B
Byebye 45101
Es kann ausdrücklich (in Wort oder Schrift) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) eingewilligt werden. Insofern ist das Leisten einer extra Unterschrift keine Tatbestandsvoraussetzung für das "Anschreibendürfen" i. S. d. DSGVO. Es ist lediglich eine von vielen rechtlichen Möglichkeiten. Die Frage der Nachweisbarkeit ist eine andere.graue Theorie
Nein. Der Verantwortliche muss die Einwilligung nachweisen können, Art. 7 Abs. 1 DSGVO.Ein Unternehmer muss das Einverständnis nachweisen,