisung zu entsprechen hat.
Die Weiterführung des Verkaufs unter Wissen eines bei Verkauf verborgenen Mangels, berechtigt zur
Schadensersatzforderung - in einigen Staaten zur ( befreiten ) Vertragsrückabwicklung und hier eben
in den meisten europäischen Staaten auch zur erweiterten Regressforderung aus Sonderziehungsrechten.
In den meisten Staaten geht es mit strafrechtlicher Relevanz einher -
wenn wie hier bekannt - trotz bekannten Mangels - weiterhin ausgeliefert / verkauft wird.