Dacia Duster II 2018 SCE 115 Warnmeldungen mit "Schraubenschlüssel"

chel41

Mitglied
Fahrzeug
Dacia Duster II 4x2, 1.6 16V SCe 115
Baujahr
2018
Hallo,

ich habe meinen nagelneuen Dacia Duster II 2018 Sce115 4x2 gerade mal 10 Tage und 200km auf dem Tacho.
Heute nach 200 Meter Fahrt vom Parkplatz ist eine Warnanzeige mit Schraubenschlüssel im Cockpit und Warnton aufgetaucht. Mit 5 Warnmeldungen im Bordcomputer:

1. Einspritzung prüfen
2. Bremssystem prüfen
3. ESC prüfen
4. Start-Stop kontrollieren
5. Berganfahrhilfe prüfen

Dank Dacia-Möbilitäts-Garantie kamm kostenlos ein Abschleppdienst. Der gute Mann hatte zuerst Vermutung - Marderbiss. Nach dem Messen der Batteriespannung meine er, der Ladestrom ist zu niedrieg und dass bei allem Zeug heutzutage wie Start-Stop, Navi, Klima usw. der Ladestrom nicht ausreicht, um die Batterie bei Kurzstrecken (alles unter 25km am Stück, meinte er) vollständig aufzuladen. D.h. Lichtmaschine wäre defekt und/oder die Batterie unterdimensioniert...

Das Auto wurde zum gleichen Dacia-Händler/Vertragswerkstatt abgeschleppt, wo es gekauft wurde. Da meinten die im Autohaus, "es ist alles nicht so schlimm, sie konnten nichts finden, es ist heutzutage so, dass wenn etwas in der Elektronik spinnt - ist alles miteinander verbunden..." Keine anderen plausiblen Erklärungen für die ganzen Warnmeldungen bekommen.

Entweder wird der Kunde für dumm verkauft oder ist mein Dacia-Händler Vorort einfach unkompetent...

Zur Info für die neuen Besitzer von Duster II 2018 SCe115....
 
Lösung
So... Nach 3 Monaten nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag UND NUR mit einem Anwalt konnte ich endlich die Rückabwicklung machen, das Auto zurückgeben und habe jetzt das Geld erstattet bekommen... Kaufpreis: 16.130 Euro. Erstattung ca. 15.450 Euro. Nutzungsentschädigung lag bei ca. 0,67% des Kaufpreises (Netto) pro 1000 km (ca. 82,- Euro pro 1000km).
NIE WIEDER dieser AH !!! Nie wieder NEUER Dacia !!! Das war das ALLERLETZTE! Die schlimmsten L...ner, Wi..er und A...cher, die ich je gesehen habe!
Nicht alles so durcheinander würfeln!
Ich finde es erstaunlich, wie selbstbewusst Du Deine Rechtsansichten jedesmal aufs Neue teilst. Nahezu jede Deiner Aussagen mit rechtlicher Einkleidung halte ich für falsch. Zu mir: Ich bin Jurastudent (scheinfrei) und schreibe in absehbarer Zeit mein 1. Staatsexamen.

Von einem Kaufvertrag kann man nur solange zurücktreten, wie dieser nicht abgeschlossen ist
Wenn noch kein Kaufvertrag wirksam geschlossen worden ist, von was soll dann zurückgetreten werden? Allenfalls könnte man seine Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages unter bestimmten Voraussetzungen z. B. widerrufen oder anfechten. Dies hat mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag allerdings nichts gemein.

Es gibt dafür klare Regeln und die besagen, dass nach 2 abgeschlossenen erfolglosen Reparaturversuchen eines relevanten Fehlers die Rückabwicklung möglich ist
Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, der sich unter juristischen Laien hartnäckig hält. Dazu hatte ich mich hier schon einmal etwas ausführlicher geäußert:

"Entscheidend ist, ob man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ist eine angemessene Frist (gesetzlich nicht geregelt, in den meisten Fällen wohl 14 Tage) gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen.

Der § 440 S. 2 BGB wird in diesem Zusammenhang regelmäßig falsch verstanden. Daraus ergibt sich nicht, dass der Verkäufer zwei Versuche zur Nacherfüllung hat. Denn § 440 BGB enthält lediglich Tatbestände im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Diese Regelung ist also nur relevant, wenn noch keine Frist gesetzt wurde oder wenn die gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist. Hat man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, ist § 440 S. 2 BGB nicht anwendbar.

Hat man dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und er hat zwei Mal erfolglos versucht den Mangel zu beseitigen, dann muss der Käufer für die Inanspruchnahme der sekundären Rechtsbehelfe Rücktritt (bzw. Minderung) und Schadensersatz auch keine Frist mehr setzen.

Hat man dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und er hat innerhalb der Frist zwei Mal erfolglos versucht den Mangel zu beseitigen, dann muss der Käufer nicht mehr das Ende der Frist abwarten, um z. B. vom Kaufvertrag zurückzutreten."
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Und schon sind wir wieder bei Einzefallentscheidungen - Auszug aus:
jura-basic (kaufvertrag nacherfüllung Fehlgeschlagen) - Grundwissen (http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=19&art=6&find=kaufvertrag_nacherf%FCllung__Fehlgeschlagen)

"Mehr als zwei Nachbesserungsversuche kommen etwa bei besonderer (technischer) Komplexität der Sache, schwer zu behebenden Mängeln oder ungewöhnlich widrigen Umständen bei vorangegangenen Nachbesserungsversuchen in Betracht (BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 166/06 unter Tz. 15)."
 
