- Themenstarter Themenstarter
- #61
Ich verstehe dich vollkommen, daher werde ich beim TÜV, vor dem Gutachten die Situation genau schildern.Also bevor du dich zu sehr auf den § 439 Abs. 2 BGB stützt, es hängt wie schon geschrieben von der Art des Mangels ab. Bei so einer Sache gehe ich nicht davon aus, dass du eine Neulieferung vor Gericht nicht durchkriegen würdest. Es sieht auf den ersten Blick nicht nach Unfall-, sondern eher nach Bagatellschaden aus. Weiterhin sollte dir bewusst sein, dass es stand jetzt sehr schwierig, bis sogar unmöglich wird, die Kosten für ein selbst erstelltes Gutachten vom Händler zurück zu verlangen. Wie gesagt, der Händler ist verpflichtet dir das ganze im Rahmen der Gewährleistung für dich kostenneutral (das betrifft auch alle Folgekosten wie z.B. Ersatzfahrzeug oder Kosten zur Verbringung zum Händler) zu gestalten. Wichtig, reklamiere die Mängel schriftlich mit Fristsetzung zur Beseitung (14 Werktage, lass dir euf einer Kopie den Empfang bestätigen) und weise darauf hin, dass er dir jegliche dir entstehenden Kosten im Rahmen der Gewährleistung zu ersetzen hat. Sollte es dann Probleme geben, so empfehle ich dir lieber erst einmal den Gang zum Anwalt, bevor du dich in die Nesseln setzt und Geld versenkst.
Beim Termin für seine Beweissicherung/Gutachten wurde es nur angeschaut und ein weiterer Termin (16.07.22) für die Beweissicherung gemacht (er wollte nicht einmal Fotos machen). Vom Gutachten ist keine Rede mehr. Es heißt jetzt aus seiner Seite sei kein Gutachten notwendig er werde es dem Hersteller reklamieren. Bzw die Garantie geltend machen.
Als wüsste er genau was Sache ist.
Mir läuft nur die Zeit davon und er weiß evt., wie die sache ausgeht.
Was soll ich tun?
Beitrag automatisch zusammengeführt:
Das mit den 14. Tagen habe ich nur erwähnt, weil ich dachte, dass das üblich ist und er den Termin für die Beweissicherung so spät gesetzt hat. Außerdem meinte er, dass man sich drüber streiten müsste, wer den Schaden verursacht hat, falls der Hersteller den Schaden nicht verantwortet. Ich habe nicht vor das Fahrzeug zurückzugeben. Aber er kann mir nicht sagen, dass ich es nicht war, also brauche ich ein Gutachten.Welche Frist um vom Kaufvertrag zurückzutreten meinst Du? Ja, es gibt ein 14 tägiges Rücktrittsrecht, aber das gilt bei Telefon, Internet und Haustürgeschäften. Nein, es gilt - wie DKW schreibt - nicht, wenn Du das Fahrzeug im Verkaufsraum des Händlers bestellt hast.
Also (ich hatte schon mal gefragt): Welche 14-Tagesfrist meinst Du?
Weil Du für die Abnahme verantwortlich bist. Der Händler liefert ein Produkt - Du machst die Abnahme. Klar, versteckte Mängel kannst Du erst nach einer gewissen Zeit erkennen, aber all Deine Mängel sind absolut offensichtlich. Wenn man sich aber so gar keine Zeit lässt bei der Abholung - ist das nicht clever.
Unterstellt das der Händler? Du schreibst doch:
Das würde er nicht machen, wenn er der Meinung ist, dass Du es beschädigt hast.
Die Info ist neu, in diesem Fall würde ich sogar überlegen, ein Gutachten auf meine Kosten erstellen zu lassen. Ob die Gutachterkosten verhältnismäßig sind nach BGB wäre mir dabei egal. Aber falls der Wagen falsch angehoben wurde - ich würde es wissen wollen.
Klingt so, aber das ist irgendwie auch Deine Schuld. Nur weil der Händler den Wagen startet musst Du nicht gleich davonbrausen. Auch bei der Übergabe des Duster hat der Händler den Wagen aus dem Showroom gefahren, mir war die Tür zu eng und ich kannte die Abmessungen noch nicht. Dann habe ich aber draußen den Motor wieder ausgemacht (das geht) und den Verkäufer gebeten, mit mir um das Fahrzeug zu gehen. Wir haben gemeinsam alles angeschaut, er hat noch was erklärt - alles in allem max. 15 Minuten.
Was sagen denn die AGB Deines Verkäufers dazu? In denen von dem Autohaus, bei dem wir gekauft haben steht, dass eine Mängelrüge schriftlich erfolgen muss. Sollte sie mündlich erfolgen, muss das Autohaus diese schriftlich bestätigen und dem Käufer in Kopie mitgeben.
Das ist gut, dann hast Du Klarheit, was passiert ist.
Und jetzt ändere ich sogar meine Meinung. Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, dann ruf da mal an und besuch dann mal einen Anwalt. Ich glaube zwar immer noch nicht, dass Du den Händler verklagen musst, aber Du wirfst hier immer eine 14-tägige Rückgabefrist in den Raum, googelst nach Gesetzen und definierst Dir selber, ob Deine Rüge formgerecht war. Lass Dich beraten, nicht dass sonst noch etwas in die Hose geht.
Ich kann ihm nicht vertrauen. Er mir ja scheinbar auch nicht. Aber trotzdem braucht er kein Gutachten. Hmm komisch...
Erst hatte er mir am Telefon gesagt, er würde ein Gutachten machen lassen, wenn ich da bin. Als hätte er nach dem Telefonat noch in seiner AH Werkstatt gefragt, ob die das verbockt haben, beim aufsetzen der Allwetterreifen. Hmmmmmmm....
Zum Punkt Rechtschutz:
Natürlich werde ich auch vor dem TÜV Termin bei der Versicherung und beim Rechtschutz die aktuelle Lage erklären und kann dann auf deren Empfehlung den Termin beim TÜV trotzdem noch absagen oder wahrnehmen.
Zuletzt bearbeitet: