Auch ich habe ein Problem mit der Garantie. In 05/2020 kaufte ich unseren Duster II. Erstzulassung 11/2018. Vor der Übergabe hatte ich eine Inspektion ausgehandelt. Widerwillig lies sich der Verkäufer überreden, da die zweite Inspektion angeblich erst in 11/2020 fällig wäre. Soweit so nicht gut. Nach einer kürzlichen Rückfrage welcher Inspektionstermin für die Dreijahresinspektion nun maßgebend sei, herrschte große Verwunderung. Die erste Inspektion 11/2019 ist nicht durchgeführt worden, obwohl der Duster als Erstbesitz von einem Aufbereiter des Händlers war. Also gilt Inspektion 05/2020. Auf meine Nachfrage wegen nicht eingehaltener Inspektionstermine und evtl. Garantieansprüche wurde abgewiegelt "kein Problem, wir erledigen das schon". Sein Wort in Gottes Ohr. Eine Garantie Verlängerung sei aber nicht möglich.
Habe nun für den 20. April einen Termin für eine vorgezogene Dreijahresinspektion.
Habe ihn im voraus schon mal informiert, das der Duster im Oktober zum TÜV geht. Sollten irgendwelche Mängel
festgestellt werden die nicht auf Garantie behoben werden, Amtsgericht Duisburg.
Gruß vom FFBler
Hier wurde ein Kaufvertrag geschlossen wo beim Vertragsabschluss beide Parteien (Käufer und Verkäufer) offenbar davon ausgingen, dass die Herstellergarantie noch gilt, da dies ja unter normalen Umständen angenommen werden kann. Der gewerbliche Verkäufer ist üblicherweise nur zur gesetzlichen Gewährleistung verpflichtet. Eine Gebrauchtwagen-Garantie wurde lt. Sachverhalt nicht abgeschlossen.
Problem: Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Erstinspektion nicht fristgerecht durchgeführt wurde und somit die Herstellergarantie ohne wenn und aber erloschen ist. Soweit der Sachverhalt.
Fakt: Der Verkäufer hat hier seine Sorgfaltspflicht verletzt, da er bei der Übernahme des Wagens den Faktor Garantie hätte prüfen müssen bevor er ihn (unter falscher Annahme - Herstellergarantie wird schon noch vorhanden sein) weiterverkauft.
Folgen für den Käufer: Er kann den Kaufvertrag anfechten und ggfls den Preis mindern oder rückabwickeln (je nachdem was für den Fragesteller zielführender ist). Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe könnte empfehlenswert sein.
Der Käufer/Fragesteller kann auch versuchen mit dem Händler durch einen zusätzlichen Vertrag zu vereinbaren, dass dieser bis zu dem Datum, wo die Herstellergarantie üblicherweise ordentlich abgelaufen wäre, eine Verkäufergarantie ähnlich/identlisch zur Herstellergarantie gewährt. Nur wird der Verkäufer sich wohl darauf nicht einlassen, denn woher soll der Verkäufer wissen,
ob und in welchem Umfang der Hersteller einen
individuellen auftretenden spezifischen Schaden als Garantiefall annimmt. Darüber gibt es logischerweise keine schriftlichen Abhandlungen die man irgendwo fahrzeugspezifisch nachlesen kann. Ist ja im Einzelfall auch immer eine Ermessensentscheidung des Herstellers. Also eher unrealistisch mit dem Verkäufer so eine Vereinbarung abschließen zu können.
Ich würde den Vertrag anfechten und das für mich sinnvollste rausholen. Bei einer Rückabwicklung muss man natürlich die bereits gefahrenen km gegenrechnen, was den zu erstattenden Kaufpreis mindert.
Soviel vom verstaatlichten §§-Reiter
Ich geb die Theke jetzt wieder frei...