Transport Propangasflasche

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Byebye 38672

Neben einem Kartuschenkocher verwende ich in meinem Minicamper (Dokker) eine 3,3 kg Propangasflasche. Gibt es amtliche Bestimmungen für den Transport für Gasflaschen, im privaten Gebrauch und wo kann das nachgelesen weden?
 
Ich hatte mal in meinem VW-Bulli Westfalier Ausrüstung innen 2 mal 5kg Propanflaschen in einem dafür vorgesehen Schrank drin. Unter den Flaschen war ein "Gasausfallschacht",der ist sehr wichtig und darf nicht verschlossen werden.
1976 bei einer Amerika fahrt habe ich die Flaschen vorort füllen lassen,die haben aber einen andern Adapter und andere Fülldrücke und haben mir die Flaschen immer so voll gemacht das das rote Sicherheitskäpchen rausflog.Habe dann immer soviel abgelassen und mit einer Federwage kontroliert bis ca 5kg drin war. Es kam wie es kommen muste (es war Herbst und kalt) ich habe dämlicher weise den Ausfallschacht mit Zeitungspapier verschlossen. Ich kam von einer Wanderung wieder zu meinem Bulli ,öffnete die Tür in dem Moment Zündete der Kühlschrank und ich stand bis zu den Knien in einer Verpuffung des sich am Boden gesammelten Gases. Einglück war die große Schiebetür noch öffen ,wenn die geschlossen wäre hätte es mir den Bulli incl. mir zerlegt.

Also immer Vorsicht mit Gas im Auto !!!!!!!!!
 
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  • #5
Wurde ja schon alles gesagt. Höher gelegene Entlüftung kenne ich aber nicht. Da das Gas schwerer als Luft ist, ist nur die Bodenentlüftung meines Wissens nach Vorschrift - bei nicht nur kurzem Transport von A nach B - die Bodenentlüftung muss auch mindest Maße aufweisen. Für den Betrieb im Camper und während der Fahrt gibt es Crash Sicherungen. Nur mit diesen ist nach BJ 1994 ein Betrieb während der Fahrt zulässig. (für unseren alten gilt dies nicht, wir dürfen noch ohne Crash Sensor während der Fahrt die Gasgeräte betreiben. Machen wir aber nicht)
Am besten nur für den Transport gut mit dem Gurt sichern (sprich einmal durch die Grifföfnung ziehen, so machen wir das beim nachfüllen.
 
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  • #6
Alles einleuchtend. Ich vermisse darüber ein eindeutiges, amtliches Papier. Das Berliner Ordnungsamt sagt z. B. für den Transport von Gasflaschen: "
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, voraus-
gesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (Ladungssicherung etc.)." So gelesen ist keine Entlüftung vorgeschrieben.

Privatpersonen (http://www.gefahrengutbeauftragter.ch/adr-freistellungen/privatpersonen/index.html)
 
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, voraus-
gesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (Ladungssicherung etc.)."

Die Bestimmungen des ADR greifen im privaten Sektor nicht, nur ist da eine Kleinigkeit - wie in einem anderen Thred bereits zu lesen hatte der User keine "Zurrösen" im Kofferraum. Wie soll denn da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung erfolgen..? Denn die ist 100%ig vorgeschrieben. Nur mit anderer Ladung (Gepäck oder so) "verkeilen" ist unzulässig. Auch bei einem Überschlag des Fahrzeugs darf die Gasflasche nicht aus dem Fahrzeug geschleudert werden.
Keine Ahnung wie das also ohne Zurrösen gehen soll.
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #8
Die Bestimmungen des ADR greifen im privaten Sektor nicht, nur ist da eine Kleinigkeit - wie in einem anderen Thred bereits zu lesen hatte der User keine "Zurrösen" im Kofferraum. Wie soll denn da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung erfolgen..? Denn die ist 100%ig vorgeschrieben. Nur mit anderer Ladung (Gepäck oder so) "verkeilen" ist unzulässig. Auch bei einem Überschlag des Fahrzeugs darf die Gasflasche nicht aus dem Fahrzeug geschleudert werden.
Keine Ahnung wie das also ohne Zurrösen gehen soll.
Also ich transportiere die auf den Sitzen. Da dann den Gurt durch die Griffschlaufe und dann ins Gurtschloss. Damit ist es doch Gesichert oder nicht?
 
