Karpatenbär
R.I.P.
Moin,
in mehreren Threads las ich viele Beiträge, die sich mit dem Thema "Verschleissteile" befassen. Daher verallgemeinere ich das hier mal unabhängig davon, um welches Teil es sich handelt.
Grundsätzlich ist jedes Auto ein Verschleissteil, denn besser wirds kaum, sobald es in Gebrauch gerät. Folglich ist auch jedes Teil dieses Autos ein Verschleissteil.
Für uns wird es interessant, wenn ein Teil vor Garantieablauf verschlissen ist, nämlich dann, wenn sich die Frage stellt, ob die Instandsetzung übernommen wird (also unter Garantieleistung fällt) oder selbst bezahlt werden muss.
Bremsbeläge, die nach 60TKM und 2 Jahren runter sind, fallen sicher nicht unter Garantie, wohl aber, wenn sie nach 5TKM und 6 Monaten ersetzt werden müssen. Dieses Beispiel lässt sich auf alle Komponenten sinngemäß übertragen.
Bei Teilen, die innerhalb der Garantiefrist ersetzt / repariert werden müssen, stellt sich daher die Frage, ob es sich um nutzungsbedingten Verschleiss handelt, oder ob es sich um eine Sachmängelhaftung handelt.
Ein Sachmangel § 434 BGB liegt vor, wenn der verkaufte Gegenstand
In der Schweiz ist das allerdings von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
in mehreren Threads las ich viele Beiträge, die sich mit dem Thema "Verschleissteile" befassen. Daher verallgemeinere ich das hier mal unabhängig davon, um welches Teil es sich handelt.
Grundsätzlich ist jedes Auto ein Verschleissteil, denn besser wirds kaum, sobald es in Gebrauch gerät. Folglich ist auch jedes Teil dieses Autos ein Verschleissteil.
Für uns wird es interessant, wenn ein Teil vor Garantieablauf verschlissen ist, nämlich dann, wenn sich die Frage stellt, ob die Instandsetzung übernommen wird (also unter Garantieleistung fällt) oder selbst bezahlt werden muss.
Bremsbeläge, die nach 60TKM und 2 Jahren runter sind, fallen sicher nicht unter Garantie, wohl aber, wenn sie nach 5TKM und 6 Monaten ersetzt werden müssen. Dieses Beispiel lässt sich auf alle Komponenten sinngemäß übertragen.
Bei Teilen, die innerhalb der Garantiefrist ersetzt / repariert werden müssen, stellt sich daher die Frage, ob es sich um nutzungsbedingten Verschleiss handelt, oder ob es sich um eine Sachmängelhaftung handelt.
Ein Sachmangel § 434 BGB liegt vor, wenn der verkaufte Gegenstand
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
- eine andere als die vereinbarte Sache ist.
- sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
- sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
- nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
- nicht der Werbung des Verkäufers oder Herstellers entspricht.
- in zu geringer Menge geliefert wurde.
- durch den Verkäufer (seine Gehilfen) unsachgemäß montiert wurde.
- mit einer mangelhaften Montageanleitung geliefert wurde.
In der Schweiz ist das allerdings von Kanton zu Kanton unterschiedlich.