Duster 2012
Mitglied Silber
- Fahrzeug
- Dacia Duster 1.6 16V 4x2 (105 PS)
Da ich im Winter nur die Winterreifen fahre und im Sommer nur die Sommerrefen ist mir das egal. MS mit dem Symboll ist die Kennzeichen das der Reifen hat wo ein Traktionstest gemacht wurde. Da ist es uninteressant ober es ein Hersteller ist der Weltbekannt ist oder eine Firma die kaum jemand kennt.
Hab da was zusammengetragen.
Mit Sommerreifen bei Schneefall unterwegs.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 2. Juli 2010 entschieden (Az.: 331 S 137/09), dass Autofahrer, die bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs sind, im Fall eines Unfalls nicht zwangsweise damit rechnen müssen, dass ihm sein Vollkasko-Versicherer nach neuem Recht wegen grober Fahrlässigkeit nur einen Teil des Schaden ersetzt. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Anfang 2009 war der Kläger in Hamburg unterwegs, als sein Fahrzeug nach einsetzendem Schneefall auf einer abschüssigen Straße ins Rutschen geriet und gegen eine Mauer prallte. Den Fahrzeugschaden in Höhe von fast 2.200 Euro machte er gegenüber seinem Vollkasko-Versicherer geltend. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls mit Sommerreifen fuhr, wollte sich dieser gemäß § 81 Absatz 2 VVG wegen grober Fahrlässigkeit nur zum Teil an den Aufwendungen beteiligen.
Der Versicherte wies in seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit weit von sich. Als er losgefahren sei, habe es noch nicht geschneit. Der Unfall hätte sich angesichts der abschüssigen Straße im Übrigen auch dann ereignet, wenn sein Fahrzeug mit Winter- oder Ganzjahresreifen ausgerüstet gewesen wäre.
Die Richter fanden das überzeugend und gaben der Klage des Versicherten auf vollen Ersatz seines Schadens abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung statt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. Sie setzt neben einem objektiv verkehrswidrigen Verhalten subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus, so das Gericht.
Das Gericht zeigte sich zwar überzeugt davon, dass der Kläger fahrlässig gehandelt hat, indem er mit Sommerreifen unterwegs war. Ein grob fahrlässiges Handeln wollten die Richter ihm jedoch nicht unterstellen. Denn die Witterungsverhältnisse waren am Tag des Unfalls wechselhaft. Außerdem waren nicht alle Straßen in Hamburg mit Schnee bedeckt. Hamburg gehöre zudem nicht zu jenen Regionen, in denen typischer Weise mit winterlichen Straßenverhältnissen gerechnet werden müsse.
Im Übrigen hielt es das Gericht angesichts der abschüssigen Straße für nicht ausgeschlossen, dass es zu dem Unfall auch dann gekommen wäre, wenn der Kläger sein Fahrzeug mit Winter- oder Ganzjahresreifen ausgerüstet hätte. Denn allein die Tatsache, dass der Kläger von der Straße abgekommen und gegen eine Grundstücksmauer geprallt ist, lässt nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten schließen.
Das Urteil ist rechtskräftig und deckt sich mit der Rechtsauffassung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dieser hatte im November 2010 erklärt, dass sich ein Vollkaskoversicherer bei Benutzung von Sommerreifen nur dann auf den Einwand grober Fahrlässigkeit berufen kann, wenn ein Autofahrer vor Fahrtantritt oder während der Fahrt hätte erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der Straßenverhältnisse völlig ungeeignet sind. ..."
Fazit: Sommerreifen im Winter, kommt es auf den Einzelfall, eine pauschale Aussage kann nicht getroffen werden.
Urteil zur Fahrradunfällen
Aus zwei aktuellen Urteilen geht hervor, dass der Halter eines Kraftfahrzeug grundsätzlich auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet, wenn es zwischen einem Fahrradfahrer und einem Kfz zu einem Unfall kommt, weil der Radfahrer gegen das Gebot verstoßen hat, sein Fahrverhalten den örtlichen Verkehrsverhältnissen anzupassen.
In dem ersten, am 20. Oktober 2010 vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Az.: 13 U 46/10), war ein Fahrradfahrer auf einer abschüssigen Straße einem entgegen kommenden Bus ausgewichen und dabei zu Fall gekommen. Zwar musste der Radler zugeben, im Gegensatz zu dem Busfahrer nicht scharf rechts gefahren zu sein, war aber dennoch der Meinung, dass der Halter des Busses aus der wesentlich höheren Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zumindest teilweise für die Folgen des Unfalls verantwortlich sei.
