Wann greift Gewährleistung, wann Garantie?

Anmerkung der Moderation:
Bitte die Netiquette beachten und freundlich bleiben !!!
 
Wenn ich aber. zusätzliche eine Gebrauchtwagengarantie habe, wer ist dann wann und wofür zuständig?

Ganz kurz gesagt (bevor sich hier alle Zerfleischen):

Bestehe immer am Besten immer auf die Gewährleistung, dann hat der Verkäufer die "*** :) am Schuh".

Und bei einer Garantie muss man die jeweiligen Garantiebestimmungen genau lesen - also pauschal kann man dazu nichts sagen.

Tipp: Oft versucht der Händler es auf die Garantie abzuwälzen, darauf einfach nicht darauf einlassen!

Meine Frau hat so eine ähnlichen Fall schon gehabt...
 
Womb hat im Gegensatz zu einem anderen User hier tatsächlich Ahnung wovon er schreibt. Daher hoffe ich auch, dass er dem Forum hier lange erhalten bleiben wird! Denn seine Aussagen haben Hand und Fuss. Er betrachtet das Gesamtpaket und konzentriert sich nicht auf Teilaspekte die zwar ggf. richtig sind aber für das Gesamte unerheblich.
Daher Womb lass Dich hier nicht unterkriegen, der Humor hier ist teils forsch und teils daneben, aber Deine Kompetenz ist hier sehr wichtig!
Hätt ich dir auch per PN geschrieben aber ist ja bei Dir (noch) nicht möglich.

In diesem Sinne die Fragen wurden ja geklärt.

LG

Edit:
Morphy
nein nein du verwechselt das mit Jurasic Park/World
 
Womb hat im Gegensatz zu einem anderen User hier tatsächlich Ahnung wovon er schreibt. Daher hoffe ich auch, dass er dem Forum hier lange erhalten bleiben wird! Denn seine Aussagen haben Hand und Fuss.

Hmm, mag ja alles so sein.

Was mir aber auffällt, dass im Prinzip fast alle das gleiche meinen, aber sich aber trotzdem streiten.

Und außerdem wäre es doch schade wenn hier jetzt nur noch KFZ-Mechaniker und Juristen zur Wort kommen dürften. Und die gute Expertise einzelner Experten steht hier im Forum steh auch gar nicht zur Disposition.

Ich unterstelle Dir, dass Du das Meiste Deines "Rechtswissens" aus dem Internet hast.

Nur ganz kleine Anmerkung:
Auch du bist im Internet verteilst grade dein wissen - verstehst du was ich sagen will? ;)

So wie es verstehe (ich bitte um Korrektur wenn falsch) darf ein Händler sich nicht über einen Gewährleistungsanspruch hinwegsetzen. D.h. wenn ich als Kunde definitiv sage "Ich mache hier einen Gewährleistungsschaden geltend, den Sie bitte abstellen mögen", dann kann der Verkäufer nicht die GW-Garantie bemühen.

Und eigentlich war es doch das, was die ursprüngliche Frage des TEs beantwortet. Gut "logi" ist kein Jurist, aber die Aussage stimmt doch 100 Prozent (und jetzt treffe mich der Blitz, wenn ich unrecht habe :wall:). Würde aber gerne nochmal das Augenmerk genau auf diese Frage lenken und würde auch wirklich sehr gerne auch die Einschätzug von "womb100" hören.

Mich würde auch weiterhin Interessieren, wenn ich die Garantie zum Beispiel noch einen "Mobiltätsversprechen" enthält (nur mal angenommen), ob man dann der Schaden über die Gewährleistung beheben lässt und über die Garantie nur für den Leihwagen zieht? Also könnte ich das splitten, wenn die Garantie in Teilen evtl. höhere Leitungen verspricht?
 
