Die Presse darf auch auf Veranstaltungen fotografieren …
Entscheidend ist doch, wer filmt wann und wo und warum!
Beim Besuch von öffentlichen Vergnügungen muss man mit der Presse rechnen. Bei manchen Veranstaltungen wird an der Kasse darauf hingewiesen, dass auf der Veranstaltung gefilmt und fotografiert wird. Wenn ich es nicht möchte, muss ich der Vergnügung oder der Veranstaltung fernbleiben.
Die Überwachung durch Behörden an öffentlichen Plätzen, den Flughäfen, den Bahnhöfen, den Autobahnen geht auch völlig in Ordnung. Ebenso wie die Überwachung des eigenen Geschäfts, wie es bei Tankstellen, Juwelieren, Kaufhäuser, Parkhäusern usw. praktiziert wird. Es wird ja auch per Beschilderung darauf hingewiesen.
Selbst einen Falschparker abzulichten ist in Ordnung, um ein Fehlverhalten zu dokumentieren.
Und der kleine Hans darf mit seiner Dashcam nicht den öffentlichen Verkehrsraum überwachen. Das ist schon schwer zu verstehen!
Werden Dashcams irgendwann vom Gesetzgeber zugelassen, werde ich die Kamera an meiner Haustür so ausrichten, dass ich auch den Gehweg und die Straße im Blickwinkel habe. Mehr noch, ein Richtmikrofon kommt hinzu. Ist bestimmt interessant, wenn sich die Damen der Nachbarschaft auf dem Gehweg der anderen Straßenseite treffen und austauschen!
Ein weit verbreiteter Irrtum der auch immer wieder Erstsemester verblüfft ... ich darf jede Art von Gewalt, auch tödliche Gewalt anwenden um mein Eigentum zu schützen!
Da darf man sich die Frage stellen, wo ein solcher Blödsinn herkommt. Vermutlich eine eigenwillige Interpretation von Gesetzestexten. Empfehle das Studium von Gerichtsurteilen und deren Begründung, da hier die Auslegung von Gesetzen praktiziert wird.
Damit wir uns nicht falsch verstehen : ich bin durchaus ein freund sehr weiter auslegung der notwehr, um dem gesindel zu zeigen, wo der hammer hängt.
Die Auslegung der Notwehr ist zur Abgrenzung zur verbotenen Selbstjustiz in einem engen Rahmen gefasst. Eine Notwehrsituation kann im Zeitablauf von jetzt auf gleich enden. Der erste Schlag auf die Nase des Angreifers kann Notwehr sein, der zweite bereits Körperverletzung, wenn der erste Schlag zur Abwehr der Not ausreichend gewesen ist.