Die Karlsruher Richter wollten dem nicht folgen und wiesen die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage des Fahrradfahrers als unbegründet zurück.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger mit hoher Geschwindigkeit in der Nähe der Mittellinie der ab-schüssigen Straße auf eine Linkskurve zugerast war, als ihm der vorher nicht von ihm wahrzunehmende Bus entgegenkam. Bei einer den Ortsverhältnissen angepassten Fahrweise hätte nach Überzeugung des Gerichts jedoch weder die Gefahr bestanden, dass der Kläger mit dem Bus zusammenstoßen würde, noch wäre das Ausweichmanöver, welches letztlich zu seinem Sturz führte, erforderlich gewesen.
Dabei schlossen sich die Richter der Einschätzung anderer Gerichte an, dass auch dann ein innerer Zu-sammenhang eines Unfalls mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs besteht, wenn eine Ausweichreaktion eines zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers objektiv nicht erforderlich war. Jedoch hielten sie das das Fehlverhalten des Klägers für dermaßen gravierend, dass dahinter die Betriebsgefahr des Busses voll-ständig zurücktritt. Daher kann der Kläger keine Entschädigung verlangen.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.
In einem anderen Fall, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2011 (Az.: 12 U 500/10 entschieden wurde, ging es um einen eiligen Fahrradfahrer.
Der Kläger hatte mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg benutzt und sich einer durch Ampeln gesi-cherten Kreuzung genähert. Dort wartete der Beklagte in seinem Lkw darauf, nach rechts abbiegen zu kön-nen. Zunächst musste er dazu einige Fußgänger passieren lassen, deren Ampel auf grün stand. Nachdem die Fußgängerampel rotes Licht zeigte, fuhr er an und kollidierte dabei mit dem Kläger. Dieser war nämlich unmittelbar vor der Kreuzung von dem Bürgersteig auf die Fahrbahn ausgewichen, um die Kreuzung noch bei grün überqueren zu können. Damit hatte der Lkw-Fahrer nicht gerechnet.
Der bei dem Unfall schwer verletzte Radler nahm mit dem Argument, dass der Fahrer des Lastkraftwagens seine Vorfahrt missachtet und so den Unfall verschuldet habe, dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch – allerdings ohne Erfolg.
Die Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück und warfen dem Kläger vor, extrem riskant gefahren zu sein. Er habe zunächst nicht nur verkehrswidrig den Bürgersteig genutzt, sondern sei von dort aus plötzlich auf die Fahrbahn gewechselt, um die Kreuzung noch partout bei grün überqueren zu können.
Mit diesem rücksichtslosen Fahrverhalten musste der Fahrer des Lastkraftwagens nicht rechnen, so dass die Betriebsgefahr des Lkw vollständig hinter dem grob unangemessenen Verhalten des Klägers zurück tritt.
Das Gericht sprach weder dem Kläger noch seiner Berufsgenossenschaft, die ebenfalls gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der vermeintlichen Vorfahrtsverletzung vor Gericht gezogen war, eine Entschä-digung zu.
Winterreifenpflicht für verfassungswidrig hat jetzt das Oberlandsgericht (OLG) Oldenburg die sogenannte Winterreifenpflicht erklärt.
Link.
Recht: ''Winterreifenpflicht'' für verfassungswidrig erklärt - Unfall - Recht
(OLG Oldenburg, Az. 2 SsRs 220/09).
Warten wir ab was noch kommt.
So wie zu sehen gilt die Winterreifenpflicht doch nicht.
Nun tritt die neue Neuregelung in Kraft.
Am Freitag den 26.11.2010 wurde nun eine enstprechende Änderung der Straßenverkehrsordnung vom Bundesrat beschlossen und tritt in diesen Tagen mit der Verkündigung des Bundesgesetzblattes in Kraft.
Was legt das Gesetz fest?
Ab sofort sind M+S-Reifen (steht für „Matsch & Schnee“) Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte.
Bei Verstoß droht erhöhtes Bußgeld.
Wer unter winterlichen Straßenbedingungen mit Sommerreifen unterwegs ist, muss künftig 40 Euro Bußgeld zahlen, statt der bisherigen 20 Euro. Bei Behinderung des Straßenverkehrs durch falsche Bereifung anderer Verkehrsteilnehmer werden sogar 80 Euro plus einen Punkt in Flensburg fällig (bisher waren es 40 Euro). Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.