Dies ist nun einmal unser Kaufrecht nach Umsetzung vom Mindest-Kaufrecht innerhalb der EU.
Nein, ist es nicht. Im letzten Halbsatz des § 476 Abs. 2 BGB wird geregelt, dass der Unternehmer bei gebrauchten Sachen die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzen darf. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die möglicherweise richtlinienwidrige (Ferenschild, C-133/16 vom 13. Juli 2017) Vorschrift bisher nicht gehandelt. Es ist offen, ob bisherige Verträge richtlinienkonform ausgelegt werden können. Möglicherweise ist § 476 Abs. 2 BGB noch richtlinienkonform auslegbar.

Das Ende der Gewährleistung von Gebrauchtware, kann nie vor dem Ende der Gewährleistung der Neuware liegen!
Insofern ist dieser Satz nicht richtig.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zu entnehmen aus " Anwalt.de " wie folgt :


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr beim Gebrauchtwagenkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher unzulässig ist. Damit gelten für Verbraucher aktuell zwei Jahre Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf.

Im Gebrauchtwagenhandel ist es üblich, die Verjährung für Mängelansprüche auf ein Jahr zu verkürzen. Hierfür stellt – unter anderem – der Zentralverband des deutschen Kraftfahrtgewerbes Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verfügung, die eine entsprechende Klausel enthalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese wohl am weitesten verbreitete Klausel bereits im Jahr 2015 für intransparent und unwirksam erklärt. Während der BGH sich mit dem Wortlaut der Klausel befasst hat, und diese konkrete Klausel als unverständlich angesehen hat, hat sich der EuGH mit der generellen Möglichkeit, die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen, befasst.

Die Entscheidung des EuGH erging zu einer Vorlagefrage des belgischen Rechts, ist aber auf die Rechtslage in Deutschland anwendbar.

Der EuGH hat entschieden:

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist. (Urteil vom 13.07.2017 – C-133/16)

Der EuGH hat zunächst richtungsweisend klargestellt, dass zwischen zwei Fristen zu unterscheiden ist:

1. Haftungsfrist:

Die Haftungsfrist betrifft die Haftungsdauer des Verkäufers. Mit Haftungsfrist meint der EuGH den Zeitraum, in welcher ein Mangel auftreten muss, um die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers auszulösen. Diese Frist beträgt zwei Jahre, kann aber auf ein Jahr verkürzt werden. Hiervon wurde aber bislang kein Gebrauch gemacht, weil die gängigen AGB im Gebrauchtwagenhandel lediglich die Verjährungsfrist betreffen.

2. Verjährungsfrist:

Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Verbraucher seine Rechte ausüben kann. Diese Frist beträgt zwei Jahre und darf nicht verkürzt werden.
Der EuGH hat seiner Entscheidung die maßgeblichen Regelungen vorangestellt, anhand derer das bislang verkannte Verjährungssystem deutlich wird:

Art. 5 („Fristen“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Der Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird (Anmerkung des Autors: Haftungsfrist). Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Anmerkung des Autors: Verjährungsfrist).“

Art. 7 („Unabdingbarkeit“) der Richtlinie 1999/44 sieht in seinem Abs. 1 vor:
„Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher gemäß dem innerstaatlichen Recht nicht bindend.
Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.“

Fazit:
Da bislang keine wirksamen Klauseln vorliegen dürften, die zwischen der Haftungs- und der Verjährungsfrist unterscheiden, dürfte im Allgemeinen für den Gebrauchtwagenkauf derzeit eine zweijährige Gewährleistung gelten. Die Verkürzung der Haftungsfrist – nicht aber der Verjährungsfrist – ist aber durch zukünftige AGB-Anpassung möglich.
 
Würde aber gerne nochmal das Augenmerk genau auf diese Frage lenken und würde auch wirklich sehr gerne auch die Einschätzug von "womb100" hören.
Meine Einschätzung wirst Du nicht hören können. Aber vielleicht hilfst es Dir ja auch schon, dass Du sie lesen kannst ;-).
Im Hinblick auf die Gewährleistung des Gesetzgebers sowie die Garantie zum Beispiel des Verkäufers oder des Herstellers besteht für den Käufer ein Entschließungs- und Auswahlermessen. D. h. der Käufer ist in seiner Entscheidung frei, ob er einen Sachmangel überhaupt beheben lassen möchte und falls ja, wie. In beiden Fällen ist die Gegenseite gebunden: Der Verkäufer gesetzlich (Gewährleistung). Der Garantiegeber (Verkäufer, Hersteller oder Dritter) vertraglich.

