Zusatzscheinwerfer Arbeitsscheinwerfer

Was keiner Pruefung bedarf hat aber meistens eine Ausnahmegenehmigung.
Sonst koennte man sich ja Alles ans Auto bauen.
 
Kann man in dem Fall wohl auch, auf Seite 5 steht:

Suchscheinwerfer
Farbe: Weiß

Zulässig ist ein Suchscheinwerfer am Pkw (höchstens
35 Watt).
Eine Bauartgenehmigung für Suchscheinwerfer wird
nicht gefordert; auch Maße für die Montage sind nicht
vorgegeben.
Ein eigener Schalter für Suchscheinwerfer ist erforderlich; beim Einschalten
müssen auch die Schluss- und Kennzeichenleuchten brennen.
Suchscheinwerfer dürfen nur kurzzeitig – etwa zum Aufhellen eines Wegweisers – und nicht zum Ausleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
 
keiner weiss was war beim gtü und bei der polizei . das ist doch echt verflixt
 
Kann man in dem Fall wohl auch, auf Seite 5 steht:

Und das bedeutet eben, dass doch geprüft wird. 35 Watt und unter welchen Bedingungen das Teil funzt.
Ausserdem ist es ein angebautes Teil und MUSS funktionieren. Die goldene Regel beim TÜV. Was dran ist muss funzen.
 
Siehe oben.
Wenn ich auf einen falsch platzierten Beitrag antworte duerfte klar sein dass meine Antwort genau so falsch platziert ist.

Wende Dich doch bitte an den anderen Beitragsverfasser
 
ist ein teufelskreis :-D
 
Außer Du freundest Dich doch noch mit einer schnell einzuklemmenden Scheinwerferbefestigung in der Türe an, die über ein Spiralkabel vom Ziggianzünder den Saft bekommt.

Du brauchst den Scheinwerfer ja nur für geplante Fahrten in der Botanik - und da kann man doch kurz vorher den Scheinwerfer festklemmen.
 
wenn es geht würde ich es lieber vernünftg abgesichert und fest installiert haben
 
Zusatzscheinwerfer /Arbeitleuchte

Hab auf die schnelle nichts gefunden. Ich hab morgen Nachtschicht / Telefondienst im PRev Kat.II und somit Zeit, sollten mich die Kollegen nicht allzusehr stressen. Grundaussage ist, Arbeitscheinwerfer sind zulässig, dürfen aber nur unter festgelegten Bedingungen während der Fahrt (z.B.Rangieren genutzt werden). Beim Angeln im Stand dürfte es beim Betreiben keine rechtlichen Probleme geben. Ob eine EG-Genehmigung vorliegen muss und die Art der Kennzeichnung kann ich dir erst dann Rechtssicher beantworten. Muss dazu meine Unterlagen mal durchforsten (wozu besucht man schließlich Lehrgänge). Bei Festanbau, müssen diese aber definitiv auch Funktionstüchtig sein, sonst gibt es Ärger vom TÜV.
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Grund genommen ist bereits alles gesagt. Der Arbeitsscheinwerfer und Suchscheinwerfer haben keine gesonderte Kennzeichnung und sollten nur geprüft sein (E-Prüfzeichen) um nicht am Ende bei Dauerbetrieb eine "Brandfackel" zu haben. Beim Suchscheinwerfer ist zusätzlich die maximale Leistung auf 35 W beschränkt. Für beide gilt: gesonderter Schalter und keine Nutzung im Strassenverkehr, da es zu einer Blendung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann. Mißbräuchliche Nutzung eines Suchscheinwerfer sind nach § 17 Abs. 6 StVO 10.- €, mit Gefährdung 15.-€ und mit Unfall 35.-€ Verwarngeld.
Arbeitsscheinwerfer mißbräuchlich verwendet sind nach § 52 Abs.7 StVZO 15.- € Verwarngeld.
 
Boa, das ist ein Gerät...mein lieber man, da wird das Wild ja blind...
 
so muss das sein :-D
 
Wo und wie verbaut du diese Leuchte?
Querträger an der Dachreeling?
 
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