Ab 04.12.2010 sind Winterreifen in Deutschland Pflicht.
Winterreifen-Pflicht ab Dezember 2010 / ¦ \ FAHRTIPPS.DE
Für mih stellt sich die Frage erst garnicht, Winter und Sommer immer getrennt fahren.
Hab da was zusammengetragen.
Mit Sommerreifen bei Schneefall unterwegs.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 2. Juli 2010 entschieden (Az.: 331 S 137/09), dass Autofahrer, die bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs sind, im Fall eines Unfalls nicht zwangsweise damit rechnen müssen, dass ihm sein Vollkasko-Versicherer nach neuem Recht wegen grober Fahrlässigkeit nur einen Teil des Schaden ersetzt. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Anfang 2009 war der Kläger in Hamburg unterwegs, als sein Fahrzeug nach einsetzendem Schneefall auf einer abschüssigen Straße ins Rutschen geriet und gegen eine Mauer prallte. Den Fahrzeugschaden in Höhe von fast 2.200 Euro machte er gegenüber seinem Vollkasko-Versicherer geltend. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls mit Sommerreifen fuhr, wollte sich dieser gemäß § 81 Absatz 2 VVG wegen grober Fahrlässigkeit nur zum Teil an den Aufwendungen beteiligen.
Der Versicherte wies in seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit weit von sich. Als er losgefahren sei, habe es noch nicht geschneit. Der Unfall hätte sich angesichts der abschüssigen Straße im Übrigen auch dann ereignet, wenn sein Fahrzeug mit Winter- oder Ganzjahresreifen ausgerüstet gewesen wäre.
Die Richter fanden das überzeugend und gaben der Klage des Versicherten auf vollen Ersatz seines Schadens abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung statt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. Sie setzt neben einem objektiv verkehrswidrigen Verhalten subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus, so das Gericht.
Das Gericht zeigte sich zwar überzeugt davon, dass der Kläger fahrlässig gehandelt hat, indem er mit Sommerreifen unterwegs war. Ein grob fahrlässiges Handeln wollten die Richter ihm jedoch nicht unterstellen. Denn die Witterungsverhältnisse waren am Tag des Unfalls wechselhaft. Außerdem waren nicht alle Straßen in Hamburg mit Schnee bedeckt. Hamburg gehöre zudem nicht zu jenen Regionen, in denen typischer Weise mit winterlichen Straßenverhältnissen gerechnet werden müsse.
Im Übrigen hielt es das Gericht angesichts der abschüssigen Straße für nicht ausgeschlossen, dass es zu dem Unfall auch dann gekommen wäre, wenn der Kläger sein Fahrzeug mit Winter- oder Ganzjahresreifen ausgerüstet hätte. Denn allein die Tatsache, dass der Kläger von der Straße abgekommen und gegen eine Grundstücksmauer geprallt ist, lässt nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten schließen.
Das Urteil ist rechtskräftig und deckt sich mit der Rechtsauffassung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dieser hatte im November 2010 erklärt, dass sich ein Vollkaskoversicherer bei Benutzung von Sommerreifen nur dann auf den Einwand grober Fahrlässigkeit berufen kann, wenn ein Autofahrer vor Fahrtantritt oder während der Fahrt hätte erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der Straßenverhältnisse völlig ungeeignet sind. ..."
Fazit: Sommerreifen im Winter, kommt es auf den Einzelfall, eine pauschale Aussage kann nicht getroffen werden.
Urteil zur Fahrradunfällen
Aus zwei aktuellen Urteilen geht hervor, dass der Halter eines Kraftfahrzeug grundsätzlich auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet, wenn es zwischen einem Fahrradfahrer und einem Kfz zu einem Unfall kommt, weil der Radfahrer gegen das Gebot verstoßen hat, sein Fahrverhalten den örtlichen Verkehrsverhältnissen anzupassen.
In dem ersten, am 20. Oktober 2010 vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Az.: 13 U 46/10), war ein Fahrradfahrer auf einer abschüssigen Straße einem entgegen kommenden Bus ausgewichen und dabei zu Fall gekommen. Zwar musste der Radler zugeben, im Gegensatz zu dem Busfahrer nicht scharf rechts gefahren zu sein, war aber dennoch der Meinung, dass der Halter des Busses aus der wesentlich höheren Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zumindest teilweise für die Folgen des Unfalls verantwortlich sei.
