Garantie-Recht nicht respektiert von Händler

Und warum sollte der Käufer sein Recht in Anspruch nehmen???? @michael3 :
Ganz einfach, weil ein neuwertiges Kfz ohne Herstellergarantie tatsächlich auf dem freien Markt weniger wert ist als ein vergleichbares Fahrzeug mit Garantie.
Klar, aber die Braut war, bei der Hochzeit, keine Jungfrau mehr.
Er hatte einen Gebrauchtwagen gekauft.
Deshalb finde ich dieses: "Ich will aber unbedingt meine Neuwagen-Garantie" etwas überzogen.

Übrigens:
In der Sache bin ich bei dir.
Ein klärendes Gespräch mit dem Verkäufer zu suchen wäre besser gewesen, als mit dem Amtsgericht zu drohen.
.
 
Sollte der Verkäufer/Händler bei Vertragsabschluss sogar gewusst hat, dass die Garantie erloschen ist, hat er dies sogar vorsätzlich verschwiegen, was seine Positon nicht gerade stärkt und an den Käuferrechten nichts ändert. Nicht wahr, @Duster 13.
Deine Argumentation steht da auf sehr schwachen Füßen und ist sehr vom Wohlwollen des Richters abhängig.
Du kannst keinen Rechtsanspruch von etwas ableiten, auf dass Du rechtlich einfach keinen Anspruch hast.
Der Erstkäufer hat das Fahrzeug mit der AUSGEWIESENEN Herstellergarantie erworben.
Der Zweitbesitzer hat dies aber nicht. Allerdings hätte er danach fragen oder sich die Nachweise ansehen KÖNNEN.
Was die Hinweispflicht des Verkäufers betrifft...
Ob man eine nicht vorhandene FREIWILLIGE Garantie als Schaden im Sinne "Hinweispflicht" es Verkäufers ansehen kann, glaube ich an dieser Stelle so erstmal nicht.
Immerhin ist die Garantie keine zugewiesene Eigenschaft des Gegenstandes.
 
Warum ein Fahrzeug, das ein Mitarbeiter-Fahrzeug des verkaufenden AH ist nicht nach Herstellervorschrift gewartet wurde muss man vielleicht nicht verstehen. Aber bei einem Gebrauchtkauf ist wohl der Käufer in der Situation sich schlau zu machen, ob eine Werksgarantie noch besteht und ob die Voraussetzungen dafür erfüllt wurden.
Und dann tut man gut daran, sowas in den Vertrag aufzunehmen. So wie es gelaufen ist hatte der Käufer (ffbler) Pech. Aber im Moment ist das alles Theorie. Es besteht kein zu behebender Schaden, noch scheint die Werkstatt sonst Anlass zu Kritik zu bieten. Wie kann man sich hier seitenweise Rechtsbelehrungen liefern? Hier diskutiert kein Rechtsgelehrter mit, und im Falle eines Defektes wäre das erste doch ein Gespräch zwischen AH und Käufer, und nicht zwischen Käufer und Anwalt? Wo sind wir heutzutage eigentlich angekommen, dass alle Welt präventiv nach Anwälten schreit?
 
Bezüglich der Mängel sehe ich an dieser Stelle den Verkäufer bezüglich der Gewährleistung in der Pflicht.
Besteht diese noch könnte der Käufer Ansprüche daraus herleiten, nicht aber bei der Garantie.
 
Im Falle von @FFBler ist aber auch die Gewährleistung schon hinfällig, den er hat sein Fahrzeug 11/2018 gekauft. Wäre es ein Neufahrzeug gewesen, dann wäre der Gewährleistungszeitraum 11/2020 beendet gewesen. In seinem Fall, da es sich ja um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt hat, ist die Gewährleistung sogar schon 11/2019 erloschen.
 
Verlink mal das Gesetz o der ein entsprechendes Urteil
Hat er doch. Der Link ist blau dargestellt.

Allerdings trifft das Urteil meiner (laienhaften) Meinung nach nicht ganz zu. Denn im Link steht:

Der Händler übergab der Käuferin mit dem Fahrzeug ein Service-Scheckheft. Alle Checks seien erledigt und im Heft eingetragen, erklärte er. Deshalb ging die Kundin davon aus, dass für den Wagen die Herstellergarantie galt.
Dafür machte Autohersteller N nämlich in Zeitungen und Internet Reklame: Er bot drei Jahre Garantie für "Neuwagen ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung (bis 100.000 km)".

Und hier ist es doch so, dass es eben KEIN Serviceheft gab - und der Kunde daher auch keine Garantieansprüche herleiten konnte. Oder?

Schreibt gerne weiter, finde es interessant .. aber wenn es mich persönlich betreffen würde, ist eh der Firmenanwalt dran ;-)
 
Hat er doch. Der Link ist blau dargestellt.

Allerdings trifft das Urteil meiner (laienhaften) Meinung nach nicht ganz zu. Denn im Link steht:

Der Händler übergab der Käuferin mit dem Fahrzeug ein Service-Scheckheft. Alle Checks seien erledigt und im Heft eingetragen, erklärte er. Deshalb ging die Kundin davon aus, dass für den Wagen die Herstellergarantie galt.
Dafür machte Autohersteller N nämlich in Zeitungen und Internet Reklame: Er bot drei Jahre Garantie für "Neuwagen ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung (bis 100.000 km)".

Und hier ist es doch so, dass es eben KEIN Serviceheft gab - und der Kunde daher auch keine Garantieansprüche herleiten konnte. Oder?

