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Meines Wissens ist der §52 noch nicht geändert, danach dürfen Arbeitsscheinwerfer an mehrspurige Fahrzeuge montiert werden, ein E-Prüfzeichen gibt es für solche Leuchten nicht, da sie während der Fahrt (ausser von ganz wenigen Ausnahmen) nicht benutzt werden dürfen und besser ist auch, wenn diese keine haben und als reine Arbeitsscheinwerfer erkennbar sind. Ausserdem würde ich sie auf einen Relingträger bauen. Im Inneren benötigen sie einen Schalter mit Kontrolleuchte!
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
Der kann aber auch nicht die StvZO ausser Kraft setzen und machen was er möchte. Da die Arbeitsscheinwerfer eben keine Prüfung bedürfen, brauchen Sie diese auch nicht ;-)
Alle Leuchten an Pkw und Anhängern müssen geprüft und
amtlich zugelassen sein. Einzige Ausnahmen sind Such- und
Arbeitsscheinwerfer.