Ich finde es erstaunlich, wie selbstbewusst Du Deine Rechtsansichten jedesmal aufs Neue teilst. Nahezu jede Deiner Aussagen mit rechtlicher Einkleidung halte ich für falsch. Zu mir: Ich bin Jurastudent (scheinfrei) und schreibe in absehbarer Zeit mein 1. Staatsexamen.


Wenn noch kein Kaufvertrag wirksam geschlossen worden ist, von was soll dann zurückgetreten werden? Allenfalls könnte man seine Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages unter bestimmten Voraussetzungen z. B. widerrufen oder anfechten. Dies hat mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag allerdings nichts gemein.


Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, der sich unter juristischen Laien hartnäckig hält. Dazu hatte ich mich hier schon einmal etwas ausführlicher geäußert:

"Entscheidend ist, ob man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ist eine angemessene Frist (gesetzlich nicht geregelt, in den meisten Fällen wohl 14 Tage) gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen.

Der § 440 S. 2 BGB wird in diesem Zusammenhang regelmäßig falsch verstanden. Daraus ergibt sich nicht, dass der Verkäufer zwei Versuche zur Nacherfüllung hat. Denn § 440 BGB enthält lediglich Tatbestände im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Diese Regelung ist also nur relevant, wenn noch keine Frist gesetzt wurde oder wenn die gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist. Hat man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, ist § 440 S. 2 BGB nicht anwendbar.

Hat man dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und er hat zwei Mal erfolglos versucht den Mangel zu beseitigen, dann muss der Käufer für die Inanspruchnahme der sekundären Rechtsbehelfe Rücktritt (bzw. Minderung) und Schadensersatz auch keine Frist mehr setzen.

Hat man dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und er hat innerhalb der Frist zwei Mal erfolglos versucht den Mangel zu beseitigen, dann muss der Käufer nicht mehr das Ende der Frist abwarten, um z. B. vom Kaufvertrag zurückzutreten."
Dem gibt es nichts hinzuzufügen. Top formuliert.
 
Das hat der BGH in zwei Urteilen in den Jahren 2009 und 2006 entschieden, das eine Reparatur erst nach 2 erfolglosen Versuchen als tatsächlich fehlgeschlagen gilt und damit der Rechtsanspruch auf Rückabwicklung besteht.
Die Urteile suche ich jetzt nicht raus.
1. BGH Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06.
2. BGH Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07.

Beides Urteile zum § 440 S. 2 BGB. Mithin zwei Fälle, in denen die Nacherfüllung verlangt, allerdings keine Frist gesetzt worden ist. Keine Frist gesetzt --> § 440 S. 2 BGB ist anwendbar --> Nachbesserung gilt grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen --> Rechtsprechung des BGH zu den Ausnahmen dieses Grundsatzes (= obige Urteile).

Jetzt gibt es aber auch noch den Regelfall: Der Käufer verlangt vom Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die Beseitigung des Sachmangels und setzt ihm hierfür eine Frist. Fristsetzung --> § 440 S. 2 BGB nix anwendbar --> nix zwei Versuche --> nix obige Urteile. Sondern: Das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB ist bereits dann entstanden, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung nicht innerhalb der Frist erfolgreich durchgeführt hat.

Was gibt es daran nicht zu verstehen?

Denn zu finden ist da nichts, außer Einzelfallentscheidungen.
Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen.
 
womb, schreib mich mal an, bitte. Ich würd dich zwar gern anschreiben, geht aber nich nicht.:lol:
 
So... Nach 3 Monaten nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag UND NUR mit einem Anwalt konnte ich endlich die Rückabwicklung machen, das Auto zurückgeben und habe jetzt das Geld erstattet bekommen... Kaufpreis: 16.130 Euro. Erstattung ca. 15.450 Euro. Nutzungsentschädigung lag bei ca. 0,67% des Kaufpreises (Netto) pro 1000 km (ca. 82,- Euro pro 1000km).
NIE WIEDER dieser AH !!! Nie wieder NEUER Dacia !!! Das war das ALLERLETZTE! Die schlimmsten L...ner, Wi..er und A...cher, die ich je gesehen habe!
 
Zuletzt bearbeitet:
Lösung
Ist verständlich bei den Problemen und wenn dann noch die Mitarbeiter des AH einen für Dumm verkaufen wollen hätte ich genauso gehandelt.

Hatte erst gestern mal wieder so "kompetenten" Ah Mitarbeiter vor mir der Dreist meinte wir würden Lügen. Nach ewigen Hin und Her haben wir den Armen Trottel im glauben gelassen das er Recht hätte. Dem Mitarbeiter neben ihm war es sichtlich peinlich (rot angelaufen) was sein nebenmann uns für ein Märchen auftischen wollte. Nun gut, wer so Stur auf seine Dämmlichkeit behaart und meinte es wäre so richtig lässt man hat gegen die Wand laufen.
 
Jetzt hat es mich auch erwischt.
 

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die neue Software für die Motorsteuerung gibt es seit Ende August, woher weißt du, wann der Duster von SteffenDale produziert wurde ?
Am 5.10. wurde sein Fahrzeug beim Ah angeliefert und stand dann noch einige Tage zu Abfertigung dort rum. Da hätte man es also spätestens einspielen können.
Desweiteren gab es das Update laut deiner Aussage seit Ende August. Mit ein wenig rechnen hätte es also auch im Werk eingespielt werden können.
 
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