Um das ganze einmal zu verdeutlichen.
Der Bund hat die alleinige Gesetzgebung in der Außen- und der Verteidigungspolitik. Er bestimmt Zeit, Maße und Gewichte.
Die Länder sind zuständig für die Kultur und Bildung.
Bund und Länder unterliegen der konkurierenden Gesetzgebung. D.h. Der Bund darf nur Gesetze über die Angelegenheiten machen, die die Länder nicht in eigener Verantwortung lösen können und alle Länder betreffen. Rahmengesetzgebung.
Der Bundestag ist die oberste gesetzgeberische Gewalt.
Der Bundesrat ist die Vertretung der Länder beim Bund. (Die Länder bilden den Bund)
Die einzelnen Länder entsenden ihre Mitglieder nach Größe ihrer Einwohnerzahl. So haben die drei großen, Baiern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen je 7 Stimmen. Die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen sowie das Saarland und Mecklenburg-Vorpommern je 3 Stimmen. Die übrigen je 5 Stimmen. Die Länder geben ihre Stimmen im Block ab.
Der Bundestag beschließt die Gesetze in drei Lesungen. Vorschlagsberechtigt sind der Bundestag selbst, die Bundesregierung oder der Bundesrat. Bei jeder Lesung muss die Mehrheit zustimmen. Danach werden die Gesetze dem Bundesrat zugeleitet mit der Bitte um Zustimmung bei allen Gesetzen die die Interessen der Länder betreffen, oder um Beratung bei den übrigen Gesetzen. Die ersteren sind die zustimmungspflichtigen Gesetze und das heißt sie können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten. Die anderen sind Zustimmungsbedürftig. Hier kann der Bundestag nach nochmaliger Beratung den Einspruch des Bundesrates mit Mehrheit zurückweisen. Die Länder können das Gesetz jedoch zur Beratung in den Vermittlungsausschuss überweisen.
Danach werden die Gesetze dem Bundespräsidenten zu geleitet, der sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen und unterschreiben muss. Jetzt werden sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind gültig. Unterschreibt er nicht, kann der Bundestag das Bundesverfassungsgericht anrufen. Sogenannter Organstreit.
Ich hoffe das das hier keinem überfordert.