Nach meinem Kenntnisstand muss man dem Verkäufer bis zu 3 Nachbesserungsversuche gewähren. Falls die alle erfolglos sind, hat man Chancen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Entscheidend ist, ob man dem Verkäufer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ist eine angemessene Frist (gesetzlich nicht geregelt, in den meisten Fällen wohl 14 Tage) gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer
unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen.
Der § 440 S. 2 BGB wird in diesem Zusammenhang regelmäßig falsch verstanden. Daraus ergibt sich nicht, dass der Verkäufer zwei Versuche zur Nacherfüllung hat. Denn § 440 BGB enthält lediglich Tatbestände im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Diese Regelung ist also nur relevant, wenn noch keine Frist gesetzt wurde oder wenn die gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist. Hat man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, ist § 440 S. 2 BGB nicht anwendbar.
Hat man dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und er hat zwei Mal erfolglos versucht den Mangel zu beseitigen, dann muss der Käufer für die Inanspruchnahme der sekundären Rechtsbehelfe Rücktritt (bzw. Minderung) und Schadensersatz auch keine Frist mehr setzen.
Hat man dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und er hat innerhalb der Frist zwei Mal erfolglos versucht den Mangel zu beseitigen, dann muss der Käufer nicht mehr das Ende der Frist abwarten, um z. B. vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Die Tatsache, dass die Mängel beim Verkäufer beanstandet werden müssen, um sich das Recht auf Rückabwicklung zu sichern, ist für mich ein Hauptgrund, Fahrzeuge in realativer Wohnortnähe zu kaufen
Im Rahmen der Nacherfüllung sind sämtliche Kosten vom Verkäufer zu tragen, § 439 Abs. 2 BGB. Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung liegt regelmäßig beim Verkäufer, § 269 Abs. 1 BGB. Das Fahrzeug muss dann also zwecks Beseitigung des Mangels zum Verkäufer gebracht werden. Zu beachten ist jedoch, dass z. B. die entstehenden Fahrtkosten vom Verkäufer zu tragen sind, § 475 Abs. 6 BGB. Demnach kann der Käufer sogar einen Vorschuss verlangen. Insofern gibt es - zumindest aus Kostensicht - keinen Grund, ein Fahrzeug in Wohnortnähe zu kaufen.