Nein, ich bin kein Kältetechniker o.ä. Fachmann. Du vermutlich ebensowenig. Wenn Du das bei Deinen Autos so machst, ist das Deine Sache. Aber ich weise die anderen Teilnehmer explizit darauf hin, dass das, was Du machst (Auf "gut Glück" den Füllstand ermitteln und verschiedene Kältemittel mischen), weder erlaubt noch fachgerecht ist - auch wenn's "funktioniert"
Dafuer bist Du aber ziemlich sebstbewust forsch
!
Da ja das Problems der TE geloest ist, schreibe ich noch mal etwas dazu.
Punkt eins, die erloschene ABE. Da bestehen wohl die meisten urbanen Legenden. Ich bin kein Jurist, aber mein Kenntnisstand ist:
2 Wie kann die Betriebserlaubnis erlöschen?
Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis zeitlich unbefristet gültig. Wird z.B. ein Pkw abgemeldet und neu zugelassen, muss keine neue Betriebserlaubnis erteilt werden, sondern die ursprünglich erteilte gilt weiter fort.
Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ist gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO aber durchaus möglich und zwar dann, wenn
willentliche Änderungen (
kein Verschleiß!) am Fahrzeug vorgenommen werden und zusätzlich mindestens eine der drei Varianten vorliegt:
2.1 Änderung der genehmigten Fahrzeugart (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVZO)
Mit der Erteilung der Betriebserlaubnis wird festgelegt, um welchen Fahrzeugtyp es sich handelt (z.B. Pkw, Lkw oder Mofa). Dieser ist den Fahrzeugpapieren bzw. der Betriebserlaubnis selbst zu entnehmen. Wird durch einen Umbau nun dieser Fahrzeugtyp geändert, erlischt die Betriebserlaubnis.
Beispiel: Durch Entfernen der Drossel wird aus einem Mofa-25 ein Roller-45.
2.2 Erwartung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO)
Bei dieser Alternative muss durch einen Umbau die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sein. Es ist zwar keine konkrete Gefährdung (also kein „Beinahe-Unfall“) erforderlich, die bloße Möglichkeit, dass es zu einer Gefährdung kommen könnte, reicht hier aber keinesfalls aus! Diese muss also mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintreten.
[5]
- Beispiel 1: Klebt jemand dunkle Tönungsfolien auf die vorderen Seitenscheiben oder auf die Windschutzscheibe, ist aufgrund der eingeschränkten Sicht eine Gefährdung Anderer durchaus zu erwarten.
- Beispiel 2: Wird ein Pkw so umprogrammiert, dass die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dauerhaft leuchten („US-Look“), ist dies zwar ein Verstoß gegen die Ausrüstungsvorschriften der StVZO, eine Gefährdung Anderer ist aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
2.3 Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO)
Erlöschen der Betriebserlaubnis – KSV Polizeipraxis
Da steht : "zu erwarten sein", nicht "moeglich sein"!
Dann ist das Betreiben mit einer erloschen Betriebserlaubnis ein Ordnungswiedrigkeit und keine Straftat. Also etwa so wie zu schnell fahren. Auch der Versicherungsschutz erlischt nicht, so lange der Mangel nicht schadensursaechlich ist. Das Vergehen ist uebrigens mit 50 Euro belegt, sofern niemand konkret gefaerdet wurde. Sonst 90.
Aber gerade wieder in einem anderen Thread Unsinn ueber die ABE gelesen. Die Legenden sind wohl noch schwieriger auszurotten wie Loewenzahn im Garten
Kommen wir zur Gefaerdung:
Nicht umsonst gibt es in Mercedes Fahrzeugen Argon Kartuschen die bei Auslösung Airbag Stufe 2 auf den Abgaskrümmer feuern um diesen maximal schnell abzukühlen und damit die Gefahren des R1234yf zu minimieren
Wo ist den bei deinem Dacia die Argon Kartusche verbaut
? Was ich damit sagen will, ist das die ca. 150g Propan/ Isobutan nicht ungefaehrlich sind, sie muessen aber im Innenraum austreten damit es zu einer ernsthaften Verpuffung kommt. Dabei ensteht allerdings nur CO2 und keine extrem gefaehrliche Flusssaeure wie bei R1234yf. Das ist allerdings deutlich weniger entzuendlich.
Die Umweltbelastung durch R436B ist deutlich geringer als bei R1234yf, weil keine schaedlichen Abbauprodukte enstehen.
Es ist, meines Wissens nach, auch nicht verboten Gase zu mischen oder sie in Klimaanlagen zu befuellen. Es ist nur, zu Recht, verboten, Klimagase an Laien abzugeben. Nur wird Isobutan und Propan ueberwiegend zu anderen Zwecken verkauft und deshalb frei verfuegbar. Aber ich lasse mich gerne, mit Gesetzeszitaten, eines Besseren belehren.
Kommen wir zu der Umweltbelastung. Das GWP von Propan/ Isobutan ist unter drei, die Ozonschicht schaedigt es gar nicht. Wuerde meine Fuellung im Laufe einer Saison also komplett verloren gehen, wuerde das unter 500 g CO2 entsprechen. So und jetzt schaust Du mal, was ein Fahrzeug so auf 10km an CO2 ausstoesst!
Letzter Punkt, die Fuellmenge. Man kann mit dem Druck der Niederdruckseite die Anlage sogar recht genau fuellen, wenn man die Temperatur beruecksichtigt. Die 3,2 Bar gelten fuer 20°C, mit der Dampfdruckkurve des Gemisches kann man sie auch fuer andere Temperaturen ermitteln. Wesentlich ist aber, dass man die Anlage nicht ueberfuellt, Dann wuerde der Kompressor ggF Fluessigkeit ansaugen und versuchen zu verdichten. Und das funktioniert bekanntermassen nicht so gut. Eine unterfuellte Anlage ist einfach nur ein wenig schneller leer. Bei einer Werkstatt wuerde ich das tatsaechlich fuer Pfusch halten, bei Selbstfuellung haellt sich da mein Eifer in Grenzen.
Den Fehler des TE haette man uebrigens mit Lecksuchspray gefunden, ohne die Umwelt uebermaessig zu belasten, wenn man R436B genommen haette.