wer ist Garantiegeber, was macht Garantie vs Gewährleistung

Wenn überhaupt, dann holt er sich eine Einwilligung (--> vorherige Zustimmung) und keine Genehmigung ein.

Ist mir als Nichtjurist eigentlich völlig egal, ob es jetzt Einwilligung oder Genehmigung heißt.
Für den Kunden läuft es eben so, der Händler sieht sich das Fahrzeug an, fragt bei Dacia ob der Mangel als Garantiefall akzeptiert wird. Sagt Dacia NEIN , dann ist es eben so.
 
Wer dem Kunde gegenüber haftbar ist merkt dieser nur wenn es Unstimmigkeiten gibt die vor Gericht geklärt werden müssen.
Ich bin Vertragshändler für Motorräder dieses Vertragsverhältnis ist genauso wie "Womb100" es schreibt (wobei ich nicht ausschliessen kann das es auch andere Verträge gibt).
Hatte z.B. mal einen Kunden der sein bei mir gekauftes Neufahrzeug "wandeln" (also den Kauf rückgänig machen wollte). Vor Gericht dem Kunden gegenüber war ich Ansprechpartner und haftbar (also die Klage lief gegen mich, bzw.die Firma).
Von unserem Rechtsanwalt wurde der Importeur/Hersteller mit in die Verhandlung einbezogen (wie weiter oben schonmal formuliert "mit ins Boot geholt" aber rechtlich haftbar war ich.
 
Die Herstellergarantie gewährt der Vertragshändler. Insofern ist der Vertragshändler der Garantiegeber. Das habe ich hier bereits mehr als ausführlich dargelegt. Wer Gegenteiliges behauptet, möge Vertragsbedingungen, Gerichtsurteile oder Sonstiges vorbringen. Allgemeines bla bla wie "in der Praxis ist alles anders" ist substanzlos.

Wenn überhaupt, dann holt er sich eine Einwilligung (--> vorherige Zustimmung) und keine Genehmigung ein. Die fehlende Kenntnis allein schon über diese einfachen juristischen Begrifflichkeiten unterstreicht nicht gerade die rechtliche Kompetenz.
Gehen Dir gerade die Argumente aus?
Fahr bitte nicht weiter auf der Schiene mich jetzt wegen wirklich kleinsten juristischen Begriffsabweichungen anzugehen, da hab ich ein paar Jahrzehnte mehr Erfahrung mit.
Eine Genehmigung ist ebenfalls eine vorherige Zustimmung und zwar aus dem Amtsgebrauch.
 
Das Problem der hier geschilderten "angeblichen" Situation würde bedueten, das nach der Rechtssprechung des BGH kaum ein Händler für die durchgeführte Garantiearbeit Geld bekommen müsste.
So ein Quatsch ... Ich habe auch keine Lust, Dich andauernd zu korrigieren ... Dafür ist mir meine Zeit zu schade.
Der BGH hat entschieden, dass
Gewöhne Dir mal an, das Urteil - auf das Du Dich beziehst - auch zu posten. Im besten Fall auch nicht nur das Aktenzeichen. Ansonsten ist Dir zu unterstellen, dass Du das Urteil selbst überhaupt nicht gelesen hast.
Im Übrigen kommt es nicht selten vor, dass Du das Posten von Urteilen auch von den anderen Teilnehmern des Forums forderst. Insofern ist es unverständlich, warum Du es nicht von Dir aus machst.
Ich suche Dir die Urteile nicht mehr raus.
Wenn ich als Dacia Fahrer nun mein Fahrzeug nicht beim Verkäufer, sondern bei Händler XYZ auf Garantie instandsetzen lasse, fragt dieser Händler nur Dacia an und erhält von dort die Freigabe. Er erhält die Freigabe nicht vom Verkäufer des Fahrzeuges.
Damit stände jetzt aber der ausführenden Werkstatt keine Leistungserstattung zu, der verkaufende Händler bräuchte rückwirkend unter Umständen auch keine Zustimmung erteilen!
Wenn Du meine Schemata vollständig durchgelesen und verstanden hättest, dann würdest Du wissen, in welcher rechtlichen Konstellation sich der Autoverkäufer und ein anderer Vertragshändler zum Hersteller befinden.
Eine Genehmigung ist ebenfalls eine vorherige Zustimmung und zwar aus dem Amtsgebrauch
Wir befinden uns hier im Zivilrecht. Nix Amtsgebrauch. Das ist BGB AT. Nett aber, dass Du die Unterscheidung gerade nochmal schnell gegooglet hast. Soviel zu Deiner Erfahrung ...
 
