markus/mol
Mitglied Gold
- Fahrzeug
- Dacia Logan Kombi 1.6 16V 77 kW (105 PS)
Leider werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung - nicht nur hier - immer wieder durcheinandergeworfen.
Gewährleistung:
Gesetzlich geregelte Pflicht des Verkäufers, innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Kauf Mängel, die bereits beim Kauf bestanden haben, kostenlos zu beseitigen. Dabei muß vom Grundsatz her der Käufer nachweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Das wird er in den meisten Fällen nicht können, oder nur mit einem hohen Aufwand (Sachverständigengutachten usw.).
Lediglich in den ersten 6 Monaten geht der Gesetzgeber von einer sog. Beweislastumkehr aus, d. h. während dieser Frist muß der Verkäufer nachweisen, daß der Mangel erst später auftrat. Auch das wird schwierig werden.
Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistung mittels Vereinbarung im Kaufvertrag von 2 auf 1 Jahr verkürzt werden, was in der Regel auch so gehandhabt wird.
Für die gesetzlich geregelte Gewährleistung ist es egal, ob die Wartungsarbeiten beim Vertragshändler oder bei einem anderen anerkannten KFZ-Betrieb durchgeführt wurden.
Ganz anders die Garantie:
Die Garantie ist NICHT per Gesetz geregelt, sondern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Hersteller. Und bei einer vertraglichen Vereinbarung gilt eben genau das, was im Vertrag steht.
Und wenn Dacia Deutschland in den Garantiebedingungen verlangt, daß Wartungen beim Vertragshändler durchgeführt werden müssen, dann gilt eben genau dies !!!!!
In der Praxis taugt die Gewährleistung nur in den ersten 6 Monaten was, danach ist es wesentlich leichter, über die Garantie abrechnen zu können. Eben weil keine aufwendigen Nachweise geführt werden müssen, wann den nun der Fehler genau das erste Mal auftrat.
Von daher kann ich jedem nur raten, während der Garantielaufzeit die vorgeschriebenen Wartungen ausschließlich in einer Dacia (nicht Renault!) Vertragswerkstatt durchführen zu lassen.
Grüße
MM
Gewährleistung:
Gesetzlich geregelte Pflicht des Verkäufers, innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Kauf Mängel, die bereits beim Kauf bestanden haben, kostenlos zu beseitigen. Dabei muß vom Grundsatz her der Käufer nachweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Das wird er in den meisten Fällen nicht können, oder nur mit einem hohen Aufwand (Sachverständigengutachten usw.).
Lediglich in den ersten 6 Monaten geht der Gesetzgeber von einer sog. Beweislastumkehr aus, d. h. während dieser Frist muß der Verkäufer nachweisen, daß der Mangel erst später auftrat. Auch das wird schwierig werden.
Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistung mittels Vereinbarung im Kaufvertrag von 2 auf 1 Jahr verkürzt werden, was in der Regel auch so gehandhabt wird.
Für die gesetzlich geregelte Gewährleistung ist es egal, ob die Wartungsarbeiten beim Vertragshändler oder bei einem anderen anerkannten KFZ-Betrieb durchgeführt wurden.
Ganz anders die Garantie:
Die Garantie ist NICHT per Gesetz geregelt, sondern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Hersteller. Und bei einer vertraglichen Vereinbarung gilt eben genau das, was im Vertrag steht.
Und wenn Dacia Deutschland in den Garantiebedingungen verlangt, daß Wartungen beim Vertragshändler durchgeführt werden müssen, dann gilt eben genau dies !!!!!
In der Praxis taugt die Gewährleistung nur in den ersten 6 Monaten was, danach ist es wesentlich leichter, über die Garantie abrechnen zu können. Eben weil keine aufwendigen Nachweise geführt werden müssen, wann den nun der Fehler genau das erste Mal auftrat.
Von daher kann ich jedem nur raten, während der Garantielaufzeit die vorgeschriebenen Wartungen ausschließlich in einer Dacia (nicht Renault!) Vertragswerkstatt durchführen zu lassen.
Grüße
MM