S
salatkoma
Es sei denn der Richter lehnt die Aufnahme ab und verweist auf das Persönlichkeits- Recht dann braucht man einen guten Anwalt, soweit die Gegenseite Ansprüche stellt.
Aber das wird die Gegenseite sich überlegen, da dann die Aufnahme Verfahrensgrundlage ist und in diese dann in der Verhandlung, da Beweismittel, erst recht in Augenschein genommen wird. Jetzt beißt sich der Hund selbst in den Schwanz.
Seit dem Urteilsspruch des VG Ansbach wird der Beklagte es erst recht darauf ankommen lassen. Denn leider ist es (momentan) wirklich so, dass Drängler, Raser (und damit potentielle Unfallverursacher) aufgrund unserer Gesetzgebung nicht mit Dashcams in Privatfahrzeugen gefilmt werden dürfen.
Und was nutzt mir das Filmen des Unfalls, und das Drängen auf Verwendung des Filmmaterials, wenn ich durch den Unfallverursacher späterhin auch noch angezeigt werde und mir dadurch Kosten entstehen?