So ein Quatsch ... Ich habe auch keine Lust, Dich andauernd zu korrigieren ... Dafür ist mir meine Zeit zu schade.

Gewöhne Dir mal an, das Urteil - auf das Du Dich beziehst - auch zu posten. Im besten Fall auch nicht nur das Aktenzeichen. Ansonsten ist Dir zu unterstellen, dass Du das Urteil selbst überhaupt nicht gelesen hast.
Im Übrigen kommt es nicht selten vor, dass Du das Posten von Urteilen auch von den anderen Teilnehmern des Forums forderst. Insofern ist es unverständlich, warum Du es nicht von Dir aus machst.
Ich suche Dir die Urteile nicht mehr raus.

Wenn Du meine Schemata vollständig durchgelesen und verstanden hättest, dann würdest Du wissen, in welcher rechtlichen Konstellation sich der Autoverkäufer und ein anderer Vertragshändler zum Hersteller befinden.

Wir befinden uns hier im Zivilrecht. Nix Amtsgebrauch. Das ist BGB AT. Nett aber, dass Du die Unterscheidung gerade nochmal schnell gegooglet hast. Soviel zu Deiner Erfahrung ...
Ich habe gar nichts gegoogelt.
Und wir befinden uns hier in einem öffentlichen Forum, nicht in einer Rechtsberatung, da ist es buchstäblich Scheiss egal (kannst beide Worte googeln, kommen im zivilrecht ja nicht vor), wie etwas genannt wird, Hauptsache die Begriffe haben die gleiche BEDEUTUNG.
Und jetzt zieh mal deinen Kopf aus Deinen Rechtsbüchern. In der Realen Welt ticken die Uhren anders.
 
Da ist eben nirgends zu erkennen, das man aus rechtlichen Gründen die Neuwagengarantie über den Händler erklären lässt!
Dies steht in den Vertragsbedingungen. Wenn man Verträge abschließt, sollte man (bestenfalls vor Abschluss des Vertrages) da auch mal reinschauen. Solltest Du eigentlich wissen ... Dann muss der Rechtsazubi hier nicht gegen die ganzen Unwissenden und Unbelehrbaren anschreiben.
Und warum ich einem angehenden Juristen ein Aktenzeichen mitteilen soll, ist für mich sehr fragwürdig. Lernt man dies nicht zu suchen?
Bin ich Dein Bimbo? Im Übrigen lesen hier noch andere Teilnehmer mit.
Ein recht aktuelles Urteil sprach erst vor wenigen Jahren das OLG Koblenz 6 U 1487/14
Du hast etwas von einem BGH-Urteil geschrieben. OLG Koblenz ist nix BGH. Außerdem hätte ich gerne das Urteil. Oder hast Du dieses etwa gar nicht gelesen?
 
Keine Argumente mehr, da wird er spitzfindig und hängt sich an Kleinigkeiten auf.

Wie ich erwähnt habe magst Du @womb Recht haben, was auf dem Papier steht.
Aber wie ebenfalls schon gesagt sehen Gerichte das des Öfteren anders.
Und wie ein anderer oben erwähnte bleibt abzuwarten, ob Dein ach so Rechtsfester Vertrag im Zweifelfall Bestand hat.
Allerdings wird es da wohl nie ein Verfahren geben, weil die Händler sich hüten werden, sich mit Dacia anzulegen.
 
