Anhängelasten (Wohnwagen, Bootsanhänger usw.).
-Das Ziehen ist untersagt, wenn die Rechnung zulässiges Gesamt-Zuggewicht - zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs Null ergibt oder wenn das auf dem Typenschild angegebene zulässige Gesamt-Zuggewicht gleich Null ist (oder nicht angegeben ist).
– Für den Anhängerbetrieb sind die gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Länder zu beachten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung. Wenden Sie sich zwecks Montage einer Anhängerzugvorrichtung an Ihre Vertragswerkstatt. – Im Anhängerbetrieb darf das zulässige Gesamt-Zuggewicht (Fahrzeug + Anhänger) keinesfalls überschritten werden. Zulässig ist jedoch:
– eine Überschreitung der zulässigen Achslast hinten von höchstens 15 % – eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts (MMAC) um höchstens 10 % oder 100 kg (je nachdem, welche Grenze zuerst erreicht ist). In beiden Fällen darf im Anhängerbetrieb eine Geschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten werden, und der Reifendruck muss um 0,2 bar (3 psi) erhöht werden.
– An Steigungen und Gefällen verringert sich die Motorleistung mit der Höhe und das Fahrverhalten ändert sich. Es empfiehlt sich daher, die Anhängelast bei 1 000 m um 10 % zu verringern und je weitere 1 000 m zusätzliche Höhe ebenfalls um 10 %.