Kfz Steuer nach WLTP ab 1.09.2018 [ Achtung Falschberechnungen - Der kleinste kombinierte Wert aus dem CoC muss in der Zulassung bei V.7 stehen]

Hättest ja mal erläutern können, wie denn eine Korrrektur(*) ablaufen soll, wenn der Betroffene nicht vorher bei der Zulassungsstelle interveniert hat und die Fahrzeugpapiere danach neu ausgestellt wurden. Aber anscheinend habt ihr wirklich eine Glaskugel...

(*) Für mein Fahrzeug wurde statt der kombiniert 124 g/km (LPG) von der Zulassungstelle die kombiniert 141 g/km (Benzin) aus dem COC in die neu ausgestellten Papiere übernommen und der Zoll mit seiner allmächtigen Datenbank hat es nicht mal gemerkt. Damit ist ja wohl klar, wonach der Zoll den Steuerbescheid erlassen hat. Nämlich nach der falschen Übermittlung der Zulassungsstelle und nicht über eine "leider ab und an" auch mal falsche Datenbank. Das nämlich 2 gleichzeitig pennen, ist wohl eher unwahrscheinlich. Minuspunkt für die ZS und Pluspunkt für den Zoll!
 
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... und wieder stehen wir da und können nur anhand langwieriger Beobachtung und möglichst vieler Berichte herausfinden, wie es wirklich ist. Betroffenheit, Meinung, Fakten, Halbwahrheiten, Wünsche, Schmollen, alles in einem Topf. Da hilft nur Geduld, wahnsinnig viel Geduld. Aber so sind die Menschen.
 
Der Zoll prüft die Daten nicht, es gibt eine Datenbank auf den die Zulassungsstellen zugreifen, jedoch sind da nicht alle Fahrzeuge drin, so dass eben aus dem COC händisch übernommen wird und da können Fehler entstehen, wie bei allen Arbeiten wo ein Mensch drin rum rührt.
So ist das. Leider sind selbst die Eintragungen in der Datenbank mitunter nicht fehlerfrei.
Im übrigen prüft der Zoll selbst sowohl in der Datenbank, wie auch im COC und zwar dann, wenn ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wird.
Letztlich ist das COC ausschlaggebend für die Steuerfestsetzung.
 
Jetzt wird ein Schuh draus! Dass es nicht Aufgabe des Zoll sein kann, die von den Zulassungsstellen übermittelten (manchmal auch falschen) Werte zu überprüfen, versteht sich ja von selbst. Es wurde aber hier durch Verweis auf diese ominöse Datenbank der Eindruck vermittelt, der Zoll greift auf diese bei der Erstellung des Steuerbescheids zu und durch deren falsche Inhalte kann es dann eben mal passieren, dass...siehe oben.
Nun endlich die klare Aussage, dass es die Zulassungsstellen sind, welche da zugreifen und bei fehlenden Daten "händisch nach COC" eintragen müssen. Damit hat sich also an der Fehlerquelle in Punkto falsch übernommene COC-Einträge nichts geändert.
Ich werde am 02.01.2019 auf der Zulassungsstelle aufschlagen und auf Korrektur/Neuausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II bestehen. In den weiteren Behördenweg mische ich mich da nicht ein, schon gar nicht durch eine E-Mail an den Zoll. Den Weg zur Zulassungsstelle kann mir der Zoll auch nicht abnehmen. Reicht völlig, wenn von dort irgendwann der korrigierte Steuerbescheid einflattert ;-)
Im übrigen prüft der Zoll selbst sowohl in der Datenbank, wie auch im COC und zwar dann, wenn ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wird.
Das setzt voraus, das COC befindet sich ebenfalls beim Zoll und nicht nur beim Fahrzeugeigentümer?
Letztlich ist das COC ausschlaggebend für die Steuerfestsetzung
Richtig, der Zoll ist nur Erfüllungsgehilfe/Dienstleister. Den Brei einrühren tut immer die Zulassungsstelle ;-)
Und die dürfen nun in meinem Fall auch auslöffeln.
 