Das ist wieder nicht das Urteil. Du verlinkst bloß einen Artikel vom handwerksblatt mit der Stellungnahme zu einem Urteil.
Nach diesem Urteil dürfte kein gebrauchte Dacia damit beworben werden, weil ja eigentlich kein Garantiegeber, aber im Falle eines Weiterverkaufes übernimmt Dacia die volle Werksgarantie ohne einen zusätzlichen Vertrag mit dem Verkäufer!
Deine Aussagen kann ich in diesem Urteil nicht nachvollziehen. Wo soll das im Urteil stehen?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hast Du manchmal eine Leseschwäche?
Ich hätte gerne das komplette Urteil. Nix Aktenzeichen, nix Pressemitteilung. Du hast das Urteil doch gelesen? Dann teile mir bitte Deine Seite mit einem Link mit, auf der Du das Urteil komplett gelesen hast.
Lies Dir das Urteil vielleicht nochmals durch, was endeckst Du da auch die Aussagen zum Garantiegeber und dem Kunden!
Würdest Du mir dies im Urteil mal bitte kenntlich machen? Am besten markierst Du die relevanten Stellen.
 
Wer in Jura schon die Kleinigkeiten nicht verstanden hat, der sollte sich auch nicht an Größeres wagen ...

Ansonsten hälst Du alles allgemein. Könntest Du mir bitte ein Urteil nennen?

Jetzt machst Du dich selber runter.
Ich fang jetzt hier nicht an Urteile zu suchen, bei denen Vertragsklauseln für nichtig oder sittenwidrig erklärt wurden. Das passiert. Als angehender ?(was studierst du?) solltest auch du das wissen, ohne dass es spezifiziert werden muss.

Woran ich zweifle ist, dass ein Vertragshändler der Garantiegeber sein kann,
WEIL
Nach außen hin Dacua alles Garantiert, das sogar schriftlich.
WEIL
kein Vertragshändler ohne Zustimmung von Dacia die Garantiebedingunge ändern wird.
WEIL
Das von Dir ständig beschriebene Vertragsverhältnis zwischen Dacia und den Vertragshändlern Augenscheinlich nur ein Scheinverhältnis ist, da ALLE maßgeblichen Entscheidungen AUSSCHLIESSLICH von Dacia getroffen werden.
 
Ich fang jetzt hier nicht an Urteile zu suchen, bei denen Vertragsklauseln für nichtig oder sittenwidrig erklärt wurden. Das passiert.
Ich konnte kein Urteil darüber finden, dass aus einer vertraglich festgelegten Händlergarantie durch unwirksame Klauseln eine Herstellergarantie wird.
Nach außen hin Dacua alles Garantiert, das sogar schriftlich.
In den Vertragsbedingungen steht, dass der Vertragshändler die Herstellergarantie gewährt. Wo steht bitte schriftlich, dass der Hersteller die Herstellergarantie gewährt?
 
Ich konnte kein Urteil darüber finden, dass aus einer vertraglich festgelegten Händlergarantie durch unwirksame Klauseln eine Herstellergarantie wird.

In den Vertragsbedingungen steht, dass der Vertragshändler die Herstellergarantie gewährt. Wo steht bitte schriftlich, dass der Hersteller die Herstellergarantie gewährt?
Schade, dass Du über den horizont deiner Jurabücher nicht hinaussehen kannst.
Ich habe nicht behauptet, dass ein solches Urteil gibt. Nur dass es theoretisch möglich wäre. Warum das so ist habe ich weiter Oben erleutert.
Dacia GARANTIERT Europaweit Garantiereparaturen. Das könnte der Händler gar nicht, ohne mit allen Dacia Vertragshändlern einen Garantievertrag abgeschlossen zu haben.
Wie man es auch dreht und wendet, ganz oben bei der Garantie sitzt immer Dacia.
 
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