Grundsätzlich gilt, sofern in den AGB oder ähnlichem vor allem von onlinehändlern nichts anderes festgehalten ist, dass die aufforderung zur und annahme der zahlung (wohl auch einer anzahlung) als eindeutige willenserklärung des verkäufers verstanden werden kann. umso mehr, wenn genaues modell, preis etc. aufgelistet und unterschrieben ist.
Durch deine unterschrift und die leistung der Anzahlung ist auch von dir eindeutig eine willenserlärung gegeben, und eine beidseitige willenserklärung ist rechtlich vom vertrag kaum noch entfernt. vor allem aber ebenfalls bindend.
Der verkäufer könnte allerdings (eventuell auch zu recht) auf einen irrtum pledieren, nur muss der dann erstmal nachgewiesen werden, und das klappt auch nicht immer.
Allerdings, bevor du gleich eskalierst, würde ich auch versuchen zu verhandlen. evt. nen Satz Winterreifen dazubekommen und diversen kleinkram, lauter zeugs, das er billiger bekommt, und an dem er eben bei dir mal keinen gewinn macht. oder einen zusätzlichen ausstattungspunkt. je nachdem, wie viel dir das dann wert ist, kann man immernoch preislich entgegenkommen.
stellt sich der verkäufer da gleich quer, kann man immernoch darauf hinweisen, dass das der wisch ähnlich rechtsbindend wie ein vertrag ist, nur ohne das kleingedruckte um da wieder rauszukommen, und du auf der vertragserfüllung bestehst.