Autogasfahrzeuge im Parkhaus

Bei unserem Riesenbaby erübrigt sich das von selbst in die meissten Tiefgaragen oder Parkhäuser einzufahren bei 6m Länge und über 2m Höhe...:D:D:D
 
Das stimmt doch so nicht.
Der Eigentümer kann LPG-Fahrzeuge ausschließen. Der Gesetzgeber könnte es auch, hat es aber zumeist nicht getan.
 
So habe ich es geschrieben. "kann" "könnte" "zumeist nicht"
 
Ein Garagenbesitzer kann LPG Fahrzeuge nicht ausschließen. Die bundesweite Rahmenverordnung von 1988!!! hat festgestellt, dass Gasfahrzeuge genauso sicher sind wie die klassischen Verbrenner und hat daher pauschal alle Befahrbeschränkungen für nichtig erklärt. Es gibt aber auch bis heute noch Prüfer, die auf die 10 Jahres Frist von LPG Tanks besteht, obwohl diese bereits 2006 aus der Druckbehälterverordnung genommen wurden.
 
Ein Garagenbesitzer kann LPG Fahrzeuge nicht ausschließen. Die bundesweite Rahmenverordnung von 1988!!! hat festgestellt, dass Gasfahrzeuge genauso sicher sind wie die klassischen Verbrenner und hat daher pauschal alle Befahrbeschränkungen für nichtig erklärt. Es gibt aber auch bis heute noch Prüfer, die auf die 10 Jahres Frist von LPG Tanks besteht, obwohl diese bereits 2006 aus der Druckbehälterverordnung genommen wurden.
Das hast Du schon einmal behauptet. Es ist aber immer noch falsch.
Als Eigentümer kann ich die Nutzung meines Eigentums einschränken. Da ist nichts dran zu rütteln.
Bundesrecht oder Landesrecht hin, oder her. Rechte von Eigentümern


Daneben gibt es immer noch Bundesländer, die die TG Nutzung durch LPG Fahrzeuge an bestimmte Bedingungen baulicherseits knüpfen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Nein kannst du nicht!
Genauso darfst du dir keine eigenen Pässe drucken oder als Ladenbesitzer verlangen in die Rucksäcke deiner Kunden zu schauen. Das Thema dürfte doch jedem noch bekannt sein. Das war 2009 ein großes Thema.

Für eine rein private Garage zur Einzelnutzung sieht das anders aus. Allein eine Sammelgarage der Eigentümergemeinschaft ist halböffentlich und damit eine derartige Einschränkung nichtig.
Bundesrecht. Wenn du das nicht akzeptieren willst, dann werde ich nicht gegen Windmühlen kämpfen. Schon gar nicht beim heutigen Wetter
 
Habe ich und dennoch schlägt Bundes- nunmal Landesrecht oder meinst du in Hessen wurde bis 2018 noch die Todesstrafe angewandt. In Bayern bis 1998 genauso wenig.
Es kann ja gerne geschrieben stehen, ist dann jedoch nichtig.
 
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