Wenn dein „Weltbild“ darin besteht, dass Amtsgerichtsurteile allgemeingültig wären, will ich dich auch nicht stören.
Zwei Links behandeln den gleichen Fall, einer ist Borken, einer führt zu einer Plattform mit Anmeldung.
Ob der Amtsrichter um die Ecke genau diesen Fall genauso beurteilt weiß hier keiner - du auch nicht.
Es lag im Nissan-Fall ja etwas anders. Da war ein Serviceheft, auch abgestempelt, aber leider bei einem zu hohen KM-Stand. Das kann man als Otto Normalverbraucher schon mal fehlinterpretieren.
Na gut, ausnahmsweise schreibe ich noch einmal etwas, selbst auf die Gefahr hin, dass es mal wieder ausgekehrt wird. Obwohl ich dafür ungern die Zeit aufbringe, um zum Belegen der Aussagen in Kommentaren zu stöbern.
Pauschale Aussagen bringen hier eigentlich nicht viel, immerhin wurde jetzt nach vielen Kommentaren mal anstelle eines Vermutens und Glaubens und Nichtwissens das Urteil eines AG ins Spiel gebracht und deswegen gab es von mir einen Daumen hoch.
Hierzu:
Obwohl erstinstanzliche richterliche Entscheidungen unmittelbar nur für die Parteien des Verfahrens, in dem sie ergangen sind, rechtsverbindlich sind, bilden sie für andere Rechtsanwender in Justiz und Verwaltung als Präjudizien eine willkommene Erkenntnisquelle für
ähnlich gelagerte Fälle und werden deshalb in der Praxis von den Gerichten und Behörden entsprechend verwendet (
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke-Hopfauf a.a.O., Rdnr. 67).
Erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen und die dahinter stehenden Rechtsgrundsätze werden also von Gerichten und Behörden in dieser Weise als „Präjudizien“ auf
vergleichbar gelagerte Sachverhalte angewendet, soweit nicht
bewertungsrelevante Unterschiede eine Abweichung von dem Präjudiz erforderlich machen („distinguishing“) oder sich ergibt, dass das Präjudiz nicht oder nicht mehr einer sachgerechten Gesetzes- bzw. Verfassungsauslegung entspricht („overruling“). Indes gilt: Wer ein solches „distinguishing“ oder „overruling“ für notwendig hält, trägt dafür die Argumentationslast, d. h. er muss eine solche Notwendigkeit begründen und belegen (vgl.
Alexy a.a.O. im Anschluss an
Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, Berlin, S. 246, 286).
Fazit: Nein, es weiß keiner, ob der Amtsrichter um die Ecke diesen Fall genauso beurteilt, aber als Kläger habe ich einen großen Vorteil, wenn es Rechtsprechung in ähnlichen Fällen gibt.
Ich habe fertig!