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Wenn ich aber. zusätzliche eine Gebrauchtwagengarantie habe, wer ist dann wann und wofür zuständig?
Womb hat im Gegensatz zu einem anderen User hier tatsächlich Ahnung wovon er schreibt. Daher hoffe ich auch, dass er dem Forum hier lange erhalten bleiben wird! Denn seine Aussagen haben Hand und Fuss.
Ich unterstelle Dir, dass Du das Meiste Deines "Rechtswissens" aus dem Internet hast.
So wie es verstehe (ich bitte um Korrektur wenn falsch) darf ein Händler sich nicht über einen Gewährleistungsanspruch hinwegsetzen. D.h. wenn ich als Kunde definitiv sage "Ich mache hier einen Gewährleistungsschaden geltend, den Sie bitte abstellen mögen", dann kann der Verkäufer nicht die GW-Garantie bemühen.
Nein, ist es nicht. Im letzten Halbsatz des § 476 Abs. 2 BGB wird geregelt, dass der Unternehmer bei gebrauchten Sachen die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzen darf. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die möglicherweise richtlinienwidrige (Ferenschild, C-133/16 vom 13. Juli 2017) Vorschrift bisher nicht gehandelt. Es ist offen, ob bisherige Verträge richtlinienkonform ausgelegt werden können. Möglicherweise ist § 476 Abs. 2 BGB noch richtlinienkonform auslegbar.Dies ist nun einmal unser Kaufrecht nach Umsetzung vom Mindest-Kaufrecht innerhalb der EU.
Insofern ist dieser Satz nicht richtig.Das Ende der Gewährleistung von Gebrauchtware, kann nie vor dem Ende der Gewährleistung der Neuware liegen!
Meine Einschätzung wirst Du nicht hören können. Aber vielleicht hilfst es Dir ja auch schon, dass Du sie lesen kannst ;-).Würde aber gerne nochmal das Augenmerk genau auf diese Frage lenken und würde auch wirklich sehr gerne auch die Einschätzug von "womb100" hören.
Auch wieder Quatsch. Sobald der Garantiefall eingetreten ist, entstehen für den Käufer die Rechte aus der Garantie. Dabei spielt es keine Rolle, ob einzelne Leistungen oder komplette Garantiekataloge in Anspruch genommen werden. Wenn der Garantiegeber im Garantiefall zu einem ganzen Leistungskatalog vertraglich verpflichtet ist, so muss er erst Recht bei der Inanspruchnahme nur einzelner weniger Punkte leisten.Und wenn, dann dürfte die Frage eher mit Nein zu beantworten sein, denn ohne Grundleistung gibt es im Normalfall auch keine Nebenleistungen, soweit nicht vertraglich anderes geregelt.
Ja.Also könnte ich das splitten, wenn die Garantie in Teilen evtl. höhere Leitungen verspricht?
Also könnte ich das splitten, wenn die Garantie in Teilen evtl. höhere Leitungen verspricht?
Dies gilt jedoch nur im Rahmen der Nacherfüllung, § 439 Abs. 2 BGB und nicht bei der Inanspruchnahme der sekundären Rechtsbehelfe (Rücktritt, Minderung des Kaufpreises bzw. Schadensersatz statt der Leistung).Vielmehr ist es auch so das du das Recht hast dir im Falle der Gewährleistung sämtliche Nebenkosten
zur Gewährleistung vom Gewährleistungsgeber erstatten zu lassen.
Statt deines kleinen Diesels bist du gezwungen den Ersatzwagen ( Benziner ) des Autohauses für den Arbeitsweg zu nutzen -
der Benziner des Autohauses verbraucht 1.5 Liter mehr und zudem kostet Benzin mehr -
dann stellst du diese Mehrverbrauchskosten dem Gewährleistungsgeber in Rechnung.
Dies gilt jedoch nur im Rahmen der Nacherfüllung, § 439 Abs. 2 BGB.
Könntest Du mir die Urteile nennen?Und aus genau diesem Grund gibt es die Urteile pro Verbraucher und gegen die verkäufer.
Dazu gibt es auch ein Urteil, welches einen rechtssicheren Ausschluss der Abtretung der Gewährleistungsrechte an Dritte ausschließt, selbst wenn dies in den AGB an den Erstkäufer stehen sollte, ist dies unwirksam.
Ich konnte leider keine Urteile finden. Insofern meine Bitte an Dich, die entsprechenden Urteile zu posten.Ich bin mir sicher, die findet ein angehender Jurist!