Schreibt gerne weiter, finde es interessant .. aber wenn es mich persönlich betreffen würde, ist eh der Firmenanwalt dran ;-)
Der Link funzt bei mir nicht.

Eben. Es wurde keine Garantie zugesichert.
 
Es wurde keine Garantie zugesichert.
Wobei der Richter in dem Urteil ein Herz für Unclevere hat. Zu behaupten, dass einem durchschnittlichen Autokäufer nicht zugemutet werden kann, sich das Inspektionsheft anzuschauen, ist fast schon eine Frechheit. Für wie blöde hält der Richter seine Mitmenschen?
 
Wer war den der Verkäufer ? sollte erst einmal geklärt sein. In der Regel nehmen Autohäuser Gebrauchtwagen im Kundenauftrag zurück. Das ist jetzt kein Verkäufer sondern ein Vermittler.
Der haftet für nix. Die Garantie hat doch der Erstbesitzer verwirkt.
 
Aber ich störe euch jetzt nicht weiter. Nicht dass noch jemandes Weltbild verrückt.
Schon ein etwas "seltsamer Haufen" hier.
Wenn dein „Weltbild“ darin besteht, dass Amtsgerichtsurteile allgemeingültig wären, will ich dich auch nicht stören.
Zwei Links behandeln den gleichen Fall, einer ist Borken, einer führt zu einer Plattform mit Anmeldung.
Ob der Amtsrichter um die Ecke genau diesen Fall genauso beurteilt weiß hier keiner - du auch nicht.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Zu behaupten, dass einem durchschnittlichen Autokäufer nicht zugemutet werden kann, sich das Inspektionsheft anzuschauen,
Es lag im Nissan-Fall ja etwas anders. Da war ein Serviceheft, auch abgestempelt, aber leider bei einem zu hohen KM-Stand. Das kann man als Otto Normalverbraucher schon mal fehlinterpretieren.
 
Wenn dein „Weltbild“ darin besteht, dass Amtsgerichtsurteile allgemeingültig wären, will ich dich auch nicht stören.
Zwei Links behandeln den gleichen Fall, einer ist Borken, einer führt zu einer Plattform mit Anmeldung.
Ob der Amtsrichter um die Ecke genau diesen Fall genauso beurteilt weiß hier keiner - du auch nicht.

Es lag im Nissan-Fall ja etwas anders. Da war ein Serviceheft, auch abgestempelt, aber leider bei einem zu hohen KM-Stand. Das kann man als Otto Normalverbraucher schon mal fehlinterpretieren.
Na gut, ausnahmsweise schreibe ich noch einmal etwas, selbst auf die Gefahr hin, dass es mal wieder ausgekehrt wird. Obwohl ich dafür ungern die Zeit aufbringe, um zum Belegen der Aussagen in Kommentaren zu stöbern.
Pauschale Aussagen bringen hier eigentlich nicht viel, immerhin wurde jetzt nach vielen Kommentaren mal anstelle eines Vermutens und Glaubens und Nichtwissens das Urteil eines AG ins Spiel gebracht und deswegen gab es von mir einen Daumen hoch.
Hierzu:
Obwohl erstinstanzliche richterliche Entscheidungen unmittelbar nur für die Parteien des Verfahrens, in dem sie ergangen sind, rechtsverbindlich sind, bilden sie für andere Rechtsanwender in Justiz und Verwaltung als Präjudizien eine willkommene Erkenntnisquelle für ähnlich gelagerte Fälle und werden deshalb in der Praxis von den Gerichten und Behörden entsprechend verwendet (Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke-Hopfauf a.a.O., Rdnr. 67).

Erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen und die dahinter stehenden Rechtsgrundsätze werden also von Gerichten und Behörden in dieser Weise als „Präjudizien“ auf vergleichbar gelagerte Sachverhalte angewendet, soweit nicht bewertungsrelevante Unterschiede eine Abweichung von dem Präjudiz erforderlich machen („distinguishing“) oder sich ergibt, dass das Präjudiz nicht oder nicht mehr einer sachgerechten Gesetzes- bzw. Verfassungsauslegung entspricht („overruling“). Indes gilt: Wer ein solches „distinguishing“ oder „overruling“ für notwendig hält, trägt dafür die Argumentationslast, d. h. er muss eine solche Notwendigkeit begründen und belegen (vgl. Alexy a.a.O. im Anschluss an Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, Berlin, S. 246, 286).

Fazit: Nein, es weiß keiner, ob der Amtsrichter um die Ecke diesen Fall genauso beurteilt, aber als Kläger habe ich einen großen Vorteil, wenn es Rechtsprechung in ähnlichen Fällen gibt.

Ich habe fertig!
 
Aber das soll es bitte mit den rechtlichen Geschichten sein. Wir sind hier ein Autoforum und keine Rechtsberatung;)
 
Aber das soll es bitte mit den rechtlichen Geschichten sein. Wir sind hier ein Autoforum und keine Rechtsberatung;)
Abgesehen davon, dass die deutsche Justiz keine Präzedenzfälle kennt wie es im anglikanischen Rechtsraum der Fall ist, und jeder Richter in seiner Urteilsfindung allein dem Gesetz unterworfen ist, dass er dann entsprechend dem Fall auslegen muss. Den Erguss da oben kann ich also nicht nachvollziehen. Schon gar nicht muss ein Richter begründen, warum er ein Urteil entgegen einem vergleichbaren gefällt hat. Wir sind hier nicht im Kino.
 
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