Die Karlsruher Richter wollten dem nicht folgen und wiesen die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage des Fahrradfahrers als unbegründet zurück.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger mit hoher Geschwindigkeit in der Nähe der Mittellinie der ab-schüssigen Straße auf eine Linkskurve zugerast war, als ihm der vorher nicht von ihm wahrzunehmende Bus entgegenkam. Bei einer den Ortsverhältnissen angepassten Fahrweise hätte nach Überzeugung des Gerichts jedoch weder die Gefahr bestanden, dass der Kläger mit dem Bus zusammenstoßen würde, noch wäre das Ausweichmanöver, welches letztlich zu seinem Sturz führte, erforderlich gewesen.
Dabei schlossen sich die Richter der Einschätzung anderer Gerichte an, dass auch dann ein innerer Zu-sammenhang eines Unfalls mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs besteht, wenn eine Ausweichreaktion eines zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers objektiv nicht erforderlich war. Jedoch hielten sie das das Fehlverhalten des Klägers für dermaßen gravierend, dass dahinter die Betriebsgefahr des Busses voll-ständig zurücktritt. Daher kann der Kläger keine Entschädigung verlangen.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.
In einem anderen Fall, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2011 (Az.: 12 U 500/10 entschieden wurde, ging es um einen eiligen Fahrradfahrer.
Der Kläger hatte mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg benutzt und sich einer durch Ampeln gesi-cherten Kreuzung genähert. Dort wartete der Beklagte in seinem Lkw darauf, nach rechts abbiegen zu kön-nen. Zunächst musste er dazu einige Fußgänger passieren lassen, deren Ampel auf grün stand. Nachdem die Fußgängerampel rotes Licht zeigte, fuhr er an und kollidierte dabei mit dem Kläger. Dieser war nämlich unmittelbar vor der Kreuzung von dem Bürgersteig auf die Fahrbahn ausgewichen, um die Kreuzung noch bei grün überqueren zu können. Damit hatte der Lkw-Fahrer nicht gerechnet.
Der bei dem Unfall schwer verletzte Radler nahm mit dem Argument, dass der Fahrer des Lastkraftwagens seine Vorfahrt missachtet und so den Unfall verschuldet habe, dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch – allerdings ohne Erfolg.
Die Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück und warfen dem Kläger vor, extrem riskant gefahren zu sein. Er habe zunächst nicht nur verkehrswidrig den Bürgersteig genutzt, sondern sei von dort aus plötzlich auf die Fahrbahn gewechselt, um die Kreuzung noch partout bei grün überqueren zu können.
Mit diesem rücksichtslosen Fahrverhalten musste der Fahrer des Lastkraftwagens nicht rechnen, so dass die Betriebsgefahr des Lkw vollständig hinter dem grob unangemessenen Verhalten des Klägers zurück tritt.
Das Gericht sprach weder dem Kläger noch seiner Berufsgenossenschaft, die ebenfalls gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der vermeintlichen Vorfahrtsverletzung vor Gericht gezogen war, eine Entschä-digung zu.
Winterreifenpflicht für verfassungswidrig hat jetzt das Oberlandsgericht (OLG) Oldenburg die sogenannte Winterreifenpflicht erklärt.
Link.
Recht: ''Winterreifenpflicht'' für verfassungswidrig erklärt - Unfall - Recht
(OLG Oldenburg, Az. 2 SsRs 220/09).
Warten wir ab was noch kommt.
So wie zu sehen gilt die Winterreifenpflicht doch nicht.
Nun tritt die neue Neuregelung in Kraft.
Am Freitag den 26.11.2010 wurde nun eine enstprechende Änderung der Straßenverkehrsordnung vom Bundesrat beschlossen und tritt in diesen Tagen mit der Verkündigung des Bundesgesetzblattes in Kraft.
Was legt das Gesetz fest?
Ab sofort sind M+S-Reifen (steht für „Matsch & Schnee“) Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte.
Bei Verstoß droht erhöhtes Bußgeld.
Wer unter winterlichen Straßenbedingungen mit Sommerreifen unterwegs ist, muss künftig 40 Euro Bußgeld zahlen, statt der bisherigen 20 Euro. Bei Behinderung des Straßenverkehrs durch falsche Bereifung anderer Verkehrsteilnehmer werden sogar 80 Euro plus einen Punkt in Flensburg fällig (bisher waren es 40 Euro). Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.
Ab 04.12.2010 sind Winterreifen in Deutschland Pflicht.
Winterreifen-Pflicht ab Dezember 2010 / ¦ \ FAHRTIPPS.DE
Für mih stellt sich die Frage erst garnicht, Winter und Sommer immer getrennt fahren.