Oookay...
Ich werde im Folgenden nicht argumentieren das es weniger Regeln gibt als du sagst. Im besten Fall wird ersichtlich das jede Regel für sich eine Grund hat und nicht nur aus böser Absicht aufgestellt wurde.
Was mich bei deinem
vorletzten Beitrag vor allem störte sind weitergehende Vorwürfe, die (meiner Ansicht nach) keine (oder dünne) Grundlage haben.
Ironisch daran: ich werde dabei vermutlich auf zusätzliche Regeln verweise die du noch nicht benannt hast.
Über dem Balkonkraftwerk gibt es 2 Möglichkeiten, die 70%-Regel oder man wird Mini-EV.
Du unterschlägst im folgenden dabei das es die 70%-Regel am Einspeisepunkt gilt und es in der Richtung
2 Varianten gibt.
70% Regel, die kleiner als 15kWp ist, wird auf 70% gedrosselt und man schenkt den Strom dem richtigen EV.
Man schenkt dem EV gar nix, die Regel besagt nämlich das man maximal 70% der Generatorleistung (Paneele) einspeisen darf. Die einfache Lösung "harte 70%" bedeutet das die Energie gar nicht erzeugt wird. Was nicht erzeugt wird kann nicht umsonst verkauft werden (das ist zumindest was ich unter "dem EV schenken" verstehe).
Die 15kWp stimmen meines Wissens auch nicht. Seit 2021 sind es <25kWp, davor waren es <30kWp.
-bei 6kWp, erzeugt man nur noch 4,2kWp, bei 12Kwp dann 8,4kWp,...
Das hört sich erstmal nach viel an, macht am Jahresertrag aber <5% aus.
Bei einer Ost-/West-Anlage (die nicht von einem ***
gebaut wurde) hat man gar keine Ertragsminderung.
An der Stelle auch kurz die "70% weich" erwähnt: Da regelt man den WR so das alles was direkt im Objekt gebraucht wird als erstes aus den verbleibenden 30% gespeist wird. Heizstäbe im Warmwasserpuffer waren da recht beliebt. Ob es sich monetär rechnet ist fragwürdig, spart aber zumindest bissl CO2 ein.
Allerdings ist die 70%-Regelung teilweise am Wanken. Siehe EnSiG-Novelle.
2. Weg man meldet ein Kleingewerbe an und kann den Strom einspeisen und bekommt es vergütet, es wird nichts gedrosselt, muss aber natürlich alles versteuert werden und auch eine Buchhaltung machen.
Der zweite (selten gewählte) Weg war die Installation eines Rundsteuerempfängers über den der Netzbetreiber den WR in Stufen drosseln konnte. Implementation der Lösung ist unabhängig von der steuerlichen Betrachtung.
Und die Steuerpflicht für Anlagen mit Eigenverbrauch <30kWp ist dieses Jahr gefallen. Hat man nur diese eine Anlage braucht man kein Kleingewerbe mehr. Die Einnahmen daraus sind Einkommensteuerfrei.
Dieser kann dann die Analage von aussen Stilllegen und man müsste unterumständen wenn zu viel Energie im Netz ist, seinen PV-Strom abschalten um den vielen Strom aus dem Netz zu beziehen.
Eine vollständige Stilllegung ist möglich, wurde zu Beginn auch oft so als einzige Reaktion ausgeführt.
Problem war das einige der großen Hersteller von WR keine Schnittstelle anboten, da gabs nur an oder aus. In meinem alten WR war dazu eine Erweiterung nötig.
Heute bringen fast alle WR die Eingänge für stufenweise Drosselung von Haus aus mit.
(Worst Case, bis jetzt war das nur vereinzelt der Fall, oft bei Firmen die halt auch mal 80+kWp auf dem Dach/Gelände haben.
>25kWp (ehemals 30kWp) müssen alle Anlagen die Möglichkeit der Ferndrosselung haben.
Die 70%-Regelung ist der vereinfachte Ersatz für kleinere Anlagen bei denen sich der zusätzliche Aufwand (Erweiterung+Rundsteuerempfänger) nicht rentiert.
Die neueste 4105 hat es, unterschlägt aber Anlagen mit <7kWp.
Für solcherlei Probleme gibt es die Clearingstelle EEG.
Aber wenn zwischen Einspeisevergütung und Bezugspreis ein Faktor 5 liegt, dann ist das Wucher, nicht mehr und nicht weniger.
Mein Beitrag zu dem Thema ignoriert?
Oder anders: Rechne uns den Faktor 5 doch mal bitte vor...