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So ist das. Leider sind selbst die Eintragungen in der Datenbank mitunter nicht fehlerfrei.
Ist die Datenbank öffentlich zugänglich. Kann ein Fahrzeughalter vorab prüfen, ob sein Steuerbescheid vermutlich korrekt ausgestellt wird?
 
Im Kfz-Steuer-Rechner auf zoll.de wird man gebeten, bei einem Diesel-PKW EZ ab 01.01.2014 die Werte aus den Feldern P.1 und V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I einzugeben. Das führt den Fahrzeughalter in die Irre und gaukelt ihm vor, die Zulassungsbescheinigung sei für die Erhebung der Kfz.-Steuer maßgeblich.

Schaut man sich beim Zoll diese Felder in der Zulassungsbescheinigung an, wenn es einen Datenbankeintrag für den Fahrzeugtyp gibt?
 
... aber bei der Sortierung findet doch kaum einer sein Auto. Geschweige denn der Zoll.
Mit HSN "8212" und TSN "ACF" finde ich auf Seite 1194 (1211 der PDF-Datei) schnell unseren Logan. Aber die maßgeblichen Werte (1461 cm³ aus P.1 Zulassungsbescheinigung bzw. Ziffer 25 der Übereinstimmungsbescheinigung und 90 g/km CO² aus V.7 Zulassungsbescheinigung bzw. Ziffer 49 der Übereinstimmungsbescheinigung) finde ich dort nicht. Ich hoffe nicht, dass das ein Auszug aus der Datenbank ist :).
 
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Das hat beim Zoll nichts zu suchen, sondern immer beim Eigentümer, mindestens in Kopie wenn es (völlig Sinnbefreit) bei Finanzierung mit zur Bank gegeben wird.
Wird die Übereinstimmungsbescheinigung in der Zulassungsstelle kopiert?
 
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Dem Zoll werden dann die Übereinstimmungsbescheinigung in Kopie und die Zulassungsbescheinigung in Kopie übermittelt und es liegt gegebenenfalls noch ein Datenbankeintrag vor?



Nachtrag1: bei der nächsten An-/Ummeldung werde ich darauf achten, ob die Übereinstimmungsbescheinigung eingescannt wird.



Nachtrag2: unsere Zulassungsstelle kennt keine Übereinstimmungsbescheinigung, denn sie gehört nicht zu den Unterlagen, die man beibringen muss:

Zulassung fabrikneuer Fahrzeuge (Neuzulassung)
  • Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
  • SEPA Lastschriftmandat
  • Vollmacht und Personalausweis des Vollmachtgebers, falls der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
  • Gewerbeanmeldung bei Zulassung auf eine Firma

Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen
  • Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
  • Kfz-Schein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
  • Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
  • SEPA Lastschriftmandat
  • Vollmacht und Personalausweis des Vollmachtgebers, falls der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
  • Gewerbeanmeldung bei Zulassung auf eine Firma
  • Kennzeichen, wenn das Fahrzeug in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen ist

Wiederzulassung eines Fahrzeugs
  • Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
  • Kfz-Schein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
  • Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
  • SEPA Lastschriftmandat
  • Vollmacht und Personalausweis des Vollmachtgebers, falls der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
  • Gewerbeanmeldung bei Zulassung auf eine Firma
  • Entwertete Kennzeichen (können in aller Regel wieder verwendet werden)



So langsam schwant mir, wo das Problem liegt. Für mich lautet das Unwort des Jahres 2018 "Behördenversagen". Die Grundlage für die Besteuerung ist die Übereinstimmungsbescheinigung, aber niemand interessiert sich für sie und möglicher Weise fehlt auch das Handlungswissen, diese zu lesen und zu deuten.
 
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Nein



Auch hier Nein, sie ist ausschließlich zur Vereinfachten Anmeldung innerhalb der EU vorgesehen.
Sie sollten immer dann kopiert werden, wenn das COC direkt zur Steuerermittlung benötigt wird (EU-Importe). Dieses kopierte COC hängt dann am Datensatz, welches an das HZA übermittelt wird.
So war es auch bei meinen EU-Dokker aus Polen.

Sollten! Hier gibt es noch Abstimmungsprobleme, die aber in 2019 geklärt werden sollen.
 
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