Und wenn, dann dürfte die Frage eher mit Nein zu beantworten sein, denn ohne Grundleistung gibt es im Normalfall auch keine Nebenleistungen, soweit nicht vertraglich anderes geregelt.
Auch wieder Quatsch. Sobald der Garantiefall eingetreten ist, entstehen für den Käufer die Rechte aus der Garantie. Dabei spielt es keine Rolle, ob einzelne Leistungen oder komplette Garantiekataloge in Anspruch genommen werden. Wenn der Garantiegeber im Garantiefall zu einem ganzen Leistungskatalog vertraglich verpflichtet ist, so muss er erst Recht bei der Inanspruchnahme nur einzelner weniger Punkte leisten.

Also könnte ich das splitten, wenn die Garantie in Teilen evtl. höhere Leitungen verspricht?
Ja.
 
Also könnte ich das splitten, wenn die Garantie in Teilen evtl. höhere Leitungen verspricht?

Vielmehr ist es auch so das du das Recht hast dir im Falle der Gewährleistung sämtliche Nebenkosten
zur Gewährleistung vom Gewährleistungsgeber erstatten zu lassen.

Bedeutet z.B. das du bei einer notwendigen Anfahrt zum Autohaus dir dann diese Autofahrt ( z.B. 2 * 12 Km * 0.30 € )
erstatten lassen kannst zzgl. ggf. entstandenen Verdienstausfalls.

Oder um es zum pingelingsten Punkt zu bringen -

Statt deines kleinen Diesels bist du gezwungen den Ersatzwagen ( Benziner ) des Autohauses für den Arbeitsweg zu nutzen -

der Benziner des Autohauses verbraucht 1.5 Liter mehr und zudem kostet Benzin mehr -

dann stellst du diese Mehrverbrauchskosten dem Gewährleistungsgeber in Rechnung.
 
Vielmehr ist es auch so das du das Recht hast dir im Falle der Gewährleistung sämtliche Nebenkosten
zur Gewährleistung vom Gewährleistungsgeber erstatten zu lassen.
Dies gilt jedoch nur im Rahmen der Nacherfüllung, § 439 Abs. 2 BGB und nicht bei der Inanspruchnahme der sekundären Rechtsbehelfe (Rücktritt, Minderung des Kaufpreises bzw. Schadensersatz statt der Leistung).
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Statt deines kleinen Diesels bist du gezwungen den Ersatzwagen ( Benziner ) des Autohauses für den Arbeitsweg zu nutzen -

der Benziner des Autohauses verbraucht 1.5 Liter mehr und zudem kostet Benzin mehr -

dann stellst du diese Mehrverbrauchskosten dem Gewährleistungsgeber in Rechnung.


Dies gilt jedoch nur im Rahmen der Nacherfüllung, § 439 Abs. 2 BGB.


Dachte es wäre wohl klar das es einen Ersatzwagen ja nur bei Nacherfüllung geben sollte,

aber trotzdem danke für den Hinweis.
 
Anmerkung der Moderation:
Bitte beim Thema "Wann greift Gewährleistung und wann Garantie" bleiben.
OT-Diskussionen bitte im eigenen Thread machen. Hier wird OT kommentarlos gelöscht.
Sollte die Diskussion hier in persönliche Anfeindungen abdriften, wird hier vorübergehend geschlossen.
 
Dazu gibt es auch ein Urteil, welches einen rechtssicheren Ausschluss der Abtretung der Gewährleistungsrechte an Dritte ausschließt, selbst wenn dies in den AGB an den Erstkäufer stehen sollte, ist dies unwirksam.

Und wo soll das stehen ?

Garantie ist vertraglich geregelt und allgemein an Vertragsbedingungen geknüpft
- die es zu erfüllen gilt.

Oftmals ist die Garantie auch Km-begrenzt.

Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und unterliegt keiner Km-begrenzung.
 
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