Ich würde sagen - ja. Aber ob die Rennleitung das auch so sieht..? Ich denk mal in Bayernland sind die Herren sehr komisch....
Vor allem wenn's um's kassieren geht....
 
Es ist wie immer - so lange es keiner mitkriegt und nix passiert isses ok....
Wenn' anders rum läuft - viel Glück, wie gesagt in Bayernland.....
 

Ich grins auch, denn Du darfst maximal 1 Stck 10 Liter-Kanister im Fahrzeug mitführen. Und auf dem Hänger ist da nix mit...
Bei uns hier hat ein Bauer schlau sein wollen und mit Hänger und 1000 Literfaß drauf zur Tanke. Stand direkt neben der Ganoventaxe an der Säule. Die Herren waren sehr erfreut. Er konnte den Diesel nicht mitnehmen. Den Verbleib vom Diesel mußte er nachweisen und von der Strafe hat er wohl heute noch Albträume.......
Die Rennleitung ist aber auch sowas von Spaßfrei....:veryangry:
 
Auch dafür gilt aber der gleiche Punkt bei der ADR und es sind doch 240 Liter max. Menge.

Die ADR-Vorschrifften gelten für den gewerblichen Bereich. Im privaten Bereich sind max. 10 Liter in einem Kanister (für Kraftstoffe zugelassen) nur zulässig.
Wenn deine 240 Liter zulässig währen, dann baue dir doch einen weiteren Tank ein....
Bloß dann erlischt die Zulassung, denn da steht ein "Tank mit dem Inhalt ...." drinn und weiteres ist nicht zulässig - jedenfalls in D

darfst du auf einen Anhänger 999Ltr Kraftstoff in einen Kraftstofftank

  1. nicht im privaten Bereich - generell nicht, nur im gewerblichen. (der Bauer war mit einem privaten Hänger unterwegs - wäre er auf den Bauernhofbetrieb zugelassen hätte es anders ausgesehen.)
  2. ab 100 Liter ist ADR erforderlich, bis 100 Liter in Kanister und entsprechender Transportwanne (muß mindestens 100 Liter fassen) als "Baustellenbedarf" ADR-frei.
Hab mich 10 Jahre damit rumgeschlagen,ich weiß genau wovon ich rede und schreibe...
 
1.1.3.1
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privat
personen durchgeführt werden,
....

Die Mengen sind seit 1957 bereits mehrfach geändert worden.
 
Auf einer Ladefläche ausserhalb des Fahrzeuges in einem spezellen Kraftstofftank darfst du bis 999Ltr bzw bis zur 1000Punkte Regelung ohne ADR Schein fahren privat sowie gewerblich.

Hab leider die Quittung der "königlich bayrischen Polizei" nicht mehr....
Die 1000 Punkteregel ist für den gewerblichen Bereich und ab (hab die ganz exakte Zahl nicht mehr - war aber bei ) 120 Liter biste schon drüber - zumindest bei Benzin, Diesel war, glaub ich bei 180 Liter. Die 1000 Punkteregel gilt im privaten Bereich nicht. Denn dann könntest du rein theoretisch 1000 Dosen Haarspray transportieren, denn die haben pro Dose einen Punkt. Tatsächlich darfst du eine ganze Anzahl verschiedener produkte im haushaltsüblichen Mengen rein rechtlich mitführen. Dabei ist aber wieder auch die Ladungssicherung zu beachten.
Ich weiß, es ist zum :kotz2:mit dem Thema, aber es ist so...


Ich hatte mir erlaubt die gültige ADR zu verlinken, nicht eine von 1957!


Ich hab deine aufgerufen.... Mehr nicht.... :think:
 
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