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Die Frist dafür läuft , so glaube, ich 2 Jahre.
Nur in den ersten 6 Monaten nach Kauf hat der Verkäufer in der Regel die Beweislast, dass bei Verkauf kein Sachmangel vorliegt.
welche Pflichten von den Vertragsparteien einzuhalten sind, geht aus dem Vertrag hervor. Dazu lässt sich also aus meiner Sicht nichts Allgemeines, ohne Lesen des Vertrages, sagen.
Re."Die Rechtexperten werden sich bestimmt noch melden."
Gut zu wissen, dass unter den Dacianern Rechtsanwälte, Richter etc. anwesend sind.
Der Teufel steckt im Detail: Anknüpfungspunkt für den Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist allein der Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs - sog. "Gefahrübergang" i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Wann der Kaufvertrag geschlossen worden ist, ist unerheblich. Die Beweislastumkehr ist in § 477 BGB geregelt.Nur in den ersten 6 Monaten nach Kauf hat der Verkäufer in der Regel die Beweislast, dass bei Verkauf kein Sachmangel vorliegt.
Ich bin Jurastudent in der Examensphase.Gut zu wissen, dass unter den Dacianern Rechtsanwälte, Richter etc. anwesend sind.
?Für alle Käufer eines Verbrauchers
Etwas unglücklich formuliert: Diese Gewährleistung (also zwischen Verkäufer 1 und Käufer 1) erlischt durch einen Weiterverkauf sehr wohl. In diesem Falle wird Käufer 1 zum Verkäufer 2. Die gesetzliche Gewährleistung gilt fortan nur noch zwischen Verkäufer 2 und Käufer 2.Diese Gewährleistung erlischt durch einen Weiterverkauf nie, sie ist Produkt- nicht Käuferbezogen.
?das Ende kann aber nie vor dem Auslaufen der Gewährleistung von Neuware liegen
Nimmt der Käufer den Autoverkäufer aufgrund der Gewährleistung in Anspruch, so hat der Verkäufer seinerseits gegenüber dem Hersteller einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zum Käufer zu tragen hatte - § 445a Abs. 1 BGB. Im Übrigen gilt in der Anfangszeit die Beweislastumkehr zugunsten des Autoverkäufers. D. h. der Hersteller muss in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei der Übergabe an den Verkäufer vorhanden war - §§ 478 Abs. 1, 477 BGB.Dazu wird diese GW-Garantie oft "missbraucht", um sich vor den Kosten der Gewährleistung zu drücken
Du schreibst einen Brief an das Autohaus (per Einschreiben mit Rückschein oder persönlicher Einwurf in den Briefkasten mit einem Zeugen, der den Inhalt zuvor gelesen hat --> Nachweis über den Zugang des Schreibens). In diesem Brief forderst Du den Verkäufer auf, im Rahmen der Nacherfüllung die aufgelisteten Sachmangel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beheben.Die Frage, die mich dabei umtreibt: wie fixiere ich, dass ich eine Reparatur auf Gewährleistung beanspruche?
Ist eine angemessene Frist gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen.Bei Gewährleistung kann man als Käufer entweder Minderung oder Wandlung beanspruchen (man muss nicht, aber man kann).
Die Wandelung des Kaufvertrages gibt es nicht mehr. Besser: Rücktritt.Wandlung
Danke für die Korrektur...Du schreibst einen Brief an das Autohaus (per Einschreiben mit Rückschein oder persönlicher Einwurf in den Briefkasten mit einem Zeugen, der den Inhalt zuvor gelesen hat --> Nachweis über den Zugang des Schreibens). In diesem Brief forderst Du den Verkäufer auf, im Rahmen der Nacherfüllung die aufgelisteten Sachmangel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beheben.
Ist eine angemessene Frist gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen.
Die Wandelung des Kaufvertrages gibt es nicht mehr. Besser: Rücktritt.
Du hast selbst um Korrektur gebeten. Wenn Du nicht verbessert werden möchtest, wieso bittest Du dann darum?Danke für die Korrektur...
Aber wozu präzisiert du, wo ich der Einfachheit halber den Brocken hinwerfe?
ich bitte um Korrektur wenn falsch
Die Frage, die mich dabei umtreibt: wie fixiere ich, dass ich eine Reparatur auf Gewährleistung beanspruche?
Zukünftig werde ich Deine Beiträge nicht mehr kommentieren.Das wird hier hoffentlich nicht der nächste Weitpinkel- und Schwanzvergleich-Thread, oder? Oder interpretiere ich dich falsch?
Ich unterstelle Dir, dass Du das Meiste Deines "Rechtswissens" aus dem Internet hast. Dieses laienhafte Halbwissen führt regelmäßig zu erschreckenden Aussagen. Erst vor wenigen Tagen hattest Du zum Beispiel folgendes gepostet:Das stimmt so eben nicht und ich habe auch keine Lust, hier über verschiedene, wenig mögliche Fallstricke zu debattieren.
Und dann empfiehlst Du einem Jurastudenten, dass Lesen manchmal helfe? Vielleicht solltest Du Deine Beiträge vor dem Erstellen auch mal "lesen". Dann würde nicht regelmäßig so etwas herauskommen:von einem Kaufvertrag kann man nur solange zurücktreten, wie dieser nicht abgeschlossen ist
Für alle Käufe eines Verbrauchers
Verstehst Du das eigentlich selbst?das Ende kann aber nie vor dem Auslaufen der Gewährleistung von Neuware liegen